Verordnung über die Preiskontrolle
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Preiskontrolle Vom 5. Oktober 1981 (Stand 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Bundesgeset zes über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte vom 21. Dezember 1960
1 ) , Art. 9 Abs. 3 der Allgemeinen Verordnung über geschützte Warenprei se vom 11. April
1961
2 ) und Art. 22 der Verordnung über di e Bekanntgabe von Preisen vom
11. Deze
3 ) mber 1978 , beschliesst:
§ 1 Kantonale Preiskontrollstelle
1 Beim Departement Gesundheit und Soziales wird eine kantonale Preiskontrollstelle geführt. *
2 Sie erfüllt die den Kantonen beim Vo llzug der eidgenössischen Preiskontrollvor- schriften zugewiesenen Aufgaben.
3 Sie sorgt für die Einhaltung der bundesr ätlichen Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 4 ) .
§ 2 Gemeindepreiskontrollstellen
1 Die Gemeinden können von der kantonalen Preiskontrollstelle zur Mitarbeit heran- gezogen werden.
2 Sie haben eine eigene Preiskontrollstelle zu errichten. Kl eine Gemeinden können sich vertraglich zur Führung einer Preiskontrollstelle zusammenschliessen.
3 Der Gemeinderat organisiert und beaufs ichtigt die Gemeindepreiskontrollstelle.
1) AS 1961 263; aufgehoben (AS 1998 3033)
2) AS 1961 269; aufgehoben (AS 1999 295)
3) SR 942.211
4) SR 942.211
4 Personen, bei denen die Gefahr einer In teressenkollision besteht, dürfen nicht mit der Führung der Gemeindepreisk ontrollstelle betraut werden.
§ 3 Weisungsrecht der kantonalen Preiskontrollstelle
1 Die kantonale Preiskontrollstelle weist de n Gemeindepreiskontrollstellen ihre Auf- gaben zu und berät sie in fachtechnischer Hinsicht. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen.
§ 4 Kriegswirtschaft
1 Die Preiskontrollstellen sind so zu organi sieren, dass sie in der Lage sind, ihre Aufgaben auch im Rahmen der Kriegswirtschaft zu erfüllen.
§ 5 Strafverfolgung
1 Die kantonale Preiskontrollstelle zeigt fe stgestellte Verstösse gegen die Vorschrif- ten über die Preiskontrolle und die Bekannt gabe von Preisen den zuständigen Straf- verfolgungsbehörden an.
§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am
1. November 1981 in Kraft.
Aarau, den 5. Oktober 1981 Regierungsrat Aargau Landammann L ANG Staatsschreiber S IEBER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.07.2007 01.09.2007 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 137
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 1 Abs. 1 04.07.2007 01.09.2007 geändert AGS 2007 S. 137
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