Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern 1 ) vom 11.04.1983 (Stand 24.06.1986) Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura und die Re - gierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, die steuerliche Behandlung der Vergütungen von Grenzgängern in angemessener Weise zu regeln, haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1 Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die von Grenzgängern bezo - gen werden, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem diese an - sässig sind, gegen einen finanziellen Ausgleich zugunsten des andern Staates.
Art. 2
1 Der vom Wohnsitzstaat des Grenzgängers dem andern Staat zu leistende finanzielle Ausgleich beträgt 4,5 vom Hundert des Gesamtbetrages der jährlichen Bruttovergütungen der Grenzgänger.
Art. 3
1 Der Ausdruck "Grenzgänger" bedeutet jede in einem Staat ansässige Per - son, die im andern Staat eine bezahlte Tätigkeit bei einem in diesem andern Staat ansässigen Arbeitgeber ausübt und die in der Regel jeden Tag in den Staat, in dem sie ansässig ist, zurückkehrt.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 24.06.1986. Inkrafttreten am 24.06.1986. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 4
1 Die Einzelheiten des in Artikel 2 niedergelegten finanziellen Ausgleichs werden in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten geregelt.
Art. 5
1 Jeder der beiden Staaten teilt dem andern den Abschluss des nach sei - nem Recht erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieser Vereinba - rung mit. Sie tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt.
Art. 6
1 Die Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz über die Besteue - rung der Grenzgänger vom 18. Oktober 1935 sowie die Brief- und Noten - wechsel von 1910, 1911, 1921 und 1934/35 werden aufgehoben. Die Be - stimmungen dieser Vereinbarungen finden letztmals auf die im Laufe des Jahres 1984 bezogenen Vergütungen Anwendung. *
2 Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung sind erstmals für die ab 1. Januar 1985 bezogenen Vergütungen anwendbar. *
Art. 7
1 Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
2 Die Regierung der Französischen Republik kann diese Vereinbarung ge - genüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat teilt der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten Kantone mit.
3 Die Kündigung ist auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mitzutei - len. In diesem Fall findet die Vereinbarung letztmals Anwendung auf Vergü - tungen, die im Laufe des Kalenderjahres bezogen werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.04.1983 24.06.1986 Erlass Erstfassung RO/AGS 1986 f 73 | d
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05.09.1985 24.06.1986 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 1986 f 73 | d
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05.09.1985 24.06.1986 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 1986 f 73 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.04.1983 24.06.1986 Erstfassung RO/AGS 1986 f 73 | d
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Art. 6 Abs. 1 05.09.1985 24.06.1986 geändert RO/AGS 1986 f 73 | d
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Art. 6 Abs. 2 05.09.1985 24.06.1986 geändert RO/AGS 1986 f 73 | d
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