Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (615.113)
CH - AG

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über den Finanz - und Lastenausgleich (FLAV) Vom 16. November 2005 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ 12 und 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanz - und Las tenausgleich (FLAG) vom 29. Juni 1983 1) sowie §§ 4 Abs. 4 und 8 des Dekretes über den F i- nanz - und Lastenausgleich (FLAD) vom 29. Mai 1984 2) , beschliesst:

§ 1 Ermittlung Reservebildung *

1 Die Ermittlung der massgeblichen Reservebildung gemäss § 14 Abs. 3 FLAG e r- folgt aus der Summe des Gesamtergebni sses der Erfolgsrechnung, zuzüglich Einl a- gen in Vorfinanzierungen, abzüglich Entnahmen aus Vorfinanzierungen und abzüg- lich Entnahmen aus der Aufwertungsreserve. *
2 Bei der Kürzung des Ausgleichsbeitrages wird die Reservebildung, die sich aus Steuererträgen auf Grund eines höheren als in § 2b Abs. 1 FLAD erforderlichen Steuerfusses ergeben, nicht berücksichtigt. *
3 ... *

§ 2 Finanzbedarfsgrössen; Gewichtung

1 Die Gewichtung der Finanzbedarfsgrössen stützt sich auf folgende Grundlagen ab: a) Bevölkerungsstan d per 31. Dezember des Basisjahres gemäss kantonaler B e- völkerungsstatistik, b) Bestand an Arbeitsplätzen entsprechend der Summe der Voll - und Teilzeitb e- schäftigten gemäss eidgenössischer Betriebszählung,
1) SAR 615.100
2) SAR 615.110
c) Anzahl der in der Gemeinde wohnhaften Schülerinne n und Schüler der Volk s- schule und des Kindergartens gemäss kantonaler Auswertung der Daten der eidgenössischen Schulstatistik, d) Fläche des Gemeindegebietes gemäss amtlicher Vermessung.

§ 3 Zusätzliche Finanzbedarfsgrössen; Erfassung

1 Die zusätzlichen F inanzbedarfsgrössen werden wie folgt erhoben: a) Anteil an der Summe der vom Kanton den Schulträgern belasteten Gemeind e- beteiligung am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten entspr e- chend der in der Gemeinde wohnhaften Schülerinnen und Schüler, b) die den Gemeinden vom Kanton fakturierten Anteile an den ungedeckten Kosten der Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfni s- sen, c) die von den Gemeinden entrichteten Schulgelder für die Berufsbildung.

§ 4 Berechnung der zusätzlichen Beiträge

1 Der zusätzliche Beitrag entspricht der Differenz zwischen den massgeb enden Schulden und der massgebenden Verschuldungsgrenze, jedoch höchstens der effe k- tiven Überschuldung.
2 Die massgebenden Schulden bestehen aus der verzinslichen Nettoschuld zuzüglich der Steuererträge über der Limite gemäss § 4 Abs. 1 FLAD. Davon werden abgezo- gen der Restbuchwert der gemäss § 5 nicht freigabe berechtigten Investitionen, die in den vorangegangenen 5 Jahren abge rechnet worden sind, die ausstehenden Subve n- tionen und andere Beiträge Dritter sowie die Fremdfinanzierung des laufenden Au f- wandes der letzten 5 Jahre. *
3 Die massgebende Verschuldungsgrenze berechnet sich aus der Kapitali sierung der Mindestfinanzierung von 7 % des Finanzertrags im Basisjahr zum Annuität ssatz. Dieser ergibt sich aus dem Zinssatz der Aargauischen Kantonalbank für öffentlich - rechtliche Körperschaften bei einer Laufzeit von 20 Jahren. *
4 Die massgebenden Schulden werden aufgrund der Bilanz am Ende des Basisjahres ermittelt. Entsprechen die Bewertungen nicht den kantonalen Vorschriften, sind der Berechnung die entsprechend geänderten Bilanzpositionen zu Grunde zu legen. *

§ 5 Freigabeverfahren

1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres prüft vor der Verwirkli chung der zur Über schuldung führenden Projekte, ob diese den Voraus setzungen von § 4 FLAD entsprechen. Sie werden zur Verwirklichung freigegeben, soweit sie dem Pflichtbedarf zuzuordnen sind.
2 Zum Pflichtbedarf gehören Projekte, zu deren Verwirklichung die Ge meinde durch übergeordnetes Recht verpflichtet ist, soweit sie die Vor aussetzungen hinsichtlich Notwendigkeit, Dringlichkeit und Zweckmäs sigkeit erfüllen. Alle anderen Projekte und Teile des Pflichtbedarfs, wel che einen den Verhältnissen angepassten Ausstat- tungsgrad überschr eiten oder überdurchschnittlich teuer sind, gehören zum Wahlbe- darf und wer den nicht freigegeben.
3 Bei Gemeinden, in denen sich die Finanzlage in den letzten Jahren stark ver- schlechtert hat, können Projekte nachträglich freigegeben werden, sofern sie zum Pflichtbedarf gehören.

§ 6 Strukturschwache Regionen

1 Die Zuordnung von Gemeinden zu strukturschwachen Regionen erfolgt anhand eines Strukturstärke -Index. Dieser ergibt sich aus folgenden Ele menten: a) Relative Steuerkraft, doppelt gewichtet, b) Einwohnerentwicklung, c) Verkehrserschliessung.
2 Aus mehreren strukturschwachen Gemeinden werden strukturschwache Regionen gebildet, die auch strukturell durchschnittliche und starke Gemeinden umfassen können.
3 Die Zuordnung der Gemeinden zu den strukturschwachen Regionen ist periodisch zu aktualisieren.

§ 7 Zuständigkeiten

1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für den Vollzug des Finanz - und Lastenausgleichs.
2 Es teilt die Ausgleichsbeiträge und Ausgleichsabgaben mit.

§ 8 Rundungsregel

1 Alle Beiträge und Abgaben werden ge mäss kaufmännischen Grundsätzen auf Fr. 1'000. – gerundet.

§ 9 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über den Finanzausgleich vom 16. Juli 1984 1) ist aufgeho ben.
2 Die Verordnung über den Finanzha ushalt der Gemeinden und der Gemeindeve r- bände (Finanzverordnung) vom 9. Juli 1984 2) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) AGS Bd. 11 S. 344; Bd. 14 S. 471; 2000 S. 297
2) AGS Bd. 11 S. 337; Bd. 14 S. 474 (SAR 617.111 )

§ 10 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie trit t am

1. Januar 2006 in Kraft.

Aarau, 16. November 2005 Regierungsrat Aargau Landammann H UBER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

23.06.2010 01.09.2010 § 4 Abs. 3 ge ändert AGS 2010 S. 210

19.09.2012 01.01.2014 § 1 Titel geändert AGS 2013/7 - 3

19.09.2012 01.01.2014 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2013/7 - 3

19.09.2012 01.01.2014 § 1 Abs. 2 geändert AGS 2013/7 - 3

19.09.2012 01.01.2014 § 1 Abs. 3 aufgehoben AGS 2013/7 - 3

19.09.2 012 01.01.2014 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2013/7 - 3

19.09.2012 01.01.2014 § 4 Abs. 4 eingefügt AGS 2013/7 - 3

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 19.09.2012 01.01.2014 Titel geändert AGS 2013/7 - 3

§ 1 Abs. 1 19.09.2012 01.01.2014 geändert AGS 2013/7 - 3

§ 1 Abs. 2 19.09.2012 01.01.2014 geändert AGS 2013/7 - 3

§ 1 Abs. 3 19.09.2012 01.01.2014 aufgehoben AGS 2013/7 - 3

§ 4 Abs. 2 19.09.2012 01.01.2014 geändert AGS 2013/7 - 3

§ 4 Abs. 3 23.06.2010 01.09.2010 g eändert AGS 2010 S. 210

§ 4 Abs. 4 19.09.2012 01.01.2014 eingefügt AGS 2013/7 - 3

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