Reglement über die Organisation und Tätigkeit der Kommission für bedingte Entlassung (340.210)
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Reglement über die Organisation und Tätigkeit der Kommission für bedingte Entlassung

- 1 - Reglement über die Organisation und Tätigkeit der Kommission für bedingte Entlassung vom 26. März 1997 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 21, 22 und 40 Absatz 2 lit. d des Einführungsgesetzes vom 16. Mai 1990 zum Schweizerischen S trafg e setzbuch (EGStGB); auf Antrag des Justiz - , Polizei - und Militärdepartementes (Departement), verordnet:
1. Kapitel: Organisation

Art. 1 Ernennung der Kommissionsmitglieder

1 Die Mitglieder der Kommission für bedingte Entlassung (Kommission) we r- den vo m Staatsrat für eine Verwaltungsperiode von vier Jahren ernannt.
2 Nach deren Ablauf können die Kommissionsmitglieder durch Staatsratsb e- schluss in ihrem Amt bestätigt werden.
3 Die Zusammensetzung der Kommission und allfällige Änderungen derselben werden i m Amt s blatt veröf fentlicht.

Art. 2 Vorsitz und interne Organisation

1 Die Kommission wird durch den Vertreter des Anwaltsverbandes oder se i- nen Stellvertreter präs i diert.
2 Der Vertreter des rechts - und administrativen Dienstes des Departementes ist als j uristischer Sekretär tä tig (nachfolgend S e kretär).
3 Im übrigen organisiert sich die Kommission selbständig.

Art. 3 Quorum

1 Die Kommission kann nur tagen, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder a n- wesend sind.
2 Erfordern die Umstände eines Falles soforti ge Entscheidungen, treffen die anwesenden Kommissions mitglieder die dringl i chen Anordnungen.

Art. 4 Beratungen

1 Die Entscheide werden nach einfacher Mehrheit in mündlicher Abstimmung getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
2 Jedes Mi tglied ist verpflichtet, bei den Beratungen seine Stimme abzugeben.
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3 Die Ausstandsgründe im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes über das Ve r- wa l tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
4 Wenn die Umstände es gestatten oder erfordern, k ann ein Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.
5 Die Kommission berät in den Fällen, die ihr unterbreitet werden, in Abw e- senheit der Betroff e nen.

Art. 5 Entschädigung der Kommissionsmitglieder

Das Reglement betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder von Adm i- nistrativkommissionen ist an wendbar.
2. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Ordentliches Verfahren

Art. 6 Grundsatz

Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrecht s pfleg e (VVRG) anwendbar.

Art. 7 Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren wird bei der Kommission hängig gemacht, indem das Sekret a- riat jedem Mitglied grundsätzlich 15 Tage vor der Sitzung die betreffende Akte zustellt. Diese wird erstellt durch: a) den Direktor der Strafanstalten, wenn es sich um den Entscheid über die bedingte Entlassung gemäss den Artikeln 38, 42 und 100ter des Schweiz e- rischen Strafgesetzbuches (StGB) oder 31 des Militär strafgesetzbuches (MStG) sowie um den Vollzug von gewissen Nebenstrafen ( Art. 22 Abs. 1 lit. b EG StGB) handelt; b) den Vorsteher des Straf - und Massnahmenvollzuges, wenn es sich um En t- scheide einer bedingten Ent lassung im Sinne der Artikel 43 und 44 StGB oder um die Anwendung des Artikels 22, Absatz 1, lit. c, d und e EGStGB handelt.

Art. 8 Zusatzuntersuchung

1 Bei Erhalt der Akten, spätestens aber zehn Tage vor der Sitzung, kann jedes Kommissionsmitglied beim Sekretär eine Zusa t zuntersuchung verlangen.
2 In der Regel wird diese Zusatzuntersuchung der Kommission anlässlich de r Beratungen zur Kenntnis ge bracht.
3 Jede Zusatzuntersuchung wird dem Betroffenen mindestens drei Tage vor den Beratungen zur Kenntnis gebracht.

Art. 9 Einvernahme des Betroffenen oder möglicher Dritter:

a) Grundsätze
1 Die Kommission nimmt eine Einve rnahme vor, wenn der Betroffene ang e- hört werden muss oder wenn dieser es verlangt hat.
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2 Jeder Betroffene, der von der Kommission de visu angehört werden muss, kann auf dieses Recht aus drücklich schriftlich verzichten.
3 Die Kommission kann eine Person, die anzuhören ist, zwingen, persönlich zu erscheinen.

Art. 10 b) Verfahren

1 Die Person, die von der Kommission angehört werden muss, kann sich an der Sitzung nicht durch einen Beauftragten vertreten lassen; sie kann jedoch einen Berater beiziehen.
2 Die Kommission kann zudem in Anwesenheit des Betroffenen alle Personen einvernehmen, die zur Kenntnis des Falles nützliche Erläuterungen abgeben können. Erfordern es die Umstände, kann die Dritt person in Abwesenheit des Betroffenen einvernommen werden. Diesem kann das Recht auf Kenntni s- nahme des Protokolls verweigert werden; diesfalls ist Artikel 26 VVRG a n- wendbar.
3 Die Aussagen der einvernommenen Personen werden protokolliert.

Art. 11 c) Delegation

Wenn die Umstände es ausnahmsweise erfordern, kann die Anhö rung des Betroffenen an dessen Aufent haltsort durch den Sekretär oder durch ein Mi t- glied der Kommission erfolgen.

Art. 12 Entscheid

1 Der Entscheid wird vom Präsidenten und vom Sekretär unterschrieben und enthält die in Artikel 22, Ab satz 2 EGStGB vorge sehene Rechtsmittelbeleh - rung.
2 Das Sekretariat besorgt die Zustellung der Entscheide.
3 Die Entscheide der Kommission werden kostenlos gefällt.
2. Abschnitt: Verfahren bei möglicher Gefährdung des Lebens sowie der körperlichen und sexuellen Integrität Dr i t ter

Art. 13 Mitteilungen

1 Straftäter, die wegen Verstössen gegen die Artikel 111, 112, 122, 123, Ziffer
2, 140, 183, 184, 185, 187, 189, 190, 191, 221, 223, 224 und 260bis StGB verurteilt wurden, werden von der Dienststelle für den Strafvollzug nach E r- h alt des entsprechenden Urteils der Direktion der kantonalen Strafanstalten gesondert angezeigt. Der Anzeige wird das betreffende Urteil beigelegt.
2 Die Direktion teilt anschliessend dem Sekretär für jeden einzelnen Fall den Vollzugsplan mit dem Datum der frühstmöglichen bedingten Entlassung mit.
3 Der Kommission können auch Fälle anderer Straftäter zur Beurteilung vo r- g e m- mission hängig gemacht.
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Art. 14 Information der Kommission

Der Sekre tär erstellt das Dossier und übermittelt dieses rechtzeitig, jedoch spätestens acht Monate vor der möglichen bedingten Entlassung, an die Kommissionsmitglieder.

Art. 15 Untersuchung

1 Nach Erhalt der Akten werden anlässlich der nächsten ordentlichen Ko m- mi ssionssitzung die im Hinblick auf den Entlassungsentscheid zu treffenden Untersuchungsmassnahmen festgelegt.
2 Der Sekretär ist, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Gefängnisdire k- tion, für die Durchführung der Massnahmen verantwortlich.
3 Die Untersuc hungsergebnisse werden den Kommissionsmitgliedern späte s- tens 30 Tage vor der Ent scheidsitzung zusammen mit einem Entscheidsen t- wurf zugestellt.

Art. 16 Psychiatrische Gutachten

1 Psychiatrische Gutachten werden in der Regel vom zuständigen Anstalts - psychi ater erstellt.
2 Falls der Anstaltspsychiater die betroffene Person als Therapeut behandelt, so ist das Gutachten durch einen Psychiater des Psychiatriezentrums Oberwa l- lis oder des Psychiatriespitals von Malévoz zu erstellen.
3 Der behandelnde Therapeut is t zum bevorstehenden Vollzugsentscheid a n- zuhören.

Art. 17 Entscheid

1 Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Reglementes über das ordentliche Verfahren anwendbar.
2 Für besondere Fälle bleibt die von einer Spezialkommission abgegebene Vormeinung über die Gemeingefährlichkeit der Straftäter vorbehalten.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement hebt das Reglement vom 18. August 1993 über die Organ i- sation und die Tätigkeit der Kommission für bedingte Entlassung auf .

Art. 19 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 26. März 1997. Der Präsident des Staatsrates: Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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