Beschluss betreffend den Verkehrsunterricht in der Schule (400.103)
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Beschluss betreffend den Verkehrsunterricht in der Schule

Beschluss betreffend den Verkehrsunterricht in der Schule vom 07.07.2000 (Stand 01.08.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über den Strassenverkehr; eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978; eingesehen das Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November
1980; erwägend die Notwendigkeit den Staatsratsbeschluss betreffend den Ver - kehrsunterricht in der Schule vom 6. April 1988 zu aktualisieren; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport und des De - partements für Sicherheit und Institutionen, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Der vorliegende Beschluss umschreibt die Unterrichtsziele des Verkehrs - unterrichtes, dient als Wegleitung und strebt eine reibungslose Koordination an.

Art. 2 Begriff

1 Der Verkehrsunterricht hat obligatorischen Charakter. Er vermittelt den Ju - gendlichen Grundkenntnisse, weckt und fördert bei ihnen verantwortungs - bewusstes Verhalten, hilft somit Unfallgefahren vorzubeugen und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Anwendungsbereich

1 Die vorliegenden Bestimmungen gelten namentlich für die Primarschulen (1. bis 8. Schuljahr), Sekundarstufe I (Orientierungsschule) und nötigenfalls für die postobligatorischen Schulen. *

Art. 4 Verantwortung

1 Die Hauptverantwortung für den Verkehrsunterricht obliegt dem Departe - ment für Erziehung, Kultur und Sport.

Art. 5 Aufgaben der Departemente

1 Das Departement für Sicherheit und Institutionen legt die allgemeinen Zie - le des Verkehrsunterrichtes fest und koordiniert die entsprechenden Aktivi - täten in Zusammenarbeit mit der Ortspolizei und dem Departement für Er - ziehung, Kultur und Sport.
2 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport erarbeitet die Lehrpro - gramme, lässt diese vom Staatsrat genehmigen, bestimmt deren Anwen - dungsmodalitäten und besorgt die allgemeine Kontrolle.

Art. 6 Permanente Kommission

1 Sämtliche Fragen, die den Verkehrsunterricht betreffen, werden von einer vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport ernannten Kommission für Verkehrsunterricht bearbeitet.
2 Diese Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern der betroffenen Departemente, der Dienstelle für Umweltschutz, der Ortspolizei, der Leh - rer- und Elternvereinigungen und der Verkehrsverbände.
3 Diese Kommission ist auch verantwortlich für die Koordination zwischen den verschiedenen Partnern.

Art. 7 Mitarbeit

1 Die Schulkommissionen respektive die Schuldirektionen sind in Zusam - menarbeit mit der Orts- und Kantonspolizei für den Verkehrsunterricht vor Ort verantwortlich.
2 Gemeinden, die nicht über die entsprechende Infrastruktur verfügen, arbeiten mit einer Nachbargemeinde zusammen.
3 Zusätzliche Personen dürfen nur mit der Zustimmung der kantonalen Kommission Verkehrsunterricht engagiert werden. Die Verkehrsinstrukto - ren, die in den Schulen Verkehrsunterricht erteilen, müssen sich über eine entsprechende Ausbildung ausweisen können.

Art. 8 Anwendung

1 Die betreffenden Departemente sind mit dem Vollzug des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

Art. 9 Veröffentlichung

1 Der Staatsratsbeschluss vom 6. April 1988 betreffend den Verkehrsunter - richt in der Schule wird aufgehoben.
2 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt als - dann in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.07.2000 06.10.2000 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2000
16.03.2016 01.08.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 07.07.2000 06.10.2000 Erstfassung BO/Abl. 40/2000

Art. 3 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,

8/2015
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