Reglement über die Schätzungsgebühren
Reglement über die Schätzungsgebühren Vom 25. Oktober 1996 (Stand 1. Januar 1997) Der Verwaltungsrat der Aargauisc hen Gebäudeversicherungsanstalt, gestützt auf § 29 Abs. 1 des Gese tzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 15. Januar 1934
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Für Schätzungen im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. a und b des Gebäude- versicherungsgesetzes sind folg ende Gebühren zu entrichten: a) bei Neubauten 0,5 ‰ des Versicherungswertes, mindestens Fr. 15.–, höchstens Fr. 1'500.–; b) bei Um-, An- und Einbauten die gleichen Gebühren, berechnet nach dem Mehrbetrag des Versicherungswertes; die Gebührenpflicht besteht auch, wenn Investitionen im Rahmen von Revision sschätzungen festgestellt werden; c) in Fällen, in denen sich keine Änderung des Versicherungswertes ergibt,
0,2 ‰ des gesamten Vers icherungswertes, mindesten s Fr. 15.–, höchstens Fr. 200.–; Versicherte, die wiederholt grundlos eine neue Schätzung verlangt haben, können mit dem dreifachen Betrag der ordentlichen Gebühren belegt werden. d) bei Teilung oder Vereinigung von Gebäuden 0,2 ‰ des gesamten Versicherungswertes, minde stens Fr. 15.–, höchstens Fr. 200.–; die Gebühren sind von den die Teilung oder Vereinigung veranlassenden Versicherten zu bezahlen.
2 Ergibt sich aus besonderen Gründen, in sbesondere wegen der Gleichartigkeit der gleichzeitig zu schätzenden Neubauten, ein wesentlicher Minderaufwand, wird die Gebühr angemessen herabgesetzt.
1) AGS Bd. 2 S. 509; aufgehoben (AGS 2007 S. 156)
§ 2
1 Dieses Reglement ist in der Gese tzessammlung zu publiz ieren und tritt am
1. Januar 1997 in Kraft.
2 Das Reglement über die Schätz ungsgebühren vom 13. Dezember 1985
1 ) ist aufgehoben. Aarau, den 25. Oktobe r 1996 Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt Präsident P FISTERER Protokollführer G ERSPACH
1) Nicht in der AGS publiziert.
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