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Beschluss betreffend die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln bei der Reinigung von Kanälen und Flüssen

- 1 - Beschluss betreffend die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln bei der Reinigung von Kanälen und Flüssen vom 3. Februar 1972 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 16. März
1955; eingesehen das Dekret des Grossen Rates vom 15. November 1968 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. März 1955, insbesondere Artikel
19; eingesehen das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserpolizei; eingesehen das kantonale Gesetz vom 6. Juli 1932 über die Wasserläufe, insbesondere die Artikel 31 bis 38; in Anbetracht, dass die Instandhaltung der Kanäle den Gemeinden obliegt und dass diese verpflichtet sind, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Böschungen durch Abmähen oder Jäten der Unkraut- oder anderer holzartiger Pflanzen (Art. 35 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juli 1932) entsprechend unterhalten werden; in Anbetracht der praktischen Vorteile, wie sie die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln darstellt, aber auch der Risiken, die deren Gebrauch für die Gewässer mit sich bringt; auf Antrag des Sanitätsdepartementes und des Baudepartementes, beschliesst:

Art. 1 Unkrautvernichtungsmittel können im Rahmen der Instandhaltungsarbeiten

der Kanäle nicht ohne vorherige Genehmigung der interessierten Amtsstellen, d.h. dem Kantonalen Sanitätstechnischen Amt, der Abteilung für Wasserbau und Wasserkräfte und der Abteilung für Jagd und Fischerei verwendet werden.

Art. 2 Es wird jedes Jahr von der Abteilung für Wasserbau und Wasserkräfte ein

Verzeichnis der Kanäle, gegliedert nach ihrem Verschmutzungsgrad, erstellt werden.

Art. 3 Der vorliegende Beschluss tritt sofort nach seiner Veröffentlichung im

Amtsblatt in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 3. Februar 1972. Der Präsident des Staatsrates: W. Loretan
- 2 - Der Staatskanzler: G. Moulin
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