Verordnung über die Gebühren in der beruflichen Bildung
1 Verordnung über die Gebühren in der beruflichen Bildung Vom 19. Januar 2005 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehen- den Gebühren vom 23. November 1977 1) , beschliesst:
§ 1
1 nössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) wird eine Gebühr von Fr. 150.– erhoben.
2 erhoben werden.
3 ahme in einen Lehrgang von anderen Zulassungskriterien abhängt, kann für das betreffende Qualifikationsver- fahren oder für die Evaluation von Zulassungsdossiers eine Gebühr bis Fr. 150.– erhoben werden.
§ 2
1 zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufs attests und des eidge- nössischen Berufsmaturitätszeugnisse s wird eine Gebühr von Fr. 200.– erhoben.
2 zum Erwerb des eidgenössischen Fä higkeitszeugnisses, des eidgenössi- schen Berufsattests und des eidgenössischen Beru fsmaturitätszeugnisses wird eine Gebühr von Fr. 300.– erhoben.
1) SAR 661.110 Gebühren für Qualifikations- verfahren Prüfungsgebühre n
§ 3
Die Gebühr für die Erstellung von Dup likaten für beschädigte oder verlo- ren gegangene eidgenössi sche Fähigkeits- oder Notenausweise beträgt Fr. 40.–, für beide zusammen Fr. 60.–.
§ 4
Diese Verordnung ist in der Geset am 1. März 2005 in Kraft.
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