Verordnung über die Zuständigkeit im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstra... (511.711)
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Verordnung über die Zuständigkeit im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht

Verordnung über die Zuständigkeit im mi litärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht Vom 10. März 1980 (Stand 1. April 1980) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 110 Abs. 1 lit. a und Art. 115 Abs. 6 sowie Art. 112 Abs. 2 lit. a der Verordnung des Bundesrates über das militärische Kontrollwesen vom

23. Dezember 1969

1 ) und Art. 200 lit. g des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni
1927 2 ) , beschliesst:

§ 1

1 Das Kreiskommando ist zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen im Sinne der Kontrollverordnung zuständig.
2 Vorbehalten bleibt die von der Militärverwaltung festgelegte Zuständigkeit der Sektionschefs bei Verletzung von Meldepf lichten, soweit Verweis oder Busse in Betracht fallen.

§ 2

1 Der Bestrafte kann gegen Strafverfügungen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist zu richten gegen Verfügungen a) des Kreiskommandos: an die Militärverwaltung b) des Sektionschefs: an das Kreiskommando.
2 Für die Umwandlung von Bussen in Arrest ist ausschliesslich das Kreiskommando zuständig.
3 Die Beschwerdeentscheide des Kreis kommandos und der Militärverwaltung sind endgültig. Vorbehalten bleibt die Gerichts beschwerde gegen Beschwerdeentscheide der Militärverwaltung, die auf Arrest lauten.
1) aufgehoben
2) SR 321.0

§ 3

1 Das Kreiskommando ist zur Untersuchung und Beurteilung von Disziplinarfehlern im Sinne des Militärstrafgesetzes zuständig.
2 Vorbehalten bleibt die au sschliessliche Zuständigkeit der Militärverwaltung für Fälle, welche die Militärjustiz dem Kanton überweist.

§ 4

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessa mmlung zu publizieren und tritt am 1. April
1980 in Kraft. Aarau, den 10. März 1980 Regierungsrat Aargau Landammann L AREIDA Staatsschreiber S IEBER
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