Regulativ über die Güterregulierungen und Vermessungen (723.113)
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Regulativ über die Güterregulierungen und Vermessungen

Regulativ über die Güterregulierungen und Vermessungen Vom 9. Januar 1934 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 35 des Flur gesetzes vom 27. März 1912
1 ) , § 36 der Grossratsver- ordnung über die Grundbuchvermessung vom 5. März 1915 2 ) und in näherer Aus- führung der §§ 1 und 10 des Regulativ s zur Vollziehungsverordnung über die Grundbuchvermessung vom 17. Oktober 1921 3 ) , beschliesst:

1. Gemeinsame Bestimmungen

§ 1

1 Vor Beginn einer Neuvermessung oder Güte rregulierung soll zur nähern Unterrich- tung über das Verfahren und die massgebe nden Vorschriften auf Verlangen des Kantonsgeometers oder des Grundbuchamtes eine gemein same Besprechung statt- finden. Zu dieser sind einzuladen und haben zu erscheinen: je ein Vertreter des kan- tonalen Vermessungsamtes und des zuständigen Grundbuchamtes, der ausführende Geometer und die Kommission.
2 Solche Besprechungen sollen auch während des Verfahrens auf Anordnung des Kantonsgeometers oder des Gr undbuchamtes stattfinden, wenn sich bei der Durch- führung der Unternehmen Sc hwierigkeiten ergeben.

§ 2

1 Dem Grundbuchamt sind zur Kontrolle vorzulegen: a) bei Vermessung ohne Regulierung: das Verzeichnis der einbezogenen Grundstücke mit dem Vermarkungskrokis,
1) AGS Bd. 2 S. 3; aufgehoben durch Ziff. 10 Anhang des Gesetzes über die Gesetzessamm- lungen und das Amtsblatt (Publikationsge setz, PuG) vom 30. August 1994 (SAR 150.500 ).
2) Heute: Dekret über die Grundbuchvermessung (SAR 723.110 )
3) SAR 723.112
b) bei Regulierungen: das Besitzstandsre gister und die Pläne über den alten Be- sitzstand vor der Auflage derselben.
2 Das Grundbuchamt überprüft die Vorlagen auf ihre rechtliche Übereinstimmung mit dem Grundbuch und meldet allfällige Berichtigungen und Ergänzungen bei lite- ra a der Vermessungs- und bei li tera b der Ausführungskommission.

§ 3

1 Die Kommissionen haben nach Vollendung des Werkes für die umgehende Auf- stellung des Kostenverzeic hnisses und dessen sofortige Vorlage an das Departement Finanzen und Ressourcen und nach Eingang der regierungsrätl ichen Genehmigung des Verzeichnisses für die unverzügliche Vornahme und Au flage der Kostenvertei- lung zu sorgen.
1 ) 2 )
2 Sie sind verantwortlich für die gehörige Einhaltung insbesondere der §§ 54 ff. und
89 ff. der Vollziehungsverordnung zum Flur gesetz vom 24. Januar 1913, des § 10 des Regulativs über die staatliche Un terstützung von Bodenverbesserungen vom

16. April 1919, der §§ 28 ff. der Gro ssratsverordnung über die Grundbuchvermes-

sung vom 5. März 1915 und der §§ 57 ff. der Vollziehungsverordnung hiezu vom

17. September 1915.

1)
3 Beiträge, die nach rechtskräftiger Fest setzung trotz Mahnung nicht längstens innert Monatsfrist bezahlt werden, si nd unverzüglich zu betreiben. 1)
4 Die rechtskräftige Festsetzung des Beitr ages bildet einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 80 Abs. 2 des Bundesg esetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. 1)

§ 4

1 Nach Abschluss einer Neuvermessung oder Güterregulierung haben die Kommis- sionen umgehend eine Revision oder Um rechnung der Steuerschatzung über den Neubestand zu veranlassen (§ 27 de r Vollziehungsverordnung vom 13. August 1926 zu den allgemeinen Steuergesetzen) 3 ) und deren Ergebnis dem Grundbuchamt zur Regulierung der Pfandrechte und Nachtr agung der Pfandtitel zu melden.

§ 5

1 Die Mitwirkung des Grundbuchamtes im Rahmen des gegenwärtigen Regulativs erfolgt den Unternehmen gegenüber unentgeltlich.
1) Aufgehoben für die Dauer ihrer Wirksamk eit und für ihrenGültigkeitsbereich gemäss § 129 Abs. 2 des Dekrets überBodenverbes serungen vom 21. Juni 1957 (SAR 913.710 )
2) Fassung gemäss Ziffer 28 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 764).
3) Heute: Verordnung über die Bewertung der Gr undstücke (VBG) vom 4. November 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (SAR 651.212 ).

2. Vorschriften für Güterregulierungen

2.1. In bereinigten Gemeinden

§ 6

1 Bei Güterregulierungen in schon bereinigten Gemeinden sind die bestehenden beschränkten dinglichen Rechte und Vor- und Anmerkungen (Nutzniessungen, Quellenrechte, Vorkaufsrechte usw.), gestützt auf die A ngaben des Grundbucham- tes, bei der Aufnahme des alten Besitzstandes zu berücksichtigen und aufzulegen (§§ 70–74 der Vollziehungsverordnung zum Flurgesetz).

§ 7

1 Vor der Neuzuteilung ist festzustellen, welche dieser Rechte und Vor- und Anmer- kungen dahinfallen und welche auf dem neue n Besitzstand bestehen bleiben. Die weiterbestehenden sind in die Auflag e einzubeziehen (§§ 82–88 der Vollziehungs- verordnung zum Flurgesetz).

§ 8

1 Dem Grundbuchamt ist für die grundbuchtechnische Verarbeitung eine Gegen- überstellung von Alt- und Neubestand nach Formular vorzulegen unter Einschluss der weiterbestehenden beschränkten dingl ichen Rechte und Vor- und Anmerkungen.

§ 9

1 Die Vorschriften des Abschnittes IIb gelten sinngemäss auch für Regulierungen in bereinigten Gemeinden.

2.2. In noch nicht bereinigten Gemeinden

§ 10

1 Die aus den öffentlichen Büchern sich ergebenden Rechtsverhältnisse sind unter Vorbehalt der ohne Eintrag im Grundbuch eintretenden Rechtsänderungen (Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuc hes) für die Aufnahme des alten Besitz- standes und die Neuzut eilung massgebend.
2 Vor der Neuzuteilung hat die Ausführ ungskommission durch angemessene öffent- liche Bekanntmachung eine letzte Frist zur Anmeldung noch nicht eingetragener Rechtsänderungen beim Grundbuchamt an zusetzen mit der Androhung, dass spätere Anmeldungen bei der Neuzuteilung nicht mehr berücksichtigt werden.
3 Das Grundbuchamt ist durch Zustellung einer Abschrift der Bekanntmachung zu ersuchen, der Ausführungskommission nach Ablauf der Frist die erfolgten Rechts- änderungen zu melden.

§ 11

1 Wurde es unterlassen, nach Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eingetretene Rechtsänderungen dem Gr undbuchamt zur Nachtragung anzumelden, so sind die betreffenden Beteiligten von der Ausführungskommission vor der Neu- zuteilung schriftlich gegen Empfangsbe scheinigung oder durch eingeschriebenen Brief zur Nachholung der fehlenden Grundbucheinträge aufzufordern.
2 Mit der Aufforderung ist die Androhung zu verbinden, dass die Ausfüh- rungskommission bei Säumnis die Nachholung auf Kosten des Säumigen entweder selbst vornehmen oder durch einen von ihr ermächtigten geeigneten Dritten (Ge- meindeschreiber, Notar usw.) veranlassen wird.
3 Erfolgt der Eintrag zwangsweise, so stellt die Ausführungskommission dem Pflich- tigen schriftlich gegen Empfangsbeschein igung oder durch eingeschriebenen Brief unter Einräumung einer angemessenen Zahl ungsfrist für die entstandenen Kosten Rechnung.
4 Gegen die Aufforderung zum Eintrag und die zugestellte Rechnung kann je binnen
20 Tagen seit der Zustellung beim Depa rtement Finanzen und Ressourcen Be- schwerde geführt werden. 1 )
5 Die rechtskräftige Kostenfestsetzung bild et einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

§ 12

1 Die Aufhebung von Miteigentum an vere inzelten Grundstücken und die Zuteilung der einzelnen Quoten an die bisherigen Miteigentümer soll nur erfolgen, wo nicht besondere Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur die Teilung ausschlies- sen oder als untunlich erscheinen lassen.

§ 13

1 Neues Miteigentum darf nur begründet we rden, wenn dies mit den Zwecken der Regulierung vereinbar ist und sich die künftigen Miteigentümer unterschriftlich damit einverstanden erklären. In solchen Fä llen sind die Bruchteile gemäss Art. 96 der eidgenössischen Grundbuchv erordnung vom 23. September 2011
2 ) festzustel- len. 3 )
1) Fassung gemäss Ziffer 28 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 764).
2) SR 211.432.1
3) Fassung vom 26. Oktober 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (AGS 2011/6-16)

§ 14

1 )
1 Das Eigentum von Ehegatten bzw. eingetra genen Partnern ist mit Rücksicht auf die Bestimmungen in Art. 168, 198 des Schweizeri schen Zivilgesetzbuc hes bzw. Art. 18 des Bundesgesetzes über die eingetragene Pa rtnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 17. Juni 1004 2 ) möglichst entsprechend den Wertansprüchen gemäss den bisherigen Eigentumsverhältnissen zuzuteilen. Ebenso ist Kindes- und Mündelvermögen im neue n Besitzstand gesondert zuzuweisen.
2 Die gesonderte Zuteilung der einzelnen Grundstücke entsprechend den Eigentums- rechten schliesst eine wi rtschaftliche Zusammenlegung (ein Nebeneinanderlegen) der Grundstücke von Ehegatten, eingetragenen Partnern usw. nicht aus.

§ 15

1 Grundeigentümer, die nur mit einer kleine n, nicht wertvollen Grundfläche beteiligt sind, können an Stelle einer Neuzuteilung vollständig mit Geld abgefunden werden. Solche Verfügungen der Ausführungskommi ssion sind den betreffenden Grundei- gentümern unter Einräumung des Beschwerde rechtes schriftlich mitzuteilen (§ 82 Ziff. 3 der Vollziehungsve rordnung zum Flurgesetz).
2 Wird in andern Fällen mit Zustimmung der Ausführungskommission freiwillig ganz oder zum Teil auf die Neuzuteilung von Land verzichtet, so ist vom Verfü- gungsberechtigten eine Verzichterklärung unterschreiben zu lassen, in der an- zugeben ist, auf welche Grundstücke des al ten Besitzstandes sich der Verzicht be- zieht. Weitere Formvorschriften sind nicht zu erfüllen.
3 In beiden Fällen sind ausser dem Eigentüm er auch die übrigen Berechtigten, so- weit ihre Rechte nicht bestehen bleibe n, durch die Ausführungskommission abzu- finden und der Vorgang in der Wert ausgleichstabelle darzustellen.

§ 16

1 Wertausgleichsbeträge sind in erster Lini e mit dem Kostenbeitrag des betreffenden Beteiligten zu verrechnen. Darüber hina usgehende Barabfindungen dürfen dem Ei- gentümer nur dann ausgehändigt werden, wenn keine Verhaftungen bestehen oder der Pfandgläubiger seine Zustimmung gibt oder die Voraussetzungen des Art. 804 Abs. 2 des Schweize rischen Zivilgesetzbuches vorliegen.
1) Fassung gemäss Ziffer 8 der Verordnung über die Anpassungen der kantonalen Verordnun- gen an das Partnerschaftsgesetz vom 13. September 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 180).
2) SR 211.231

§ 17

1 Bei der Behandlung von Weganlagen si nd die Eigentums- und Benutzungsrechte einwandfrei abzuklären und festzulegen. Werden solche Weganlagen nicht von der Einwohnergemeinde als Polizei - oder Flurwege übernommen, so ist nach Möglich- keit auf die Begründung einer Flurgenossens chaft im Sinne des § 111 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Flurgesetz hi nzuwirken und das Eigentum an den Weganlagen dieser zuzuschreiben. 1 )

§ 18

1 Wo nach den vorstehenden Bestimmungen und den bereits vorhandenen Vorschrif- ten besondere Ausweise notwendig werd en, sind sie durch die Ausführungskommis- sion zu beschaffen und dem Grundbuchamt gl eichzeitig mit den Unterlagen gemäss den §§ 8, 19 oder 20 des gegenwärtigen Regulativs oder § 87 Abs. 2 der Vollzie- hungsverordnung zum Flurgesetz einzureichen.

§ 19

1 Nach definitivem Antritt des neuen Besi tzstandes und bis zur Verarbeitung im Grundbuch hat die Ausführungskommission, sofe rn sich für den Liegenschaftsver- kehr eine frühere Neuordnung als notwendig erweist, dem Grundbuchamt eine Ge- genüberstellung über den Alt- und den Neubestand des betreffenden Grundeigentü- mers nach Formular vorzulegen.
2 Ist der Besitzstand erst provisorisch a ngetreten (§ 86 der Vollziehungsverordnung zum Flurgesetz), so darf die Ausstell ung des Formulars durch die Ausführungs- kommission nur mit schriftlicher Zustimm ung des Departementes Finanzen und Ressourcen erfolgen. 2 )

§ 20

1 Bei Regulierung von Teilgebieten in bish er nicht vermessenen Gemeinden ist dem Grundbuchamt eine Gegenübers tellung von Alt- und Neubestand nach § 8 einzurei- chen.

3. Vorschriften für Vermessungen

§ 21

1 Die Vermarkung komplizierter Gebäude (S tockwerkeigentum usw.) hat nach Wei- sung des Grundbuchamtes zu erfolgen.
1) Aufgehoben für die Dauer ihrer Wirksamk eit und für ihrenGültigkeitsbereich gemäss § 129 Abs. 2 des Dekrets überBodenverbes serungen vom 21. Juni 1957 (SAR 913.710 )
2) Fassung gemäss Ziffer 28 der Verordnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 764).

§ 22

1 Im Gelände ersichtliche Dienstbarkei ten müssen bei Neuvermessungen in die Plä- ne aufgenommen werden. Die betreffenden Grundeigentümer sind bei der Planauf- lage darauf aufmerksam zu machen. Das Ergebnis der Bereinigung bleibt vorbehal- ten.

§ 23

1 Bei Neuvermessung von Teilgebieten in bi sher nicht vermesse nen Gemeinden ist dem Grundbuchamt eine Gegenüberstellung von Alt- und Neubestand nach § 8 ein- zusenden.

4. Übergangsbestimmung

§ 24

1 Das gegenwärtige Regulativ ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Aarau, den 9. Januar 1934 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann K ELLER Der Staatsschreiber D R
. H EUBERGER
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