Verordnung über die universitären Bildungsgänge (420.102)
Verordnung über die universitären Bildungsgänge (420.102)
Verordnung über die universitären Bildungsgänge
Verordnung über die universitären Bildungsgänge vom 05.06.2002 (Stand 28.06.2002) Der Staatsrat des Kantons Wallis, eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 17 des Gesetzes über Bildung und Forschung von uni - versitären Hochschulen und Forschungsinstituten vom 2. Februar 2001 (GBFUHS); auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Zulassung zu den im Wallis erteilten universi - tären Ausbildungsgängen sowie die anwendbaren Gebühren und die ver - leihbaren akademischen Titel und Diplome.
Art. 2 Zulassungsbedingungen
1 Die Institute legen die Zulassungsbedingungen für Studenten aus dem Wallis, anderen Kantonen und dem Ausland fest.
2 Die Institute übermitteln dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: DEKS) die in ihren allgemeinen und besonderen Reglemen - ten für die verschiedenen angebotenen Studiengänge festgelegten Bedin - gungen.
3 Die vom Kanton und Bund subventionierten und vom Kanton anerkannten Institute sind gehalten, diese Informationen dem DEKS zu übermitteln. Der universitäre Bildungs- und Forschungsrat (BFR) gibt seine Vormeinung ab. Das DEKS entscheidet über die Anwendung der Bedingungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Finanzielle Bedingungen
1 Die subventionierten Institute bringen die für die Studenten massgeben - den finanziellen Bedingungen (Kursgeld, Einschreibegebühr usw.) dem DEKS zur Kenntnis. Sie legen die jährlichen Ansätze, die Semestergebüh - ren oder anderes fest. Das DEKS genehmigt auf Vormeinung des BFR ihre Anwendung.
Art. 4 Akademische Titel
1 Die von den subventionierten oder anerkannten Instituten verliehenen Ti - tel unterliegen der Genehmigung des Staatsrats. Die Institute übermitteln die Liste dem DEKS, das die Vormeinung des BFR einholt.
2 Der Staatsrat erteilt die Ermächtigungen.
3 Die an das DEKS delegierten Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.
4 Die Institute übermitteln dem DEKS die jährliche Liste der Empfänger aka - demischer Titel.
Art. 5 Rechtsstreitigkeiten
1 Die im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung auftreten - den Rechtsstreitigkeiten bilden Gegenstand einer staatsrätlichen Verfü - gung.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.06.2002 28.06.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2002
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 05.06.2002 28.06.2002 Erstfassung BO/Abl. 26/2002