Verordnung über die Gebühren für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
1 Verordnung über die Gebühren für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts Vom 16. November 2005 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 38 Abs. 1 des B undesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom
29. September 1952
1) und § 91 Abs. 2 bis lit. b der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 1
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Zusicherung des Gemein- debürgerrechts.
§ 2
1 die Zusicherung des Gemeindebürger- rechts höchstens eine kostend eckende Gebühr. Diese beträgt a) höchstens Fr. 1'000.– pro ausl ändische Person und kann auf höchs- tens Fr. 2'000.– erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert, b) höchstens Fr. 750.– pro ausländische Person, die mindestens fünf Jahre ihrer Schulbildung (Volksschule, der Schweiz erworben und das Ge such vor dem zurückgelegten
23. Altersjahr eingereicht hat.
2 lassen werden, wenn das Gesuch zurückgezogen oder gegenstandslos wird.
§ 3
Die Gebühren richten sich nach de rjenigen Rechtsordnung, die im Zeit- punkt des Gemeindeentscheids in Kraft ist.
1) SR 141.0 Geltungsbereich Gebühren; Festsetzung und Bemessung Ü bergangsrecht
§ 4
Diese Verordnung ist in der Geset am 1. Januar 2006 in Kraft.
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