Dekret über die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushalts
1 Dekret über die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushalts Vom 29. November 1994 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 116 Abs. 3 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. Die nachfolgenden Dekrete werden wie folgt geändert:
1.
Dekret über die Organisation der kantonalen Lehrerbildung vom 19. Dezember 1972 1) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2.
Dekret über die Organisation des Kantonalen Seminars Brugg für Lehrkräfte an Arbeitsschulen, Hauswirtschaftsschulen und Kindergärten vom 8. März
1977 2) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3.
Dekret über die Grundbuchgebühren vom 7. Mai 1980 3) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
4.
Gebührendekret zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer vom 15. Mai 1990 4) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
5.
Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung [GO]) vom 4. Juni 1991 5) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) SAR 425.110
2) SAR 425.710
3) SAR 725.110
4) SAR 753.250
5) SAR 152.210
3 II. Dieses Dekret ist in der Gesetzessa mmlung zu publizieren. Es tritt auf den
1. Januar 1995 in Kraft. Abweiche nd davon tritt die Änderung des Gebüh-
rendekrets zum Gesetz über die Nutz fer I./4.) auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
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