Reglement über die Schätzungsgebühren (673.355)
Reglement über die Schätzungsgebühren (673.355)
Reglement über die Schätzungsgebühren
Reglement über die Schätzungsgebühren Vom 25. Oktober 1996 (Stand 1. Januar 1997) Der Verwaltungsrat der Aargauisc hen Gebäudeversicherungsanstalt, gestützt auf § 29 Abs. 1 des Gese tzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 15. Januar 1934
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Für Schätzungen im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. a und b des Gebäude- versicherungsgesetzes sind folg ende Gebühren zu entrichten: a) bei Neubauten 0,5 ‰ des Versicherungswertes, mindestens Fr. 15.–, höchstens Fr. 1'500.–; b) bei Um-, An- und Einbauten die gleichen Gebühren, berechnet nach dem Mehrbetrag des Versicherungswertes; die Gebührenpflicht besteht auch, wenn Investitionen im Rahmen von Revision sschätzungen festgestellt werden; c) in Fällen, in denen sich keine Änderung des Versicherungswertes ergibt,
0,2 ‰ des gesamten Vers icherungswertes, mindesten s Fr. 15.–, höchstens Fr. 200.–; Versicherte, die wiederholt grundlos eine neue Schätzung verlangt haben, können mit dem dreifachen Betrag der ordentlichen Gebühren belegt werden. d) bei Teilung oder Vereinigung von Gebäuden 0,2 ‰ des gesamten Versicherungswertes, minde stens Fr. 15.–, höchstens Fr. 200.–; die Gebühren sind von den die Teilung oder Vereinigung veranlassenden Versicherten zu bezahlen.
2 Ergibt sich aus besonderen Gründen, in sbesondere wegen der Gleichartigkeit der gleichzeitig zu schätzenden Neubauten, ein wesentlicher Minderaufwand, wird die Gebühr angemessen herabgesetzt.
1) AGS Bd. 2 S. 509; aufgehoben (AGS 2007 S. 156)
§ 2
1 Dieses Reglement ist in der Gese tzessammlung zu publiz ieren und tritt am
1. Januar 1997 in Kraft.
2 Das Reglement über die Schätz ungsgebühren vom 13. Dezember 1985
1 ) ist aufgehoben. Aarau, den 25. Oktobe r 1996 Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt Präsident P FISTERER Protokollführer G ERSPACH
1) Nicht in der AGS publiziert.