Verordnung über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (810.800)
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Verordnung über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens

Verordnung über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens vom 21.12.2016 (Stand 01.01.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Änderung vom 8. September 2016 des Gesetzes über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens vom 27. März 1996; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens vom 27. März 1996 (nachfolgend: das Gesetz) ausgeführt und ergänzt.
2 Sie findet Anwendung auf alle Rettungsarten, die in Artikel 2 des Gesetzes aufgeführt sind.
3 Das Departement, das für das Gesundheitswesen zuständig ist (nachfol - gend: das Departement), ist zuständig für die Umsetzung dieser Verord - nung in Zusammenarbeit mit den weiteren betroffenen Departementen.
1) In vorliegender Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Kantonale Walliser Rettungsorganisation

1 Die Kantonale Walliser Rettungsorganisation (nachfolgend: KWRO) hat folgende Hauptaufgaben zu erfüllen: a) Regelmässige Bedarfsermittlung und Unterbreitung der Massnahmen für die Umsetzung der Planung an den Staatsrat gemäss den Modali - täten, die im 2. Kapitel aufgeführt sind; b) Entgegennahme aller Sanitätsnotrufe durch die Einrichtung, die Aus - rüstung und den Betrieb der Sanitätsnotruf- und einsatzzentrale (nachstehend: Zentrale 144), die einzig im Kanton die Nummer 144 entgegennimmt, und seiner Ersatzzentrale; c) Organisation der Aus- und Weiterbildung im sanitätsdienstlichen Ret - tungswesen der sanitätsdienstlichen Einsatzdisponenten der Zentrale
144; d) Beteiligung an der Organisation der Aus- und Weiterbildung für Ret - tungskräfte, die von der Zentrale 144 aufgeboten werden; e) Abgabe von Vormeinungen an das Departement bezüglich der Betriebsbewilligungen für Rettungsunternehmen; f) Schaffung eines Erfassungssystems für Einsätze gemäss Richtlinien der KWRO, das statistische Analysen für die Erstellung von Qualitäts - indikatoren und weitere Qualitätssicherungsmassnahmen ermöglicht; g) Information der Bevölkerung über die sanitätsdienstliche Notfallver - sorgung.
2 Die KWRO erfüllt folgende weiteren Aufgaben, insofern diese die Erfüllung der Hauptaufgaben gemäss Absatz 1 nicht in Frage stellen: a) Mitarbeit an der Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes; b) Leitung und Aufgebot von Einsatzmitteln für die Durchführung von nicht dringlichen Verlegungen; Veranstaltungen.
3 Die Statistiken, die die KWRO dem Kanton zur Verfügung stellen muss, werden im Leistungsvertrag und gegebenenfalls in einer Richtlinie des De - partements festgehalten.

Art. 3 Rettungsarten

1 Zu den verschiedenen Arten der Rettung gehören unter anderem: a) ambulante Versorgung durch medizinische und paramedizinische Fachpersonen in Notfallsituationen im Rahmen eines Rettungseinsat - zes, unabhängig vom Ort, an dem sich die erkrankte, verunfallte oder in Gefahr befindliche Person befindet; b) sanitätsdienstliche Primärtransporte für ambulante oder stationäre Behandlungen; c) dringliche Verlegungen von Patienten zwischen Spitälern gemäss den Kriterien der KWRO; d) Einsätze von spezialisierten medizinisch-technischen Rettungskräften wie beispielsweise Rettungsspezialisten, Hundeführer, Taucher, Höh - lenretter usw.; e) sanitätsdienstliche Führung in Grossereignissen (SFG); f) sanitätsdienstliche Führung bei ABCN-Ereignissen (Ereignisse, die Bevölkerung, Tiere und Umwelt durch erhöhte Radioaktivität, durch biologische oder chemische Schadenereignisse sowie durch Naturer - eignisse gefährden); g) psychologische Notfallhilfe.
2 Planung und Koordination

Art. 4 Planung des Rettungswesens

1 Der Staatsrat beschliesst die Rettungsplanung auf Antrag der KWRO und des Departements.
2 Die KWRO legt gemeinsam mit dem Departement die Planungsvorschlä - ge fest. Diese enthalten: a) die Bedarfsermittlung gemäss den Kriterien des Interverbands für Rettungswesen (IVR) oder weiteren von der KWRO als relevant ein - gestuften Kriterien; b) sämtliche Rettungsarten gemäss Artikel 3; c) die Festlegung der Leistungsaufträge für die Bedarfsdeckung.
3 - rücksichtigung der Bedarfsentwicklung sowie der Relevanz, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung.

Art. 5 Planungsverfahren im Rettungswesen

1 Das Planungsverfahren für das Rettungswesen läuft wie folgt ab: a) die KWRO legt gemeinsam mit dem Departement die Planungsvor - schläge fest; b) das Departement gibt die Planungsvorschläge in die Vernehmlas - sung; c) die Kommission für Gesundheitsplanung untersucht die Planungsvor - schläge sowie die Vernehmlassungsergebnisse und gibt dem Staats - rat ihre Vormeinung ab; d) der Staatsrat beschliesst die Rettungsplanung; e) die KWRO führt eine Ausschreibung bei den verschiedenen Rettungs - kräften durch, die die erforderlichen Leistungen erbringen können; f) die KWRO bewertet die Angebote nach Qualitäts-, Wirtschaftlichkeits- und Nachhaltigkeitskriterien sowie nach der Relevanz der gemachten Angaben; g) die KWRO vergibt die Leistungsaufträge, die in der Rettungsplanung festgelegt sind und schliesst jährliche Leistungsverträge ab, in denen bestimmt wird, wie die Aufträge umgesetzt werden; unter anderem enthalten diese die Kündigungsfrist für Leistungsaufträge, die vorbe - haltlich Artikel 7 grundsätzlich 6 Monate beträgt.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom
14. Februar 2008 (GG) bezüglich der Pflegequalität und der Patientensi - cherheit.
3 Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Bedarfsdeckung kann die KWRO im Einvernehmen mit dem Departement bis zum Ende des oben beschriebenen ordentlichen Verfahrens zeitlich befristete Aufträge erteilen.

Art. 6 Zentrale 144

1 Die KWRO definiert die erforderlichen Personalressourcen für einen ange - messenen 24-Stunden-Betrieb der Zentrale 144 unter Berücksichtigung der täglichen und saisonalen Höchstwerte der Notrufe im Rahmen der verfüg - baren finanziellen Mittel.
2 Die KWRO definiert die technische Ausstattung, die einen nachhaltigen Betrieb der Zentrale 144 im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel er - laubt. Sie verfügt namentlich über eine Ersatzzentrale, die eine Übergabe der Notrufnummer 144 ohne Dienstunterbrechung ermöglicht. Die für die Regulierung der Sanitätsnotrufe benötigte Technik und die Software werden ausgewählt, so dass den spezifischen Besonderheiten des sanitätsdienstli - chen Rettungswesens entsprochen wird.
3 Die KWRO definiert mittels einer Richtlinie die Anforderungsprofile und die Programme für die Grundausbildung und die Weiterbildung der eigenen sa - nitätsdienstlichen Einsatzdisponenten.
4 Die Zentrale 144 und die Zentrale der Kantonspolizei gewährleisten die Kompatibilität zwischen ihren entsprechenden technischen Standards nach Anhörung der kantonalen Dienststelle für Informatik.

Art. 7 Kriterien für den Entzug von Leistungsaufträgen

1 Die KRWO überprüft regelmässig die Einhaltung der Leistungsaufträge und der entsprechenden Anforderungen.
2 Bei Nichteinhalten verlangt die KWRO von den betroffenen Rettungskräf - ten eine Stellungnahme.
3 Die KWRO kann einen Leistungsauftrag der betroffenen Rettungskräfte unter Anhörung des Departements ganz oder teilweise entziehen.

Art. 8 Koordination

1 Die Koordination beruht auf der Umsetzung der sanitätsdienstlichen Ret - tungsplanung, die wenn nötig in Zusammenarbeit mit den anderen Einsatz - zentralen erfolgt.
2 Die Zentrale 144 leitet sämtliche Notrufe, die nicht gesundheitlicher Art sind, unverzüglich an die dafür zuständigen Alarm- und/oder Einsatzzentra - le(n) weiter.
3 Die anderen Alarm- und/oder Einsatzzentralen leiten sämtliche Anrufe von verunfallten, erkrankten oder sich in Gefahr befindlichen Personen unver - züglich an die Zentrale 144 weiter.
4 Die Zentrale 144 und die Zentrale der Kantonspolizei arbeiten eng und ständig zusammen. Sie informieren sich gegenseitig während den Einsät - zen. Sie sprechen sich bei Suchaktionen ab.
5 Vorbehalten bleiben die Kompetenzen und spezifischen Aufgaben der Kantonspolizei, die sich nicht auf die Gesetzgebung über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens beziehen, wie die Strassensicher - heit bei Unfällen oder die Feststellungen und Befragungen für die Gerichts - behörden.
6 Die KWRO achtet auf die interkantonale und grenzüberschreitende Zu - sammenarbeit im Rettungswesen und strebt eine Verbesserung der punk - tuellen Zusammenarbeit mit den bestehenden Organisationen an.

Art. 9 Vertraulichkeit der Daten

1 Die Vertraulichkeit der Daten betreffend die sanitätsdienstlichen Rettungs - einsätze muss garantiert sein. Zu diesem Zweck muss die KWRO die fol - genden Anforderungen erfüllen: a) nur die sanitätsdienstlichen Einsatzdisponenten sind berechtigt, Sani - tätsnotrufe entgegenzunehmen; b) die Systeme zur Erfassung der Telekommunikation und zur Verwal - tung der Einsätze sowie deren entsprechenden Datenbasen gehören der Zentrale 144; sie müssen das Gesetz über den Datenschutz ein - halten; c) der Zugang zur Zentrale 144 ist geschützt und beschränkt sich aus - schliesslich auf Personen, die vom KWRO zugelassen sind.
3 Bewilligung und Aufsicht

Art. 10 Anerkannte Rettungskräfte - Anforderungen

1 Die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Rettungskräfte müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) für Rettungskräfte, die bei einem Rettungsdienst angestellt sind, wer - den die Anforderungen in einer Richtlinie des Departements festge - legt; b) Rettungskräfte, die über eine Fachausbildung im Bereich des Ret - tungswesens verfügen, müssen:
1. über ein in der Schweiz anerkanntes Diplom verfügen, das dazu berechtigt, einen Beruf im Rettungsbereich auszuüben,
2. die Weiterbildungsanforderungen zur Berufsausübung und/oder die von der KWRO verlangten Weiterbildungsanforderungen er - füllen,
3. bei der Zentrale 144 als aufbietbare Person eingetragen sein gemäss den Kriterien der KWRO; vorbehalten bleibt das Aufge bot von weiteren Rettungskräften auf Anfrage der KWRO; c) Weitere Rettungskräfte:
1. Weiterbildungen gemäss der KWRO absolvieren, für die Aufga - ben, die ihnen von der Zentrale 144 übertragen werden,
2. bei der Zentrale 144 als aufbietbare Person eingetragen sein.

Art. 11 Rettungsunternehmen

1 Die Schaffung, die Erweiterung, der Umbau sowie der Betrieb eines Un - ternehmens, das im Sinne von Artikel 2 ganz oder teilweise im Rettungswe - sen tätig ist, untersteht der Bewilligung durch das Departement, das dazu die Vormeinung der KWRO einholt.

Art. 12 Unternehmen mit einem internen Sanitätsdispositiv

1 Die internen Sanitätsdispositive von Unternehmen, die in einem Bereich tätig sind, der ein besonderes Risiko für seine Mitarbeiter oder für seine Kunden darstellt, sind den Richtlinien des KWRO oder gegebenenfalls einer spezifischen Bewilligung unterstellt.

Art. 13 Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung

1 Das Departement gibt auf Vorschlag der KWRO Richtlinien heraus und aktualisiert diese mit den Bedingungen, die ein Unternehmen gemäss Arti - kel 10 des Gesetzes erfüllen muss, um eine Bewilligung zu erhalten.
2 Die Richtlinien beziehen sich auf: a) die Einhaltung der Vorgaben und Empfehlungen des Interverbands für Rettungswesen (IVR); b) die Einhaltung der Richtlinien, die von der KWRO herausgegeben werden.
3 Je nach Einsatzort, Einsatzmittel und Art des Einsatzes können unter - schiedliche Anforderungen gestellt werden.
4 Sämtliche Änderungen in Zusammenhang mit den Bedingungen, die zum Erhalt der Bewilligung geführt haben, müssen dem Departement unverzüg - lich mitgeteilt werden sowie sämtliche Änderungen bei der Unternehmens - leitung und den Verantwortlichen des Unternehmens.
5 Die Bewilligung wird stillschweigend erneuert, sofern die Anforderungen für den Erhalt einer Bewilligung immer noch erfüllt sind. Die KWRO führt Kontrollen durch.

Art. 14 Unternehmen und Rettungskräfte

1 Die KWRO ist zuständig für die Aufsicht über die Rettungskräfte. Vorbe - halten bleiben die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes.
2 Grössere Störungen in Bezug auf die Versorgung oder den Schutz der Patientenrechte müssen dem Departement unverzüglich gemeldet werden.
3 Die Unternehmen und Rettungskräfte sind gehalten, die für die Aufsicht erforderlichen Daten und Indikatoren kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4 Finanzierung

Art. 15 Finanzierung der KWRO

1 Die KWRO reicht beim Departement bis am 30. April ein Betriebs- und ein Investitionsbudget mit allen notwendigen Nachweisen ein. Das Departe - ment genehmigt gemäss Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes die vorgelegten Budgets unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Ein - haltung der Rettungsplanung.
2 Die KWRO reicht beim Departement bis am 30. April des Folgejahres die Betriebsrechnung, den Jahresbericht, den Revisionsbericht sowie die Sta - tistiken über die Tätigkeiten ein; das Departement unterbreitet diese Doku - mente gemäss Artikel 6b Buchstabe j des Gesetzes dem Staatsrat zur Kenntnisnahme.
3 Das Budget und die Rechnung müssen den Aufwand und den Ertrag der KWRO, der Zentrale 144 und des Rettungsdispositivs separat ausweisen.
4 Falls nötig kann das Departement die gewünschte Detaillierung der ver - langten Angaben sowie die erforderlichen Bestimmungen in einer Richtlinie festlegen.

Art. 16 Modalitäten für die Ausrichtung der Subventionen an die

KWRO
1 Der Kanton überweist der KWRO die Betriebssubventionen in regelmässi - gen Raten. Der Saldo wird ausbezahlt, nachdem das Departement die Schlussrechnung genehmigt hat.
2 Der Kanton überweist der KWRO die Investitionssubventionen auf der Grundlage einer Abrechnung, auf der die Beschaffung und die Bezahlung der Investition aufgeführt sind.

Art. 17 Berücksichtigte Ausgaben

1 Die Subventionierung erstreckt sich einzig auf die berücksichtigten Ausga - ben.
2 Das Departement bestimmt die berücksichtigten Ausgaben bei der Prü - fung des Budgets und der Rechnung.
3 Der Personalbestand der KWRO sowie die Lohn- und Sozialbedingungen unterstehen hinsichtlich der berücksichtigten Ausgaben der Genehmigung des Departements.

Art. 18 Finanzierung durch die Gemeinden

1 Die Finanzierung durch die Gemeinden gemäss den Artikeln 14, 18 und
20 des Gesetzes wird wie folgt aufgeteilt: a) 80 Prozent der Betriebs- und Investitionssubventionen werden zwi - schen den Gemeinden anhand der Wohnbevölkerung aufgeteilt; b) 20 Prozent der Betriebs- und Investitionssubventionen werden zwi - schen den Gemeinden anhand der Anzahl Aufenthalte (Übernachtun - gen) im Kanton aufgeteilt.
2 Der Verteilschlüssel zwischen den Gemeinden basiert auf: a) die Bevölkerung des Jahres, welches zwei Jahre dem Subventions - jahr vorangeht; b) die Aufenthalte im Kanton der entsprechenden Tourismusperiode, die zwei Jahre dem Subventionsjahr vorangeht.
3 Der Kanton stellt den Gemeindeanteil an den Betriebs- und Investitions - subventionen jährlich auf der Grundlage des vom Departement genehmig - ten Budgets in Rechnung.
4 Die vom Kanton erstellten definitiven Abrechnungen für die Subventionie - rung werden in die Rechnungsstellung an die Gemeinden der folgenden Jahre integriert.

Art. 19 Subventionierung des Rettungsdispositivs

1 Die Subventionierung des Rettungsdispositivs wird in die Rechnung der KWRO integriert.
2 Es können nur Unternehmen und Rettungskräfte die in Kapitel 4 des Ge - setzes vorgesehenen Subventionen beanspruchen, die: a) Teil der kantonalen Planung sind und die damit einhergehenden Be - dingungen einhalten; b) die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung sowie die Richtlinien des Departements und der KWRO einhalten; c) mit der Zentrale 144 für alle sanitätsdienstlichen Rettungsaufgaben zusammenarbeiten.
3 Die Subventionierung des Rettungsdispositivs wird in Richtlinien der KWRO geregelt, die dem Departement gemäss Artikel 20 des Gesetzes zur
4 Die in Absatz 3 erwähnten Richtlinien bestimmen die Modalitäten für die Berechnung der Subventionierung der Rettungsunternehmen beziehungs - weise die Pauschalbeträge für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes aufgeführten Rettungskräfte.

Art. 20 Nicht rückforderbare Kosten

1 Als nicht rückforderbare Kosten gelten gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes folgende Kosten, die durch Rettungseinsätze entstanden sind, die von der Zentrale 144 angeordnet wurden: a) es sind keine Personen involviert; b) die Identität der involvierten Person ist nicht bekannt; c) die involvierte Person ist zahlungsunfähig; d) die Eintreibung der Rechnung zieht unverhältnismässige Kosten nach sich.
2 Nicht rückforderbare Kosten nach Buchstabe a und b werden gemäss Ar - tikel 20 Absatz 4 Buchstabe e des Gesetzes von der öffentlichen Hand übernommen.
3 Nicht rückforderbare Kosten nach Buchstabe c und d werden gemäss der Gesetzgebung über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen.
4 Das Vorgehen wird in einer Richtlinie der KWRO festgelegt.
5 Tarif, Information und Beschwerden

Art. 21 Tarif

1 Das Departement beziehungsweise die KWRO können den Tarifverhand - lungen als Beobachter beiwohnen, wenn sie dies für notwendig befinden.

Art. 22 Information

1 Mitteilungen an die Medien und an die Angehörigen der Opfer werden durch die KWRO gewährleistet, unter Vorbehalt der spezifischen Mitteilun - gen, für welche die Justiz- und Polizeibehörden zuständig sind, unter ande - rem bei Verschwinden von Personen oder bei Todesfällen.
2 Die KWRO ist zuständig für die Regelung bezüglich der Anforderung von Hilfe sowie die öffentliche Verbreitung dieser Regelungen.

Art. 23 Beschwerden und Beanstandungen

1 Beschwerden werden gemäss dem Gesundheitsgesetz behandelt.
2 Die KWRO informiert das Departement jährlich über die Beschwerden und Beanstandungen, die direkt an sie adressiert werden.

Art. 24 Gebühren

1 Bewilligungen und andere Entscheide, die in Anwendung dieser Verord - nung erteilt oder gefällt werden, sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Ge - bühr wird in einem Beschluss festgesetzt. T1 Übergangsbestimmungen

Art. T1-1 Übertragung der Arbeitsverhältnisse

1 Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Kantonalen Dachorganisation des Rettungswesens (nachstehend: der Verein) im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes (Version vom 17. März 1996) und Artikel 5 der Verordnung über die Organisation des Rettungswesens vom 20. November 1996 werden ab dem 1. Januar 2017 auf die neue Einheit KWRO übertragen.
2 Die Einstufung des überführten Personals bleibt gleich und die Gehaltshö - he (Bruttolohn) zum Übertragungszeitpunkt bleibt gewährleistet.

Art. T1-2 Lohnanspruch bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, Mi -

litär- und Zivildienst sowie Ferien- und Gleitzeitguthaben
1 Die Arbeitsverhältnisse der Personen, die aufgrund von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, Militär- und Zivildienst ausfallen sowie die Ferien- und Gleitzeitguthaben werden vollständig überführt.
2 Allfällige Leistungen Dritter (Versicherung, Ausgleichskasse usw.), die dem Verein für die Zeit nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verord - nung ausgezahlt werden, werden an die neue Einheit KWRO überwiesen.
3 Besondere Fälle werden zwischen dem Verein und der neuen Einheit KWRO vertraglich geregelt.

Art. T1-3 Berufliche Vorsorge

1 Die neue Einheit KWRO schliesst eine Mitgliedschaftsvereinbarung ab, um ihr Personal zu versichern.
2 Die Beibehaltung der Rechte, die das übertragende Personal erworben hatte, wird garantiert.

Art. T1-4 Übertragung der Güter, Einrichtungen, Aufträge und

Eigentumsrechte
1 Der Verein überträgt der neuen Einheit KWRO die vorhandenen Güter und Einrichtungen zum Buchwert am Tag der Übertragung sowie die ver - schiedenen Aufträge und Eigentumsrechte auf der Grundlage eines Inven - tars gemäss des Artikels 26 des Subventionsgesetzes.

Art. T1-5 Übertragung der Rechte und Pflichten

1 Die vor dem 1. Januar 2017 eingegangenen Rechte und Pflichten des Vereins werden von der neue Einheit KWRO übernommen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 53/2016,
5/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.12.2016 01.01.2017 Erstfassung BO/Abl. 53/2016,
5/2017
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