Gesetz über die Sonderschulung
Gesetz über die Sonderschulung (GSS) vom 12.05.2016 (Stand 01.12.2016) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007; eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonderpädagogik vom 8. Oktober 2008; eingesehen die interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom
13. Dezember 2002 (IVSE); eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 10. Februar 2005 (IVSE); eingesehen Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Be - nachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember
2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG); eingesehen das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG); eingesehen Artikel 13 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Gesetz über die Primarschule vom 15. November 2013 (GPS); eingesehen das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September
2009; eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil - eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September
2011; eingesehen das Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen vom 14. September 2011; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
eingesehen das Gesetz über die Eingliederung behinderter Menschen vom
31. Januar 1991; eingesehen das Jugendgesetz vom 11. Mai 2000; eingesehen den Strategieplan zugunsten von Menschen mit einer Behinde - rung vom Februar 2010; eingesehen das kantonale sonderpädagogische Konzept vom 10. Dezem - ber 2014; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriff und Geltungsbereich
1 Sonderschulung wird als Leistung aus dem Bereich Sonderpädagogik de - finiert, die sich an Kinder oder Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf richtet. Sonderschulung ist integrierender Bestandteil des öffentlichen Bil - dungsauftrags.
2 Die anderen sonderpädagogischen Massnahmen (heilpädagogische Früh - beratung, pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Logopädie und Psychomotorik) sowie die psychologische Beratung und Unterstützung sind im Jugendgesetz geregelt.
3 Das vorliegende Gesetz bestimmt die Massnahmen zur Prävention und zur Gewährleistung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendli - chen mit Schwierigkeiten oder Behinderungen, die ihre Entwicklung beein - trächtigen.
Art. 2 Grundsätze
1 Das vorliegende Gesetz schafft einen Rahmen für die Hilfs- und Sonder - schulmassnahmen zur Förderung der schulischen und beruflichen Integrati - on von Kindern und Jugendlichen mit einem besonderen Bildungsbedarf.
2 Die unter Absatz 1 genannten Massnahmen werden in enger Zusammen - arbeit mit den Inhabern der elterlichen Sorge, den Schulbehörden oder Berufsbildungsverantwortlichen sowie den Lehrpersonen ergriffen, wobei Fachstellen konsultiert werden.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
3 Die integrativen und die separativen Lösungen sind Gegenstand einer in - dividuellen Analyse unter Respektierung des Wohlbefindens und der Ent - wicklungsmöglichkeiten des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Dabei wird dem Umfeld, der Schulorganisation und der Meinung der Inhaber der elterlichen Sorge Rechnung getragen.
4 In Anwendung von Artikel 3 der interkantonalen Vereinbarung über die Zu - sammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik richten sich die im vorlie - genden Gesetz vorgesehenen Massnahmen grundsätzlich an Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
5 Inhaber der elterlichen Sorge von Schülern mit verstärkten Sonderschul - massnahmen werden regelmässig darüber informiert, dass sie die Möglich - keit haben, die Beratung und Unterstützung der Sozialberatung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung oder anderer in diesem Bereich aktiven Vereine in Anspruch zu nehmen.
6 Die anerkannten Kirchen können in Sonderklassen und an Sonderschulen tätig sein, wobei die gleichen Bestimmungen wie an den anderen Walliser Schulen gelten.
Art. 3 Zuständige Behörde
1 Das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: Departement) ist über das Amt für Sonderschulwesen auf kantonaler Ebene für die An - wendung der unter Artikel 1 erwähnten Massnahmen zuständig.
2 Das Amt für Sonderschulwesen koordiniert und genehmigt die Aktionen, die zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit be - sonderem Bildungsbedarf von der Geburt bis zum 20. Lebensjahr zu unter - nehmen sind sowie die Tätigkeiten der verschiedenen Fachstellen, die im Bereich der Sonderschulung hinzugezogen werden.
3 Das Amt für Sonderschulwesen arbeitet mit den Dienststellen, Ämtern und Fachstellen zusammen, insbesondere mit jenen, die für die Jugend und für Menschen mit einer Behinderung zuständig sind.
Art. 4 Sonderschulung auf Primarstufe und Sekundarstufe I und II an
öffentlichen Schulen
1 Zuständig für die Sonderschulung auf Primarstufe und Sekundarstufe I an den öffentlichen Schulen sind gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen und Artikel 11 und folfgen - de des vorliegenden Gesetzes: a) der Staat, was die pädagogischen Bereiche betrifft;
b) die Gemeinden für Organisationsfragen und bürgernahe Aufgaben wie die Beziehung zu den Inhabern der elterlichen Sorge, die Trans - porte, Mahlzeiten, Schultage, Gebäude.
2 Die besonderen Massnahmen und Sonderschulmassnahmen auf Sekun - darstufe II obliegen dem Kanton.
Art. 5 Qualifikationen des Lehrpersonals
1 Gemäss Artikel 21 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) müssen Personen, denen die Unterrichtsverantwortung oder die Durchfüh - rung besonderer schulischer Massnahmen anvertraut werden, Inhaber des Diploms "Schulischer Heilpädagoge (EDK)" oder eines vom Departement als gleichwertig anerkannten Titels sein. In besonderen Fällen entscheidet das Departement.
2 Die Hilfsmassnahmen, wie sie in Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes be - schrieben sind, werden grundsätzlich von Generalisten oder Fachlehrper - sonen erteilt.
Art. 6 Pädagogische Berater
1 Das Amt für Sonderschulwesen wird von pädagogischen Beratern unter - stützt, die vom Staatsrat ernannt werden.
2 Es gelten die Artikel 79 und 80 GPOS.
Art. 7 Fachstellen
1 Die verschiedenen Fachstellen, die auf Kinder, Jugendliche oder Perso - nen mit einer Behinderung spezialisiert sind, arbeiten eng mit den Inhabern der elterlichen Sorge und der Schule zusammen.
2 Der Staatsrat erstellt auf dem Verordnungsweg eine Liste mit den in den Bereichen Betreuung und Diagnostik anerkannten Fachstellen.
3 Diese anerkannten Fachstellen arbeiten nach ihrer eigenen Regelung.
2 Meldung, Abklärung und Entscheid über die Massnahmen
Art. 8 Meldung
1 Alle in die Betreuung eines Kindes involvierten Personen melden die im Rahmen ihrer Arbeit festgestellten physischen oder psychischen Defizite und anderen Störungen zuerst den Inhabern der elterlichen Sorge.
2 Die Kinder und Jugendlichen werden über den sie betreffenden Meldevor - gang und Entscheidungsprozess informiert.
3 Wenn aufgrund eines besonderen Bildungsbedarfs vor der Einschulung oder im Laufe der Schulzeit Sonderschulmassnahmen oder pädagogisch- therapeutische Massnahmen nötig werden, reichen die Inhaber der elterli - chen Sorge dem Grundsatz der einheitlichen Anlaufstelle folgend ihr Ge - such bei der Schuldirektion ein.
4 Die Inhaber der elterlichen Sorge können in ihrem Vorgehen von Fachstel - len unterstützt werden, bei Kindern mit einer Behinderung insbesondere von einer Sozialberatung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung oder anderen in diesem Bereich tätigen Vereinen.
5 In Ausnahmefällen, die nicht durch Absatz 3 geregelt werden, wird das Gesuch beim Amt für Sonderschulwesen eingereicht.
Art. 9 Abklärung und Massnahmen
1 Mit der Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge und in Zusammen - arbeit mit allen Fachleuten, die das Kind oder den Jugendlichen betreuen, wird bei der Abklärung von Massnahmen eine koordinierte multidisziplinäre Analyse vorgenommen, für die folgende Instanzen zuständig sind: a) die Schuldirektion, wenn es sich um Hilfs- und allgemeine Sonder - schulmassnahmen handelt; b) die pädagogischen Berater des Amts für Sonderschulwesen, wenn es sich um verstärkte Sonderschulmassnahmen handelt, die gemäss in - terkantonaler Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik im Rahmen eines standardisierten Abklärungsver- fahrens beschlossen werden; für Sonderschulwesen externe Fachleute hinzuziehen, um die Analy - se zu ergänzen.
2 Die Analyse und die Umsetzung von Hilfs- und Sonderschulmassnahmen werden mit den anderen sonderpädagogischen Massnahmen (heilpädago - gische Früherziehung, Logopädie, Psychomotorik) sowie der psychologi - schen Beratung und Unterstützung koordiniert und berücksichtigen die Be - dürfnisse des Kindes oder des Jugendlichen in pädagogischer, therapeuti - scher, sozialer und medizinischer Hinsicht sowie den familiären und schuli - schen Kontext.
Art. 10 Entscheide
1 Der Entscheid über die Umsetzung von Hilfs- und allgemeinen Sonder - schulmassnahmen fällt in den Aufgabenbereich der Schuldirektion. Vorbe - halten bleiben die Sonderfälle gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Gesetzes über die Orientierungsschule.
2 Für verstärkte Sonderschulmassnahmen fällt das Amt für Sonderschulwe - sen jeweils Einzelentscheide.
3 Jeder Entscheid über die Umsetzung von Hilfs- oder Sonderschulmass - nahmen zugunsten eines Schülers erfordert die vorgängige Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorge.
4 Sämtliche Massnahmen werden regelmässig neu beurteilt.
3 Definition und Organisation der schulischen und erzieherischen Massnahmen
Art. 11 Sonderbestimmungen für das Absolvieren von Prüfungen
1 Auf Antrag der Inhaber der elterlichen Sorge und gestützt auf einen Dia - gnosebericht einer anerkannten Fachstelle kann die Schuldirektion für Schüler mit einer Störung oder einer Behinderung Sonderbestimmungen für das Absolvieren von Prüfungen bewilligen.
2 Die Anwendungsmodalitäten werden in der Verordnung über die Beurtei - lung der Leistungen der Schüler der obligatorischen Schulzeit und in den Weisungen des Departements für die Sekundarstufe II festgelegt.
Art. 12 Art der Massnahmen
1 Unterschieden wird zwischen folgenden schulischen und erzieherischen Massnahmen: a) Hilfsmassnahmen;
b) allgemeine Sonderschulmassnahmen; c) verstärkte Sonderschulmassnahmen.
Art. 13 Hilfsmassnahmen
1 Die Hilfsmassnahmen umfassen: a) das begleitete Studium auf Primarstufe und Sekundarstufe I; b) den Stützunterricht für fremdsprachige Schüler auf Primarstufe sowie Sekundarstufe I und II; c) den Stützunterricht ausserhalb der Klasse auf Primarstufe und Se - kundarstufe I; d) den Unterricht zu Hause oder im Spital für Schüler, deren Gesund - heitszustand den Besuch einer Klasse nicht erlaubt; e) die besonderen Massnahmen auf Sekundarstufe II.
Art. 14 Allgemeine Sonderschulmassnahmen
1 Die allgemeinen Sonderschulmassnahmen werden organisiert als: a) pädagogischer Stützunterricht auf Primarstufe und Sekundarstufe I; b) Beobachtungsklassen auf Sekundarstufe I; c) Vorlehrklassen auf Sekundarstufe I.
2 Auf Vorschlag der Schuldirektion kann das Departement über Formen der Zusammenlegung von Schülern mit allgemeinen Sonderschulmassnahmen entscheiden.
Art. 15 Verstärkte Sonderschulmassnahmen und Transport
1 In Anwendung der Kriterien der interkantonalen Vereinbarung über die Zu - sammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik umfassen die verstärkten Sonderschulmassnahmen: a) den verstärkten Stützunterricht, einschliesslich die Bereiche sensori - sche Behinderung und andere spezifische Störungen; b) die Sonderschulklassen der Primarstufe und Sekundarstufe I, ein - schliesslich der Klassen für Kinder oder Jugendliche mit sensorischen Behinderungen und der Übergangsklassen für Jugendliche zwischen
15 und 20 Jahren mit einer Behinderung; c) die Sonderschulen, einschliesslich ausserkantonale Platzierungen;
d) die Betreuung in Tagesstrukturen oder die stationäre Unterbringung in einer Sonderschule oder spezialisierten Struktur; e) das Hilfspersonal im Schulalltag zur Bewältigung von Alltagsaufgaben; f) den Transport von Kindern und Jugendlichen, die aufgrund ihrer Be - hinderung oder ihrer Störung nicht selbst beziehungsweise mit den öf - fentlichen oder bewilligten Transportmitteln von zu Hause zur Schule Sonderschulwesen bewilligt den Transport und entscheidet über die anerkannten Kosten.
Art. 16 Organisation der Massnahmen
1 Die in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Hilfs- und allgemeinen Sonderschulmassnahmen werden unter der Verantwortung der Schuldirek - tionen organisiert.
2 Die in Artikel 15 Buchstaben a, c, e und f vorgesehenen verstärkten Sonderschulmassnahmen an öffentlichen Schulen werden regional organi - siert. Für ihre Umsetzung sind grundsätzlich sonderpädagogische Zentren zuständig, die der Aufsicht einer Schuldirektion unterstehen. Die Direktion des sonderpädagogischen Zentrums koordiniert den Einsatz der Sonder - schullehrperson mit der lokalen Schuldirektion, wobei sie darauf achtet, die Zahl der Fachleute in einer Klasse begrenzt zu halten.
3 Die in Artikel 15 Buchstaben b, d, e und f vorgesehenen verstärkten Sonderschulmassnahmen an Sonderschulen werden kantonal organisiert. Die Verantwortung für die Umsetzung der Massnahmen kann der Kanton über Leistungsaufträge an Vereine, Stiftungen oder selbstständige öffent - lich-rechtliche Anstalten übertragen. Die Leistungsaufträge müssen gemäss Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle festgelegt werden.
4 Bei Bedarf schafft der Staat Strukturen oder kantonale Einrichtungen oder führt gemäss IVSE ausserkantonale Platzierungen durch.
Art. 17 Wahl der Organisation von Sonderschulmassnahmen
1 Das Departement wählt auf Vorschlag der kommunalen oder regionalen Behörde der betroffenen Schule oder Schulen und nach Anhören der Lehr - personen die am besten geeignete Schulorganisation.
Art. 18 Wahl der schulischen Massnahmen
1 Unter Vorbehalt von Artikel 17 des vorliegenden Gesetzes und unter Be - rücksichtigung der Vormeinung der anerkannten Fachstellen schlägt die Schuldirektion den Inhabern der elterlichen Sorge, die letztlich entscheiden, die Umsetzung von schulischen und erzieherischen Massnahmen für das Kind oder den Jugendlichen mit Schwierigkeiten vor.
Art. 19 Schulische und berufliche Orientierung und Massnahmen für
den Übertritt
1 Das Departement fördert die schulische und berufliche Orientierung von Schülern mit Schwierigkeiten und sorgt dafür, dass sie mit den betroffenen Fachstellen koordiniert wird.
2 Es koordiniert die Umsetzung von schulischen Massnahmen im Hinblick auf den Übertritt in eine reguläre oder spezialisierte Berufsbildungsstruktur oder in Strukturen für Erwachsene mit einer Behinderung.
3 Die Ausführungsbestimmungen werden in der Verordnung zum vorliegen -
Art. 20 Räumlichkeiten und Material
1 Für die Sonderschulung gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu den Räumlichkeiten und zum Schulmaterial, die für den Regelunterricht festge - legt wurden.
2 Die Gemeinden stellen innerhalb der Schulgebäude geeignete Räumlich - keiten sowie das für den Sonderschulunterricht benötigte Material zur Ver - fügung.
3.1 Beschreibung und Zweck der schulischen und erzieherischen Massnahmen
3.1.1 Hilfs- und allgemeine Sonderschulmassnahmen
Art. 21 Hilfsmassnahmen auf Primarstufe und Sekundarstufe I und II
1 Die in Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen und von Gene - ralisten erteilten Hilfsmassnahmen auf Primarstufe werden gemäss GPS angeboten.
2 Die in Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen und von Fach - lehrpersonen erteilten Hilfsmassnahmen auf Sekundarstufe I werden ge - mäss Gesetz über die Orientierungsschule geboten.
3 Diese Hilfsmassnahmen können auf Sekundarstufe II weitergeführt wer - den, insbesondere wenn Jugendliche bereits während ihrer obligatorischen Schulzeit in den Genuss dieser Massnahmen kamen.
Art. 22 Integrierter Stützunterricht
1 Der von Sonderschullehrpersonen erteilte integrierte Stützunterricht hilft Schülern der Primarstufe und Sekundarstufe I, die aufgrund von Schwierig - keiten besondere Massnahmen benötigen.
2 Die Betreuung findet individuell, in kleinen Gruppen oder in der Klasse statt.
3 Die Stützlehrpersonen arbeiten eng mit den Klassenlehrpersonen und den anderen Betreuern des Kindes oder Jugendlichen zusammen.
Art. 23 Beobachtungsklassen auf Sekundarstufe I
1 In den Beobachtungsklassen der Sekundarstufe I werden Schüler unter - richtet, die ein angepasstes Programm absolvieren.
2 Angestrebt wird die vollständige oder teilweise Integration der Schüler ei - ner Beobachtungsklasse in die Regelklasse.
Art. 24 Vorlehrklassen auf Sekundarstufe I
1 Gemäss Artikel 58 des Gesetzes über die Orientierungsschule verfolgt man mit der in den Vorlehrklassen erteilten Ausbildung das Ziel, den Be - dürfnissen von Schülern gerecht zu werden, die nach Abschluss der Orien - tierungsschule ein zusätzliches Ausbildungsjahr in einem schulischen und betrieblichen Umfeld benötigen, um leichter in die Arbeitswelt übertreten zu können.
2 Der Staat kann die Organisation der Vorlehrklassen privaten Einrichtun - gen übertragen.
3.1.2 Verstärkte Sonderschulmassnahmen
Art. 25 Verstärkte Sonderschulmassnahmen
1 Gemäss Artikel 5 der interkantonalen Vereinbarung über die Zusammen - arbeit im Bereich der Sonderpädagogik zeichnen sich verstärkte Sonder - schulmassnahmen durch eine lange Dauer, eine hohe Intensität, einen ho - hen Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie durch einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen aus.
2 In Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes können verstärkte Sonderschulmassnahmen grundsätzlich für Kinder ab der Geburt und bis zum 20. Lebensjahr ergriffen werden.
3 Was den finanziellen Aspekt betrifft, gelten die Massnahmen als Teil der obligatorischen Schulzeit.
Art. 26 Verstärkter Stützunterricht
1 Mit verstärktem Stützunterricht wird auf die Bedürfnisse von Schülern der Primarstufe oder Sekundarstufe I eingegangen, die in eine Regelklasse in - tegriert sind und eine Entwicklungsverzögerung, eine sensorische Behinde - rung oder andere spezifischen Störungen haben.
Art. 27 Sonderschulklassen
1 Die Sonderschulklassen, die der Primarstufe oder Sekundarstufe I ange - gliedert sind, entsprechen den Bedürfnissen von Schülern mit einer Ent - wicklungsverzögerung, einer sensorischen Behinderung oder anderen spezifischen Störungen.
2 Diese Schüler können teilweise in Regelklassen integriert werden.
3 Für Schüler zwischen 16 und 20 Jahren mit verstärkten Massnahmen werden Übergangs-Sonderschulklassen angeboten, in denen theoretische und praktische Aktivitäten stattfinden, womit ihr Übertritt in eine spezielle Berufsbildung oder in Strukturen für Erwachsene mit einer Behinderung si - chergestellt werden soll. Was die administrativen und finanziellen Aspekte betrifft, sind diese Klassen den Sonderschulklassen der Sekundarstufe I gleichgestellt.
3.1.3 Verstärkte Massnahmen in Sonderschulen
Art. 28 Grundsatz
1 Kinder und Jugendliche, welche die Regelschule nicht besuchen können und eine kurz-, mittel- oder langfristige schulische, erzieherische oder therapeutische Unterstützung benötigen, werden mit der Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge und auf Entscheid des Amts für Sonderschul - wesen in Sonderschulen platziert.
Art. 29 Leistungen in Sonderschulen
1 Die Sonderschulen können die in Artikel 15 Buchstaben b, c, d, e und f des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Leistungen sowie je nach Art und Grad der Störungen der betreuten Schüler pädagogisch-therapeuti - sche und medizinische Massnahmen anbieten.
2 Die Sonderschulen entwickeln sich zu Kompetenzzentren für sämtliche Fachleute sowie für die zeitweise Betreuung von Kindern und Jugendlichen der öffentlichen Schule.
Art. 30 Organisation
1 Die Organisation und der Betrieb von Sonderschulen werden gemäss Arti - kel 16 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes in Leistungsaufträgen geregelt.
4 Finanzierung der Sonderschulmassnahmen
Art. 31 Beitrag des Kantons und der Gemeinden an den Gehältern der
Lehrpersonen
1 Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden für die Lehrpersonen, die an der öffentlichen Schule Hilfs- und allgemeine sowie verstärkte Sonder - schulmassnahmen erbringen, werden im Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen festgelegt.
Art. 32 Finanzierung der Platzierungen in Sonderschulen und sonder -
pädagogischen Zentren
1 Die entsprechenden Beiträge des Kantons und der Gemeinden an den Gehältern des Lehrpersonals und den Betriebskosten der Sonderschulen werden im Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Perso - nals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen festgelegt.
2 Die sonderpädagogischen Zentren, welche die Organisation der verstärk - ten Sonderschulmassnahmen an der öffentlichen Schule übernehmen, un - terstehen ebenfalls dem Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehäl - tern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsaus - gaben der spezialisierten Institutionen.
3 Die entsprechenden Beiträge des Kantons und der Gemeinden für die Kinder und Jugendlichen von der Geburt bis zum 20. Lebensjahr, die in den Genuss von Sonderschulmassnahmen kommen, sind ebenfalls im Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatori - schen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutio - nen festgelegt.
Art. 33 Beitrag der Inhaber der elterlichen Sorge
1 Wenn eine sonderpädagogische Einrichtung Hotellerieleistungen anbietet, werden die Pensionskosten in erster Linie von den Inhabern der elterlichen Sorge und subsidiär von den zuständigen Körperschaften gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Eingliederung und die Sozialhilfe getra - gen.
2 Die Höhe des Beitrags der Inhaber der elterlichen Sorge wird in einer Ver - ordnung des Staatsrates festgelegt.
Art. 34 Transport
1 Der Staat stellt die Finanzierung der unter Artikel 15 Buchstabe f des vor - liegenden Gesetzes vorgesehenen Transportkosten sicher und fakturiert diese den Gemeinden des Kantons nach Massgabe der Wohnbevölkerung.
2 Die in Absatz 1 vorgesehene Finanzierung und Fakturierung gelten für die Schüler der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I und II.
Art. 35 Übernahme der Finanzierung von Investitionen der Sonder -
schulen
1 Der Staat gewährt Subventionen für den Kauf, den Bau, die Erweiterung, die Renovation, die Anpassung, den Umbau und die Einrichtung von Sonderschulen.
2 Der Subventionssatz beträgt 75 Prozent der anerkannten Kosten. Der Restbetrag wird über die Betriebsrechnung der Sonderschulen amortisiert.
5 Rechtsmittel
Art. 36 Beschwerde
1 Entscheide, die gestützt auf das vorliegende Gesetz ergehen, können angefochten werden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
6 Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37 Verordnung
1 In einer Verordnung des Staatsrates werden die Ausführungsbestimmun - gen festgelegt, insbesondere betreffend: a) die Aufgaben und Befugnisse des Departements und der Gemeinden; b) das Pflichtenheft der pädagogischen Berater; c) das Vorgehen bei der Wahl der Hilfs- beziehungsweise der allgemei - nen und verstärkten Sonderschulmassnahmen; d) die Modalitäten der Anwendung der verschiedenen Massnahmen; e) die Schülerbestände der Sonderschulklassen und deren Zusammen- setzung; f) den Übertritt in die Berufsbildung und die Strukturen für Erwachsene; g) die finanzielle Beteiligung der Inhaber der elterlichen Sorge im Falle einer Betreuung in Tagesstrukturen oder einer stationären Unterbrin - gung.
Art. 38 Hängige Verfahren
1 Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleiteten Verfahren werden nach bisherigem Recht behandelt.
Art. 39 Änderung geltenden Rechts
1 Das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der all - gemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 wird geändert.
2 Das Gesetz über die Primarschule vom 15. November 2013 wird geän - dert.
3 Das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September 2009 wird geändert.
Art. 40 Aufhebung
1 Das Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen vom 25. Juni 1986 wird aufgehoben.
Art. 41 Inkrafttreten
1 Der vorliegende Rechtserlass untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Rechtserlasses fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.05.2016 01.12.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 24/2016,
42/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.05.2016 01.12.2016 Erstfassung BO/Abl. 24/2016,
42/2016
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