Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (935.010)
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Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee

Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee Vom 25. Juni und 11. Juli 1894 Zwischen der Regierung des Kantons Aargau einerseits und der Regierung des Kantons Luzern anderseits ist, gestützt auf Art. 12 und 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom

21. Dezember 1888 1) , unter Vorbehalt der Genehmigung durch den

h. Bundesrat, folgende Übereinkunft getroffen worden: Art. 1 Zum Balchenfang ist der Gebrauch von Netzen mit 2,5 cm Maschenweite z ulässig. Art. 2 Die Schonzeit für die Balchen wird auf die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember festgesetzt. Art. 3
1 Der Balchenfang innerhalb dieser Schonzeit ist nur solchen Berechtigten zu bewilligen, welche den gefange nen Balchen die Fortpflanzungs- elemente entnehmen, sorgfältig befruchten und unentgeltlich an eine Fischbrutanstalt am See abliefern.
2 Die betreffenden Fischbrutanstalten sind gehalten, das daherige Brut- material anzunehmen, sorgfältig zu erbrüten und die gewonnenen Fisch- chen unter Aufsicht des Fischereiaufsehers wieder in den See auszusetzen.
3 Zu diesem Zwecke sollen im Kanton Aargau mindestens zwei Fisch- zuchtanstalten und im Kanton Luzern mi ndestens eine solche Anstalt vor- handen sein. So lange die letztere An stalt nicht errichtet ist, darf im Luzerner Seestück während der Schonzeit nicht gefischt werden. AGS Bd. 1 S. 329
1) Heute: Art. 24 des Bundesgesetzes übe r die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR

923.0).

Art. 4 1) a) Die Maschenweite der Hechtreusen muss mindestens 4 cm betragen, und zwar erstmals 1905. b) Bewilligung zum Hechtfang während der Zeit vom 15. April bis Ende Mai (Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei) dürfen beidseitig nur mit Ermächtigung des Eidgenössisc hen Departements des Innern erteilt werden. Art. 5 Berechtigte, welche während der Sc honzeiten den nach Art. 3 und 4 zu- lässigen Fischfang betreiben wollen, sind gehalten, eine Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einzuholen. Die Bewilligung ist je nur für eine Schonzeit zu erteilen. Von diesen Bewilligungen ist behufs gesetzlicher Kontrolle auch dem betreffenden Fischereia ufseher Kenntnis zu geben. Art. 6 Bezüglich des Schongebietes am Einf luss des Aabaches in den See bei Mosen soll es bis auf weiteres be i dem im November 1890 von den Kan- tonen Aargau und Luzern getroffen und vom Schweizerischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartement 2) genehmigten Übereinkommen sein Verbleiben haben. Art. 7 Ausserachtlassungen der Vorschriften gegenwärtiger Übereinkunft sowohl von Seite der Fischer al s der Fischbrutansta lten sind mit Bussen von Fr. 30.– bis 100.– zu belegen. Art. 8
1 Die Kantone verpflichten sich, die Fischerei in ihrem resp. Seegebiet durch Fischereiaufseher überwachen zu lassen. Diesen Angestellten sind die beidseitigen Gesetze und Verordnunge n über das Fischereiwesen sowie über das Strafverfahren zu behändigen.
2 Die Anzeigen derselben geniessen in beiden Kantonen volle Beweiskraft.
3 Von den eingehenden Bussengeldern fällt ein Drittel dem Anzeiger zu.
1) Heute: Departement des Innern
2) Neue Fassung gemäss Nachtrag zu de r Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee vom 11. und 28. Mai 1904.

Art. 9

Im Weitern gelten die Bestimmunge n des eidgenössisc hen Fischerei- gesetzes. Art. 10 Diese Übereinkunft bleibt in Kraf t, bis von einem Kanton die Kündigung derselben erfolgt. Die Kündigungsfrist wird auf ein Jahr festgesetzt. Aarau, den 25. Juni 1894 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Der Landammann: P. C ONRAD Der Staatsschreiber: D R . A. Z SCHOKKE Luzern, den 11. Juli 1894 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Luzern Der Schultheiss: J. S CHMID Der Staatsschreiber: W ALTHER Vorstehende Übereinkunft ist vom B undesrat am 5. März 1895 mit fol- genden Bemerkungen genehmigt worden:

1. Wir behalten uns vor, die von uns am 6. Juni 1892 erteilte, in Art. 1

aufgenommene Bewilligung zum Fang der Balchen mit Netzen von nur 2,5 cm Maschenweite jederzeit zurückzuziehen.

2. Der Hechtfang ist während der Frühlingsschonzeit (Art. 15 des Bun-

desgesetzes) anders als mit der Angel nur nach jährlich bei unserem Industrie- und Landwirts chaftsdepartement 1) eingeholter spezieller Bewilligung statthaft.
1) Heute: Departement des Innern
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