Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer (763.200)
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Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer

1 Gesetz über die Nutzung und den Schutz
1) der öffentlichen Gewässer Vom 22. März 1954 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die Art. 22, 33, 39, 44, 49 und 96 der Staatsverfassung 2) sowie die Art. 6, 702 und 962 des Sc hweizerischen Zivilgesetzbuches 3) , beschliesst: I. Öffentliche Gewässer

§ 1

1 Kanton liegenden öffe ntlichen Gewässer.
2 n ihrer Wichtigkeit für die Wasser- versorgung, die Fruchtbarkeit des Bodens und überhaupt den Wasser- haushalt so zu verwalten, dass sie der Allgemeinheit am besten dienen.
3 Meliorationen usw. ist darauf zu achten, dass der Wasserhaushalt der Umgebung ni cht erheblich gestört wird.

§ 2

1

1. der Hallwilersee, die Flüsse und die Bäche,

2. die Grundwasserströme und andere wichtige Grundwasser-

vorkommen.
1) Für den Gewässerschutz gilt heute das Einführungsgesetz zu m eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Februar 1978 (SAR 761.100).
2) AGS Bd. 1 S. 1; den genannten Bes timmung entsprechen heute die §§ 46 und
55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 der Verfass ung des Kantons Aargau vom 25. Juni
1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000).
3) SR 210 Allgemeines Abgrenzung
2 Das Quelleneigentum (Art. 704 des Sc hweizerischen Zivilgesetzbuches) und andere bestehende Privat rechte bleiben vorbehalten.

§ 3 1)

II. Nutzung der öffentlichen Gewässer

1. Nutzung mit und ohne Bewilligung

§ 4

1 Die Nutzung der oberirdischen Gewä sser ist im Rahmen des Gemein- gebrauches frei.
2 Den Gemeingebrauch übersteige nde Nutzungen an oberirdischen Gewässern und ihrem Gebiet sind be willigungspflichtig. Der Regierungs- rat kann geringfügige Nutzungen von de

§ 5

1 Aus eigenem Grund darf nach vorhe riger Anzeige öffentliches Grund- wasser für den Eigenbedarf bis 80 Minutenliter gebührenfrei entnommen werden. Für denselben Betrieb steht der Anspruch dem Eigentümer nur einmal zu.
2 Wasserentnahmen über 80 Minut enliter und andere Nutzungen des öffentlichen Grundwassers sind bewilligungspflichtig.

§ 6

Die Bewilligung wird erteilt:

1. bei geringfügiger oder vorübergeh ender Nutzung in der Regel als

Erlaubnis,

2. in allen übrigen Fällen durch Verleihung eines Rechtes (Konzession)

auf die Dauer von 10–60 Jahren.

§ 7

Der Erlaubnis bedürfen ferner:

1. Grabungen und Sondierungen nach öffentlichem Grundwasser,

2. Abweichungen von genehmigten Plänen,

1) Aufgehoben durch § 49 des Einführ ungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543). r
3

3. Umbauten von Anlagen ohne Änderung der Nutzung.

2. Umfang der Nutzung

§ 8

In Zeiten natürlichen Wassermangels kann der Regierungsrat bestehende Wassernutzungen ohne Entschädigung vor übergehend ganz oder teilweise einstellen und das Wasser unter billig er Abwägung der beteiligten Interes- sen für andere, dringlichere Bedürfnisse verwenden.

§ 9

1 ung oder Unterbrechung einer auf Privatrecht oder Verleihung beruhe nden Nutzung oder des Eigenbedarfs infolge öffentlicher Arbeiten (Ko rrektionen, Bodenverbesserungen, Unterhalt, Vorkehren bei Naturere Berechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz.
2 in seiner Nutzung bleibend oder unver- hältnismässig benachteiligt und kann er seine Anlagen nicht oder nur mit grossen Kosten anpassen, so ist ih m der Schaden in Geld oder durch entsprechende Sachle istung zu ersetzen.

§ 10

Jeder Nutzungsberechtigte kann verha lten werden, seine Anlagen andern privaten oder öffentlichen Unternehmen gegen Entschädigung zur Mitbe- nützung zur Verfügung zu stellen, sofe rn ihm daraus keine unzumutbaren Nachteile erwachsen.

§ 11

1 kann der Regierungsrat auf Begeh- ren Berechtigter oder wenn nötig von si ch aus eine gemeinschaftliche Fassung und eine Teilung des Wassers im Verhältnis der bisherigen Nut- zungen vorschreiben, wenn die wirtsc haftliche Ausnützung des öffentli- chen Gewässers oder andere öffentlic he Interessen es verlangen und die Kosten die Leistungsfähigkeit der Beteiligten nicht übersteigen.
2 samen Einrichtungen je nach Inte- resse aufzukommen und allfällige Vor- oder Nachteile gegenseitig in billiger Weise auszugleichen. Wassermangel Ö ffentliche Arbeiten Mitbenützung Gemeinsame Nutzung

3. Beschränkung der Grundeigentümer

§ 12

Der Grundeigentümer muss nach vorheriger Anzeige Grabungen und Sondierungen nach Grundwasser sowie Beobachtungen und Unter- suchungen durch den Staat oder durch Unternehmen, die dem öffentlichen Wohle dienen, dulden; er hat jedoch Anspruch auf Ersatz des Schadens.

§ 13

1 Der Regierungsrat kann für Unternehmen im öffentlichen Wohl die Enteignung der zur Wasserentnahm e und -verteilung erforderlichen Rechte bewilligen.
2 Über Enteignung für den Staat entscheidet der Grosse Rat.

4. Haftung

§ 14

1 Wer ein öffentliches Gewässer auf Gr und dieses Gesetzes nutzt, hat den Schaden, den der Bau, Be stand oder Betrieb seiner Anlage an bestehenden rechtmässigen Nutzungen verursacht, in Geld oder Sachleistung zu erset- zen.
2 Bei eigener Nutzung haftet der Staat wie ein Bewilligungsinhaber.

§ 15

Spätere Bewilligungen können bei erhe blicher Beeinträchtigung früherer Nutzungen ohne Entschädigung geä ndert oder widerrufen werden.

§ 16

Ist eine ältere bewilligte Anlage genügende Rücksicht auf den Einfluss weiterer Nutzungen erstellt worden oder lässt sich der Schaden ohne überm ässige Kosten beheben, so kann vom Geschädigten verlangt werden , dass er seine Einrichtungen auf eigene Kosten den neue n Verhältnissen anpasst.

§ 17

1 Frühere Bewilligungen und Nutzunge n für Eigenbedarf oder bessere Rechte dürfen nur dann beschränkt oder geändert werden, wenn überwie- gende öffentliche Inte ressen es verlangen. Ä nderung ) Anpassung Ä nderung
5
2 Schaden ist dem Betroffenen vom Bevorteilten in Geld oder durch entspr echende Sachleistung zu ersetzen, bei Änderung bewilligter Nutzungen jedoch nur, soweit nach den Bestimmungen über den Widerruf Entschädigung geschuldet wird.
3 r Verleihungen, privater Rechte oder einer Nutzung für Eigenbedarf ka nn der Regierungsrat die Enteig- nung bewilligen. Über Enteignungen für den Staat entscheidet der Grosse Rat.

§ 18

In dringenden Fällen können bis zu r Neuregelung die zur Vermeidung weiteren Schadens erforderlichen vorsorglichen Massnahmen getroffen werden. Diese Verfügung darf von de r Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.

5. Bewilligungsverfahren

§ 19

1 ner natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenge
2 ten des jeweiligen Eigentümers dies es Grundstückes gewährt werden.

§ 20

1 ne Beeinträchtigung bestehender Nutzungen zu erwarten ist, erteilt we rden, falls die neue Anlage dem öffentlichen Wohle dient und überwie gende öffentliche Interessen es verlangen.
2 Abs. 2 und 3.

§ 21

Die Bewilligung darf aufgeschoben, ganz oder teilweise verweigert, an Bedingungen geknüpft oder von der Leist ung einer angemessenen Sicher- heit abhängig gemacht werden, wenn

1. eine Beeinträchtigung bestehende r Rechte oder bereits bewilligter

oder künftiger Nutzungen, namentlich von Anlagen im Gemeinwohl und deren Erweiterung, zu befürchten ist,

2. das Vorhaben die Fruchtbark eit des Grundes oder überhaupt den

Wasserhaushalt eines grösseren Um kreises wesentlich benachteiligt Vorsorgliche Massnahmen Inha b Bewilligung Erteilung der Bewilligung trotz Beeinträchtigung anderer Nutzungen Bedingungen
oder mit hoher Wahrscheinlichke it schädliche Bodensenkungen erwarten lässt,

3. andere wichtige öffentliche oder private Interessen, die Erhaltung,

Reinhaltung oder wirtschaftliche Nutzung des Gewässers oder der Natur- und Heimatschutz es erfordern.

§ 22

1 Sind mehrere Bewerber oder be stehende und künftige Nutzungen auf dasselbe Wasservorkommen angewies en und bei getrennten Anlagen erhebliche gegenseitige Beeinträch tigungen, eine unwirtschaftliche Aus- nutzung des Gewässers oder andere wesentliche Nachteile vorauszusehen, so kann eine gemeinsame Nutzung verfügt werden.
2 Für die gemeinsamen Einrichtungen ha resse aufzukommen und allfällige Vor- und Nachteile gegenseitig in billiger Weise auszugleichen.

§ 23

Weitere Auflagen und Beschränkunge n können auch nach Erteilung der Bewilligung aus Gründen der öffe ntlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ohne Entschädigung verfügt werden.

§ 24

Die Bewilligung oder besondere angemerkt oder eingetragen werden.

6. Übergang und Erlöschen der Bewilligung; Rückkauf und

Heimfall

§ 25

1 Verleihungen gehen beim Tode de s Inhabers auf seine Erben und Bewilligungen für den jeweiligen Eige ntümer eines Grundstückes bei Handänderung auf den Erwerber über. gang zu melden.
2 Die Übertragung an Dritte unterliegt der Genehmigung. Diese darf nur verweigert werden, wenn entweder Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen oder der Erwerber keine genügende Gewähr für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten bietet. bergang
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§ 26

1
2

1. die Verleihung

a) mit Ablauf ihrer Dauer, b) bei persönlicher Berechtigung mit Auflösung der juristischen Person oder der Pers onengemeinschaft,

2. die Erlaubnis

a) mit Ablauf ihrer Dauer, b) bei Nichtgebrauch innert Jahresfrist seit ihrer rechtskräftigen Erteilung, c) bei persönlicher Berechtigung m it dem Tode des Inhabers oder der Auflösung der juristisch en Person oder der Personen- gemeinschaft.

§ 27

Eine Bewilligung kann jederzeit ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen oder abgeändert werden, wenn sie an wesentlichen Mängeln leidet, insbesondere gegen zwingende s Recht verstösst oder auf Irrtum oder Täuschung beruht.

§ 28

Nutzungserlaubnisse dürfen überdies je derzeit ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

1. das öffentliche Interesse es erfordert,

2. der Inhaber polizeiliche oder m it der Erlaubnis verbundene wichtige

Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt,

3. eine Anlage längere Zeit ungenüt zt bleibt und nicht innert anbe-

raumter Frist wieder betrieben wird.

§ 29

1 hen Mängel aufweisen, dürfen nur durch Beschluss des Gr ossen Rates auf dem We ge der Enteignung wider- rufen werden.
2 ohne Entschädigung als verwirkt erklären, wenn

1. der Beliehene die ihm gesetzten Fristen, namentlich diejenigen für

den Bau- und Betriebsbeginn, nicht einhält, es sei denn, dass deren Verlängerung den Umständen nach billigerweise nicht verweigert werden darf, Erlöschen

1. durch Verzicht,

Zeitablauf, Nicht- gebrauch, Tod

2. durch Widerruf

a) Allgemeines b ) Erlaubnisse c) Verleihungen

2. eine Anlage fünf Jahre lang s till liegt und nicht innert anberaumter

Frist wieder betrieben wird,

3. der Beliehene wichtige Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt, insbe-

sondere den Unterhalt und den Betr ieb erheblich vernachlässigt oder die Gebühren nicht bezahlt.
3 Vor ihrem Ausspruch muss die Verwirkung angedroht werden.

§ 30

Mit Erlöschen der Bewilligung sind di Der Bewilligungsinhaber kann verhalte n werden, Anlagen stehen zu lassen und auf seine Kosten anzupasse nung, Sicherheit und Gesundheit erfordern.

§ 31

1 Bei wichtigen Verleihungen können Rückkauf und Heimfall vorbehalten werden. Solche Bewilligungen müssen Bestimmungen über den frühesten Zeitpunkt des Rückkaufs und dessen Vora nzeige sowie über die zu leis- tenden Kostennachweise, die beim Heimfall an den Staat übergehenden Anlageteile und die hiefür massg ebenden Abtretungsbedingungen ent- halten.
2 Der Rückkauf ist nicht vor Ablauf der halben Verleihungsdauer zulässig. Über seine Ausübung entscheidet der Grosse Rat.
9 III. Schutz der öffentlichen Gewässer 1) §§ 32–41 2) IV. Abgaben und Staatsbeiträge

1. Abgaben

§ 42

1 Nutzung der öffentlichen Gewäs- ser und ihres Gebietes erhebt der Staat Gebühren, die in billiger Weise nach der gewährten Leistung abzust ufen sind. Die Höhe der Gebühren wird durch eine Verordnung 3) des Grossen Rates bestimmt.
2 angemessene Verw altungsgebühr zu bezahlen.

§ 43

Der nach Abzug der Verwaltungskoste n verbleibende Überschuss ist zum Schutze und zur Erhaltung der Ge wässer und zur Förderung einer zweckmässigen Kehricht- und Abwa sserbeseitigung zu verwenden.
1) Für den Gewässerschutz gilt heute das Einführungsgesetz zu m eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Februar 1978 (SAR 761.100).
2) Aufgehoben durch § 49 des Einführ ungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543).
3) Heute: Dekret Zahlung an den Staat a) Gebühren b ) Verwendung der Gebühren

§ 44

1)

2. Staatsbeiträge

§§ 45–47 2) V. Rechtsschutz

§ 48 3)

Es entscheiden:

1. die Zivilgerichte im ordentliche n Verfahren über das Eigentum an

einem Gewässer und über Entschädi gungen im Sinne des § 14 dieses Gesetzes,

2. die vom Grossen Rat zu wähl ende Schätzungsko mmission über alle

weiteren in diesem Gesetz vor gesehenen Entschädigungs-, Aus- gleichs- und Enteignungsansprüche,

3. das Verwaltungsgericht als einz ige Instanz über Bestand und Umfang

eines Verleihungsverhältnisses ode r wohlerworbenen Rechts an einem öffentlichen Gewässer,

4. die Verwaltungsbehörden über alle andern mit dem Vollzug dieses

Gesetzes zusammenhä ngenden Anstände.

§ 49 4)

Verfügungen und Entscheide unterer Verwaltungsbehörden können innert
20 Tagen seit der Zustellung an den
1) Aufgehoben durch § 49 des Einführ ungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543).
2) Aufgehoben durch § 49 des Einführ ungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543).
3) Fassung gemäss § 86 des Gesetzes über di e Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, in Kraft seit 1. April 1969 (AGS Bd. 7 S. 222).
4) Fassung gemäss § 86 des Gesetzes über di e Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, in Kraft seit 1. April 1969 (AGS Bd. 7 S. 222).
11

§ 50

1)
1 Verfügungen und Entscheide der Verw altungsbehörden, ausgenommen solche über Staatsbeiträge, kann inne rt 20 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverlet zung geltend gemacht werden, gegen- über den Entscheiden der Schätz ungskommission auch Unangemessen- heit.

§ 51

2)

§ 52

Der Grosse Rat ordnet das Verfahren vor der Schätzungsbehörde und dem Verwaltungsgericht. VI. Vollzug

§ 53

1 ug beauftragt. Er erlässt die erfor- derlichen Ausführungsvorschriften.
2 it andern Kantonen oder Staaten Ver- einbarungen über gemeinsame Massnahmen zur Nutzung und zum Schutze der öffentlichen Ge wässer abzuschliessen.

§ 54

1 daran bestehenden Nutzungsanlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht.
2 zeit die nötigen Kontrollmessungen und -aufzeichnungen über den Be trieb verlangt werden.
3 und privaten Abwasseranlagen ist Sache des Gemeinderates und de r kantonal zuständigen Voll- zugsbehörde. 1)
1) Fassung gemäss § 86 des Gesetzes über di e Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, in Kraft seit 1. April 1969 (AGS Bd. 7 S. 222).
2) Aufgehoben durch § 86 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, in Kraft seit 1. April 1969 (AGS Bd. 7 S. 222).

2. an das

Verwaltungs- gericht a) Zulässigkeit und Wirkung Verfahren Ausführung Aufsicht
4 Die Kontrollorgane sind verpflicht et, über wahrgenommene Berufs- und Fabrikationsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

§ 55

Der Gemeinderat vertritt die Gemei nde bei Anständen und gerichtlichen Vorkehren in Vollziehung dieses Ge setzes ohne besondere Vollmacht.

§ 56

1 Die Behörden sind befugt, die Bese itigung gesetzwidriger Anlagen zu verlangen und ihre rechtskräftigen Verfügungen im Wege des Verwal- tungszwanges oder nach Art. 292 de s Schweizerischen Strafgesetz- buches 2)
2 Fehlbare Pflichtige können verhalten werden, vorerst für die Kosten aus Ersatzvornahme Sicherheit zu leisten.

§ 57

Rechtskräftige Beschlüsse der Verw altungsbehörden und der zuständigen Organe von Zweckverbänden, öffen tlich-rechtlichen Gesellschaften und Genossenschaften über Abgaben, Ausl agen, Kosten und Sicherheitsleis- tungen sind Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 3) . VII. Übergangsbestimmungen

§ 58

Gleichzeitig mit der Auflage der Ka rte und des Verzeichnisses über die öffentlichen Grundwasser sind alle di ejenigen, die ihre Nutzungen noch nicht angemeldet haben, aufzuforde rn, die Anmeldung innert angemesse- ner Frist nachzuholen.

§ 59

Der Regierungsrat entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Gerichte über die Anerkennung der angemeldeten Rechte.
1) Fassung gemäss § 40 Abs. 4 des Gese tzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005, in Kraft seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 229).
2) SR 311.0
3) SR 281.1 r - ) Anerkennung
13

§ 60

1 und ohne erheblichen Unterbruch getätigte Grundwassernutzungen gelte n in dem Umfange als wohlerwor- ben, in dem sie am 1. Januar 1912 tatsächlich ausgeübt worden sind. Erweiterungen nach dem Stichtage sind bewilligungspflichtig.
2 Zeit zwischen dem 1. Januar 1912 und dem 2. Oktober 1943 ist eine nach trägliche Bewilligung auszustellen. Deren Erneuerung darf nach Ablauf der Verleihungsdauer nur verweigert werden, wenn entweder

1. erhebliche polizeiliche Interessen entgegenstehen oder

2. das Grundwasser dringend für lebe nswichtige öffentliche Bedürfnisse

benötigt wird, die sich nicht auf andere Weise befriedigen lassen.
3 sen, zu dessen G unsten das Wasser entzogen wird, dem bisherigen Be rechtigten die bestehende Wasser- gewinnungsanlage nach dem Wert im Zeitpunkt der Abtretung zu ent- schädigen und weitere au s dem Verluste der Wassernutzung unvermeid- liche Nachteile in Geld oder Sachle istung nach billigem Ermessen auszu- gleichen.

§ 61

1 V und VI gelten für alle bestehe nden Nutzungen und Anlagen, insbeson- dere auch für Fabrikkanäle und di e weiteren in Art. 11 der bundesrätli- chen Spezialverordnung vom 17. Apr il 1925 zum Art. 21 des eidgenössi- schen Fischereigesetzes ausgenommenen Ableitungen.
2 2)

§ 62 3)

§ 63

Die diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere

1. die §§ 115, 116 und 118 des Geset zes über den Strassen-, Wasser-

und Hochbau vom 23. März 1859, sowe it sie sich auf die Zuständig-
1) Heute: Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juli 1991 (SR 923.0)
2) Aufgehoben durch § 40 Abs. 4 des Ge setzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005, in Kraft seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 229).
3) Aufgehoben durch § 49 des Einführ ungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977, in Kraft seit 1. Februar 1978 (AGS Bd. 9 S. 543). c) Grundwasse r - nutzungen aus der Zeit vor und nach dem 1. Januar 1912 Rückwirkung Aufhebung bisheriger Vorschriften
keit des Kantonsingenieurs und der Kreisingenieure für das Wasser- bauwesen beziehen,

2. die Verordnungen betreffend die Entnahme von Materialien aus den

öffentlichen Gewässern und betre ffend die Leitungsanlagen, Wasser- entnahmen usw. im Gebiete der öffentlichen Gewässer vom 25. Au- gust 1922,

3. die Gesetze über das Prozessve rfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten

vom 25. Juni 1841 und über die En teignungen (Expropriationen) zu öffentlichen Zwecken vom 22. Mai 1867, soweit die neuen Vor- schriften hievon abweichen.

§ 64

1 Dieses Gesetz unterlie
2 Der Regierungsrat bestimmt den Vom Bundesrat genehmigt als Vollziehungsvorschriften zur Bundesgesetzgebung über Gewässersc hutz am 31. Dezember 1957. Inkrafttreten: 1. Januar 1955
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