Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (691.1)
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (691.1)
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz 1 ) vom 22.11.1973 (Stand 16.04.1975)
Art. 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzver - kaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.
Art. 2 Salzregal
1 Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Ver - kauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsa - linen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, im folgenden Rheinsalinen ge - nannt, ausgeübt.
Art. 3 Gebühren
1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung ange - schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebüh - ren.
Art. 4 Preise
1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
Art. 5 Einnahmen
1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach ei - nem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 15.11.1974. Inkrafttreten am 16.04.1975. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 6 Organe
1 Die Organe dieser Vereinbarung sind: a) der Verwaltungsrat, b) die Geschäftsleitung, c) die Kontrollstelle der Rheinsalinen.
Art. 7 Verwaltungsrat
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Vertei - lungsschlüssels; b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren; c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten; d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Verein - barung.
3 Bei Geschäften nach Absatz 2 Buchstaben a-d sind nur die Verwaltungs - ratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.
Art. 8 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten; b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalge - bühr; c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone; d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;
e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössi - schen Instanzen; f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.
Art. 9 Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Re - galgebühren; b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Ver - waltungsrat verlangten Auskünfte.
Art. 10 Rechtsschutz
1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsali - nen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, ent - scheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Absatz 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kanto - nen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung, werden vom Bundesgericht entschieden.
Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt
1 Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt ha - ben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu set - zen. Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Absatz 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesra - tes ein.
Art. 12 Austritt
1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.11.1973 16.04.1975 Erlass Erstfassung RO/AGS 1975 f 6, 226 | d 211, 212
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.11.1973 16.04.1975 Erstfassung RO/AGS 1975 f 6, 226 | d 211, 212