Verordnung über die Verwaltung des Vermögens
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Verwaltung des Vermögens (VVV) Vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007
1 ) , § 21 Abs. 5 des Geset- zes über die wirkungsorientierte Steuer ung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom
11. Januar 2005
2 ) , §§ 11 Abs. 5 und 17 Abs. 3 des Dekrets über die Rechnungsle- gung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Januar 2005 3 ) sowie §§ 13 und 27 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und de r kantonalen Verwal- tung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 4 ) , * beschliesst:
1. Finanz- und Verwaltungsvermögen
§ 1 Verwaltung des Finanzvermögens
1 Das Departement Finanzen und Ressour cen verwaltet das Finanzvermögen sowie die Schulden.
2 Es entscheidet über Anlagen im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Richtlinien für die Tresorerie.
3 Es unterbreitet dem Regierungsrat zu Beginn jeden Jahres ein Konzept über die Aufnahme fremder Gelder zur Genehmigung. Gestützt darauf sowie aufgrund der Richtlinien für die Tresorerie entscheidet es über die Aufnahme fremder Gelder.
1) SAR 271.200
2) SAR 612.100
3) SAR 612.110
4) SAR 153.100
§ 2 Wertschriften, Depositen, Darlehen und Beteiligungen
1 Das Büro des Grossen Rats, die Justiz leitung, die Finanzkontrolle, die Departe- mente und die Staatskanzlei sowie die b eauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz sorgen dafür, dass die ihnen tr euhänderisch anvertraut en Wertschriften, Depositen, Darlehen und Beteiligungen entsprechend den damit verbundenen Aufla- gen verwaltet werden. Der Regierungs rat erlässt ergänzende Weisungen. *
2 Die Wertpapiere und Darlehensverträge werden dem Departement Finanzen und Ressourcen zur Aufbewahrung übergeben.
3 Das Departement Finanzen und Ressourcen besorgt die Bilanzierung. Ihm sind alle dafür erforderlichen Unterlagen zuzustellen.
§ 3 Guthaben
1 Das Büro des Grossen Rats, die Justiz leitung, die Finanzkontrolle, die Departe- mente und die Staatskanzlei sowie die b eauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz stellen die Üb erwachung der in Rechnung gestellten Forderungen si- cher. *
2 Zur gemeinsamen Erfüllung dieser Aufgaben können Kompetenzzentren gebildet werden.
3 Forderungen sind bei Überschreitung der geltenden Zahlungsfristen gestützt auf
§ 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrech tspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) in der Regel zu verzin sen. Ab der zweiten Mah- nung wird jeweils eine Mahngebühr von Fr. 35.– erhoben. *
4 Ein Zahlungsaufschub darf nur gewährt werden, wenn er die Erfüllung der Forde- rung nicht zusätzlich gefährdet. *
5 Ein Erlass ist zulässig, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein wird oder die Kosten in einem offens ichtlichen Missverhältnis zu m ausstehenden Betrag ste- hen. Der Erlass von Forderungen aus ande ren Gründen bedarf der Zustimmung des Departements Finanzen und Ressourcen, sofern er nicht auf einem richterlichen Entscheid oder auf einem entspr echenden Gebührenerlass beruht. *
§ 4 Prozesse und Vergleiche bei strittigen Vermögensinteressen
1 Das Büro des Grossen Rats, die Justiz leitung, die Finanzkontrolle, die Departe- mente und die Staatskanzlei sowie die b eauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz dürfen bis zu einem Streitwert von Fr. 100'000.– Prozesse führen und im Rahmen der bewilligten finanziellen Mitt el Vergleiche abschliessen; sie können diese Kompetenz delegieren. *
2 In allen übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat.
§ 5 * ...
1) SAR 271.200
§ 6 * ...
§ 7 * ...
§ 8 * ...
§ 9 * ...
§ 10 * Vergabe- und Ausgabenkompetenzen
1 Das Büro des Grossen Rats, die Justiz leitung, die Finanzkontrolle, die Departe- mente und die Staatskanzlei sowie die b eauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz regeln die Vergabe- und Au sgabenkompetenz innerhalb ihrer Steue- rungsbereiche; sie informiere n darüber den Regierungsrat. *
§ 11 Sachmittel
1 Die Staatskanzlei koordiniert die Besc haffung des Büromaterials und der Kopier- geräte.
2. Spezialfinanzierungen, Fonds und Zuwendungen
§ 12 Grundsätze
1 Die geldmässigen Bestandteile von Spezial finanzierungen gemäss § 34 GAF sowie die Fonds bilden einen nicht ausgeschiedenen Teil des Finanzvermögens.
2 Die Verwaltung richtet sich nach den Vorschriften über das Finanzvermögen. Vor- behalten bleiben Entscheide des Regi erungsrates über Anlagen und Darlehen aus Mitteln des Lotteriefonds und des Sport-Toto-Fonds.
3 Bei Spezialfinanzierungen werden Vergab en im Sinne des Submissionsrechts über
5 Mio. Franken dem Re gierungsrat vorgelegt.
4 Anweisungen im Sinne von § 11 Abs. 3 DRV für Ausgaben aus einer Spezial- finanzierung sind der Leitung desjenigen Departements übertragen, das mit dem Vollzug der betroffenen Spezialfinanzierung beauftragt ist.
§ 13 Erträge und Verwaltungskosten
1 Spezialfinanzierungen sowie der Lotterie - und der Sport-Toto-Fonds werden weder verzinst noch mit Verwaltungskosten bela stet. Besondere Regelungen bleiben vor- behalten.
2 Erträge, die aus speziellen Anlagen von Fonds, Legaten und Stiftungen aus priva- ten Mitteln stammen, sind di esen gutzuschreiben. Sind die Fonds, Legate und Stif- tungen aus privaten Mitteln nicht speziell angelegt, ist ihnen der Ertrag aufgrund eines durch das Departement Finanzen und Ressourcen festgelegten Zinssatzes gut- zuschreiben. In beiden Fällen sind di e üblichen Verwaltungskosten zu belasten.
§ 14 Annahme von Zuwendungen
1 Über die Annahme von Zuwendungen Dritte r entscheidet der Regierungsrat, wenn a) der Kanton Verpflichtungen eingehen muss; b) der Verwendungszweck und die Ve rfügungsberechtigung noch zu bestimmen oder zu präzisieren sind; c) der Wert der Zuwendung Fr. 100'000.– übersteigt.
2 In allen übrigen Fällen entscheidet das zuständige Departement oder die Staats- kanzlei.
§ 15 * Verwaltung und Verfügungskompetenzen von Fonds
1 Über die Mittel der im Anhang aufgeführten Fonds verfügen die dort genannten Stellen verwaltungsintern endgültig. Ausgab en, die für denselben Zweck bestimmt sind, dürfen nicht in Teilbeträge aufgeteilt werden.
2 Neben den Zinserträgen kann auch der Fondsbestand für den im Anhang um- schriebenen Fondszweck verwendet werd en. Die Fonds dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden. Ein Rechtsanspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht nicht.
3 Die verfügungsberechtigten Stellen könne n Massnahmen auch nur mit Teilbeiträ- gen unterstützen.
4 Das Departement Finanzen und Ressourcen verwaltet das Fondsvermögen als Son- derrechnung und erstellt für jeden Fonds jä hrlich eine Abrechnung einschliesslich Zinsabrechnung.
3. Staatsbeiträge
§ 16 Zusicherung
1 Staatsbeiträge (Investitions- und Betriebs beiträge) werden grundsätzlich aufgrund von speziellen rechtlichen Bestimmungen und unter Vorbehalt des Budgetbeschlus- ses des Grossen Rats zugesichert.
2 Staatsbeiträge, die nicht aufgrund eine r speziellen Bestimmung zugesprochen wer- den, sind durch den Regierungsrat zuzusichern.
3 Nicht als Staatsbeiträge im Sinne dieser Bestimmung gelten geringfügige Beteili- gungen oder Mitgliederbeiträge an Institutionen und Organisationen.
§ 17 Verhältnis zum Finanzausgleich der Gemeinden
1 Bei Investitionsbeiträgen an Gemeinden, welche die Voraussetzungen für Finanz- ausgleichsbeiträge erfüllen, ist das Depa rtement Volkswirtschaft und Inneres zum Mitbericht einzuladen, namentlich: a) vor Entscheiden des Kantons über de n Umfang des Vorhabens (Projektdefini- tion, Raumprogrammgenehmigung usw.); b) vor der Projektgenehmigung und der Zusicherung des Staatsbeitrags.
§ 18 Prüfung der Abrechnung
1 Bei Staatsbeiträgen, die aufgrund von Abrechnungen ausgerichtet werden, sind diese im jeweiligen Aufgab enbereich durch das mit de m Vollzug beauftragte Depar- tement beziehungsweise die Staatskanzlei zu prüfen.
§ 19 Definitive Beitragsverfügung
1 Die definitive Beitragsverfügung erfolgt gestützt auf die Zusicherung und die Ab- rechnung durch das zuständige Departement beziehungsweise die Staatskanzlei; sie können diese Kompetenz delegieren.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Verwendung der An teile des Kantons Aargau am Rein- gewinn der Sport-Toto-Gesellschaft (Sport-Toto-Verordnung) vom 7. Juli 1993 1 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2 Die Richtlinie über die Verwendung der dem Lotteriefonds zufliessenden Erträge (Lotteriefondsrichtlinie) vom 13. September 1999 2 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3 Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom
8. November 1982
3 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) AGS Bd. 14 S. 445; 1997 S. 238 (SAR 611.113 )
2) AGS 1999 S. 235 (SAR 611.115 )
3) AGS Bd. 10 S. 105, 734; Bd. 11 S. 412; 1995 S. 75, 109; 1996 S. 79; 1997 S. 69; 1998 S. 118, 161; 1999 S. 42, 77; 2000 S. 73, 273; 2001 S. 20, 83, 111; 2002 S. 402; 2003 S. 69,
238, 240; 2005 S. 117 (SAR 153.111 )
§ 21 Publikation, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am
1. September 2005 in Kraft.
§ 22 * ...
Aarau, 29. Juni 2005 Regierungsrat Aargau Landammann H UBER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.11.2007 01.03.2008 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 1
21.11.2007 01.03.2008 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 1
21.11.2007 01.03.2008 § 3 Abs. 4 eingefügt AGS 2008 S. 1
21.11.2007 01.03.2008 § 3 Abs. 5 eingefügt AGS 2008 S. 1
21.11.2007 01.03.2008 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 1
21.11.2007 01.03.2008 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 1
21.11.2007 01.03.2008 § 10 totalrevidiert AGS 2008 S. 1
26.03.2008 01.01.2009 Ingress geändert AGS 2008 S. 425
26.03.2008 01.01.2009 § 15 totalrevidiert AGS 2008 S. 425
26.03.2008 01.01.2009 § 22 aufgehoben AGS 2008 S. 425
21.05.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 3 geändert AGS 2008 S. 466
11.01.2012 01.02.2012 § 5 aufgehoben AGS 2012/1-9
11.01.2012 01.02.2012 § 6 aufgehoben AGS 2012/1-9
11.01.2012 01.02.2012 § 7 aufgehoben AGS 2012/1-9
11.01.2012 01.02.2012 § 8 aufgehoben AGS 2012/1-9
11.01.2012 01.02.2012 § 9 aufgehoben AGS 2012/1-9
27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9
27.06.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9
27.06.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9
27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 26.03.2008 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 425
§ 2 Abs. 1 21.11.2007 01.03.2008 geändert AGS 2008 S. 1
§ 2 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9
§ 3 Abs. 1 21.11.2007 01.03.2008 geändert AGS 2008 S. 1
§ 3 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9
§ 3 Abs. 3 21.05.2008 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 466
§ 3 Abs. 4 21.11.2007 01.03.2008 eingefügt AGS 2008 S. 1
§ 3 Abs. 5 21.11.2007 01.03.2008 eingefügt AGS 2008 S. 1
§ 4 Abs. 1 21.11.2007 01.03.2008 geändert AGS 2008 S. 1
§ 4 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9
§ 5 11.01.2012 01.02.2012 aufgehoben AGS 2012/1-9
§ 6 11.01.2012 01.02.2012 aufgehoben AGS 2012/1-9
§ 6 Abs. 1 21.11.2007 01.03.2008 geändert AGS 2008 S. 1
§ 7 11.01.2012 01.02.2012 aufgehoben AGS 2012/1-9
§ 8 11.01.2012 01.02.2012 aufgehoben AGS 2012/1-9
§ 9 11.01.2012 01.02.2012 aufgehoben AGS 2012/1-9
§ 10 21.11.2007 01.03.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 1
§ 10 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9
§ 15 26.03.2008 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 425
§ 22 26.03.2008 01.01.2009 aufgehoben AGS 2008 S. 425
Anhang Anhang 1 ) Name des Fonds Verwe ndungszweck Verfügungskompetenzen
1 Wasserrad-Fonds Schloss Hallwyl Finanzierung von Rekonstruktion, Ein-bau und Betrieb der Wasserräder für den Antrieb der Mühle, Einbau und Betrieb einer Wasserkraftanlage für die Stromproduktion sowie von Ausstellungen im Schloss Hallwyl. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 30'000.– pro Jahr, die Abteilung Kultur, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Kultur.
2 Gewerblicher Berufsbildungsfonds Finanzierung von Massnahmen zur Stützung des Lehr- stellenmarkts im Kanton Aargau und von innovativen Projekten zugunsten der gewerblichen Berufsbildung. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 30'000.– pro Jahr, die Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen, in allen anderen Fäl-len das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen.
3 Kulturfonds Finanzierung von ausserordentlichen Anschaffungen von Kulturgütern der kantonalen Museen. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, die Abteilung Kultur, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Kultur.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 26. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 425).
Anhang Name des Fonds Verwe ndungszweck Verfügungskompetenzen
4 Reise- und Aus- stattungsfonds Stift Olsberg Finanzierung von Schulreisen, Veran- staltungen, Klassen- lagern und Skilagern, inklusive persönlichem und allgemeinem Lagermaterial sowie ausserordentlichen Anschaffungen für Schülerinnen und Schülern. Bis maximal Fr. 20'000.– pro Jahr, die Leitung des Stifts Olsberg, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Leitung des Stifts Olsberg.
5 Stipendienfonds Alte Kantonschule Aarau Finanzierung von Stipendien und von Unterstützungsbeiträgen an Schülerinnen und Schüler so-wie ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr- und Demonstrations- material. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, die Schullei- tung, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulleitung.
6 Jubiläumsgabe AKB für die Alte Kantonsschule Aarau Finanzierung von ausserordentlichen Weiterbildungen der Lehrpersonen, aus- serordentlichen Anschaffungen von Lehr- und Demonst- rationsmaterial sowie Fachexkursionen. Schulleitung
7 Reisefonds Alte Kantonsschule Aarau Finanzierung von Schulreisen, Veran- staltungen, Klassen- lagern, Skilagern sowie Exkursionen. Schulleitung
Anhang Name des Fonds Verwe ndungszweck Verfügungskompetenzen
8 Reisefonds Neue Kantonsschule Aarau Finanzierung von Schulreisen, Veran- staltungen, Klassen- lagern, Skilagern, Exkursionen sowie von Unterstützungsbeiträgen an finanziell bedürftige Schülerinnen und Schüler für Schulreisen, Klassenlager, Skilager und Exkursionen. Schulleitung
9 Jubiläumsgabe AKB für die Kantonsschule Baden Finanzierung von ausserordentlichen Weiterbildungen der Lehrpersonen, aus- serordentlichen Anschaffungen von Lehr- und Demonst- rationsmaterial sowie Fachexkursionen. Schulleitung
10 Kultur- und Reisefonds Kantonsschule Wettingen Finanzierung von kulturellen Anlässen, Ankäufen von Kunstwerken sowie Reisen mit kultureller Zielsetzung, wie Theater, Kunst- ausstellungen, histo- risch-geografische Exkursionen von Angehörigen der Schule. Schulleitung
11 Stipendienfonds Kantonsschule Wettingen Finanzierung von Stipendien und von Unterstützungsbeiträgen an Schülerinnen und Schüler sowie ausserordentlichen Anschaffungen von Lehr- und Demonstrationsmaterial. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, die Schul- leitung, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulleitung.
Anhang Name des Fonds Verwe ndungszweck Verfügungskompetenzen
12 Kultur- und Reisefonds der Kantonsschule Wohlen Finanzierung von kulturellen Anlässen, und Projekten, von Lagern und Exkursionen mit kultureller Zielsetzung sowie von Unterstützungsbeiträgen an finanziell bedürftige Schülerinnen und Schüler für Lager und Exkursionen. Schulleitung
13 Kultur- und Reisefonds der Kantonsschule Zofingen Finanzierung von kulturellen Anlässen und Projekten, von Lagern und Exkursionen mit kultureller Zielsetzung sowie von Unterstützungsbeiträgen an finanziell bedürftige Schülerinnen und Schüler für Lager und Exkursionen. Schulleitung
14 Sozialfonds Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen und Förderungsbeiträgen im Sozialbereich, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Dabei können sowohl Einzelpersonen, Institutionen als auch Interes- sengemeinschaften unterstützt werden. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, der Kantonale Sozialdienst, in allen anderen Fällen das Departement Gesundheit und Soziales auf Antrag des Kantonalen Sozial- diensts.
Anhang Name des Fonds Verwe ndungszweck Verfügungskompetenzen
15 Behindertenfonds Ausrichtung von Unterstützungs- und Förderungsbeiträgen im Behindertenbereich, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Dabei können sowohl Einzelpersonen, Institutionen als auch Interessenge- meinschaften unterstützt werden. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten.
16 Fonds des Wohn- und Beschäftigungsheims Sternbild Finanzierung von ausserordentlichen oder dringenden Aufwendungen und Dienstleistungen zu Gunsten einzelner Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die unverschuldet in finanzielle Not geraten sind. Finanzierung von Aufwendungen zu Gunsten aller Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht der Betriebsrechnung belastet werden können oder die nicht durch andere Kostenträger übernommen werden müssen, wie namentlich Ausflüge, Lager usw. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, die Leitung des Wohn- und Beschäftigungsheims Sternbild, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Leitung des Wohn- und Beschäfti- gungsheims Sternbild.
Anhang Name des Fonds Verwe ndungszweck Verfügungskompetenzen
17 Fonds des Zentrums für Arbeit und Beschäftigung Finanzierung von ausserordentlichen oder dringenden Aufwendungen und Dienstleistungen zu Gunsten einzelner behinderter Beschäf- tigter, die unverschuldet in finanzielle Not geraten sind. Finanzierung von Aufwendungen zu Gunsten behinderter Beschäftigter, die nicht der Betriebsrechnung belastet werden können oder die nicht durch andere Kostenträger übernommen werden müssen. Bis Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, die Leitung des Zentrums für Arbeit und Beschäftigung, in allen anderen Fällen das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Leitung des Zentrums für Arbeit und Beschäftigung.
Anhang Name des Fonds Verwe ndungszweck Verfügungskompetenzen
18 Hugo und Elsa Isler- Fonds Förderung von Behandlungsmethoden und Massnahmen, welche dem direkten Wohl der Patientinnen und Patienten in den öffentlichen bezie- hungsweise öffentlich subventionierten Spitälern gemäss Spitalliste dienen. Insbesondere sollen sie die Anschaffung von medizinischen Geräten, die Einführung neuer Therapieformen sowie Massnahmen der patientenbezogenen Qualitätssicherung ermöglichen. Anschaffungen oder Massnahmen müssen im Rahmen des Leistungsauftrags des jeweiligen Spitals liegen. Bis Fr. 200'000.– im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 500'000.– pro Jahr, die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales
19 1 ) Erbschaft Alice Weiersmüller Ausrichtung von Stipendien an Studierende an Hochschulen aus dem Aargau Bis Fr. 17'000.– im Einzelfall; Sektion Stipendien des Departements Bildung. Kultur und Sport
1) Eingefügt durch Verordnung vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. September 2010 (AGS
2010 S. 208).
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