Gesetz über die Schaffung eines kantonalen Fonds für die Tuberkulosebekämpfung
- 1 - Gesetz über die Schaffung eines kantonalen Fonds für die Tuberkulosebekämpfung vom 18. November 1950 ______________________________________________________________ Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 19 des Bundesgesetzes über die Tuberkulosebekäm p- fung vom 13. Juni 1928; erwägend die dringende Notwendigkeit, die Tuberkulosebekämpfung in u n- serm Kanton fortzuse t zen und weiter auszubauen; erwägend, dass der Erfolg der Tuberkulosebekämpfung von ausreichenden finanziellen Mitteln abhäng t, die durch die bestehende Organisation nicht aufgebracht werden können; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:
Art. 1 Es wird ein kantonaler Spezialfonds für die Tuberkulosebekämpfung gescha f-
fen.
Art. 2 Dieser Fonds ist gemäss der einschlägigen ei dgenösischen und kantonalen
Gesetzgebung zu ve r wenden.
Art. 3 Der Fonds wird von der Liga zur Bekämpfung der Tuberkulose verwaltet.
Art. 4 Das Gesundheitsdepartement überwacht die Verwaltung und das Finanzdepa r-
tement die Buchfü h rung des Fonds.
Art. 5
2 Zur Speisung des Fonds wird auf sämtlichen Akten, Entscheiden, Bewilligu n- gen und Patenten der Verwaltungsbehörden eine Spezialgebühr erh o ben auf Grund einer vom Staatsrat gemäss nachstehendem Rahmen aufzustelle n Tabelle:
- 2 - Fr. Entscheide des Staatsrates, die einer Siegelgebühr unterstehen 2. –– bis 5. –– Homologierung von Konzessionen und Einbürgerungen 5. –– bis 50. –– Bescheinigungen und Ausweise der Staatskanzlei 0.50 bis 5. –– Entscheide der Departemente der kantonalen Verwaltun g, der Regierungsstatthalter und der von den kantonalen Behörden ernannten Kommissionen 1. –– bis 5. –– Bussenentscheide 1. –– bis 5. –– Patente für den Verkauf von geistigen Getränken 2. –– Hausierpatente 2. –– Patente für Handelsreisende 2. –– Patente für Viehhandel 2. –– Jagd - und Fischereipatente 2. –– Fahrbewilligung für Motorfahrzeuge 1. –– Verkehrsbewilligung für Velo und Hilfsmotor 1. –– Verkehrsbewilligung für Motorfahrzeuge bis zu 6 HP 2. –– von 6 bis 12 HP 3. –– von 12 bis 20 HP 4. –– über 2 0 HP 5. –– Verkehrsbewilligung für Fahrräder 0.50 Reisepässe, Aufenthalts - u. Niederlassungsbewilligungen 1. –– Bewilligungen für Tombolen und Lotterien 5. –– Alle der Einregistrierung unterworfenen Akten, sowie jede gebührenpflichtige Amtshandlung de s Grundbuchamtes 0.50 bis 5. -- Wenn der Wert des Aktes Fr. 100 000. -- erreicht oder über - steigt, so geht die Gebühr bis auf Fr. 20. ––
Art. 6 Die Gemeinden können zur örtlichen Tuberkulosebekämpfung auf Gemeind e-
konzessionen aller Art (Wirtshäuser, Stein brüche usw.), die nicht der Hom o- logierung des Staatsrates unterworfen sind, sowie auf Tanz - und Lottobewill i- gungen eine Gebühr von Fr. 2. -- bis 5. -- erheben.
Art. 7 Die Behörden, von denen die diesem Gesetze unterworfenen Akte und En t-
scheide ausgehen, sin d für die Erhebung der Gebü h ren verantwortlich. Sie setzen die Gebühr, sofern diese veränderlich ist, gemäss der in den Art. 5 und 6 vorgesehenen Tabelle fest.
Art. 8
1 Die aufgrund von Art. 5 und 6 eingegangenen Beträge werden g emäss dem fünften Abschnitt des Gesundheitsgesetzes vom 9. Februar 1996 für die Pr o- gramme der Gesundheitsförderung und der Verhütung von Krankheiten und Unfällen verwendet.
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Art. 9 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Bussen bis zu Fr. 50. --
b estraft, die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement auszusprechen sind. Die Entscheide des Departementes können innert 20 Tagen an den Staatsrat weitergezogen werden.
Art. 10 Alle diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen sind aufgeho ben.
Art. 11 Der Staatsrat wird das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes festsetzen und
die nötigen Ausführungsbestimmungen erlassen. So angenommen in zweiter Lesung in der Sitzung vom 18. November 1950. Der Präsident des Grossen Rates: C. Michelet Di e Schriftführer: Dr. L. Stoffel, Aloys Theytaz Titel und Änderungen Publikation In Kraft G über die Schaffung eines kantonalen Fonds für Tuberkulosebekämpfung vom 18. N o- vember 1950 GS/VS 1950, 122 1.4.1951
1 Gesundheitsgesetz vom 9. Februar 1996 n.W
Art. 8 GS/VS 1996, 101 1.12.1996
2 G betreffend den Tarif der Kosten und En t- schädigungen vom 14. Mai 1998: n. W .: Art. 5 GS/VS 1998, 161 1.1.1999 a .: aufgehoben; n .: neu; n.W .: neuer Wor t laut
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