Gesetz über das Siegel der Republik (111.1)
CH - VS

Gesetz über das Siegel der Republik

Gesetz über das Siegel der Republik vom 04.09.1802 (Stand 04.09.1802) Der Landrath der Republik nach angehörtem Bericht seines konstitutionellen Ausschusses über das Siegel, so die Republik anzunehmen hat, beschliesst:
Art. 1
1 Die Farben der Republik werden sein: weiss und roth, auf diesem Grunde werden zwölf Sterne gesetzt werden. (Seit 1815 sind es 13 Sterne). Die Le - gende wird sein: "Sigillum Reipublicae Valesiae". Die Siegel der verschiede - nen Behörden werden unter den Namen jener Autorität haben, die sie braucht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.09.1802 04.09.1802 Erlass Erstfassung RO/AGS 1802 f 30 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.09.1802 04.09.1802 Erstfassung RO/AGS 1802 f 30 | d
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