Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (560.111)
CH - AG

Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition Vom 25. November 1998 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997
1 ) sowie § 91 Abs. 2 bis lit. a der Kantonsver- fassung, * beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug de s Bundesgesetzes übe r Waffen, Waffenzu- behör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sowie der Verordnung des Bundesrates über Waffen, Waffenz ubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 2. Juli 2008 2 ) 3 ) .

§ 2 Zuständigkeit

1 Das Polizeikommando ist kantona le Vollzugs- und Meldestelle.
2 Für die Durchführung des praktischen Teils der Waffentra gprüfung und der Waf- fenhandelsprüfung kann das Departement Vo lkswirtschaft und Inneres Sachverstän- dige ernennen. *
1) SR 514.54
2) SR 514.541
3) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi- kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600 )

§ 3 Formulare und Gesuche

1 Die Formulare für ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung nach Waffengesetz oder einer kantonalen Ausnahmebewilligung können beim Polizeikommando und bei den Kantonspolizeipos ten bezogen werden.
2 Die Gesuche sind mit den erforderlich en Beilagen dem Polizeikommando einzu- reichen.

§ 4 Anerkennung von Prüfungen

1 Ausweise anderer Kantone über eine best andene Waffentrag- oder Waffenhandels- prüfung werden anerkannt.

2. Waffenerwerbsschein

§ 5 Erteilung und Verlängerung

1 Das Polizeikommando entscheidet über die Erteilung und die Verlängerung des Waffenerwerbsscheins.

3. Waffentragbewilligung

§ 6 Bedürfnisnachweis

1 Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen (Art. 27 Abs. 2 lit. b WG), kann insbesondere gegeben sein bei Personen, die auf Grund ihrer berufliche n Stellung einer tatsächli- chen Gefährdung ausgesetzt sind.
2 Dazu gehören namentlich a) Personen, die im Sich erheitsdienst tätig sind; b) Personen, die im Schmuck- oder Pelzwarenhandel tätig sind; c) Begleitpersonen von Geld- und Wertsachentransporten.

§ 7 Prüfung

1 Zur Prüfung für die Waffentragbewilli gung wird zugelassen, wer die Vorausset- zungen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a und b des Waffengesetzes erfüllt.

§ 8 Bewilligung

1 Das Polizeikommando entscheidet über die Erteilung der Waffentragbewilligung, nachdem der Bewerber oder die Bewerberin den Nachweis über die bestandene Prü- fung erbracht hat.

4. Waffenhandelsbewilligung

§ 9 Prüfung

1 Zur Prüfung für die Waffenhandelsbewilli gung wird zugelassen, wer die Voraus- setzungen für die Erteilung eines Waffenerwer bsscheins (Art. 8 Abs. 2 WG) erfüllt.

§ 10 Bewilligung

1 Das Polizeikommando entscheide t über die Erteilung der Waffen- handelsbewilligung, nachdem der Bewerber od er die Bewerberin den Nachweis über die bestandene Prüfung sowie über die Vo raussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b, d und e des Waffengesetzes erbracht hat.

5. Nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr

§ 11 Unbekannte Waffen, Waffenbestandteile und Munition *

1 Das Polizeikommando unterbreitet ein Ge such für unbekannte Waffen, Waffenbe- standteile oder Munition vor dem Entschei d der Zentralstelle des Bundes zur Stel- lungnahme und entscheidet anschliessend über die Erteilung der Bewilligung.

§ 11a * Europäischer Feuerwaffenpass

1 Das Polizeikommando entscheidet über die Erteilung und die Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäss Art. 25b des Waffengesetzes.

6. Ausnahmebewilligungen

6.1. Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör

§ 12 Einfuhr und Erwerb

1 Das Polizeikommando kann die Einfuhr und den Erwerb einer Waffe im Sinne von Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Art. 6b und Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes erfüllt sind und Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht. *
2 Die Bewilligung kann auch erteilt werden , wenn die Voraussetzungen für den Er- werb von Waffen gemäss Art. 6b und Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes erfüllt sind und die Waffe zur Ausübung des Berufes ode r eines Gewerbes zwingend benötigt wird. *
3 Die Einfuhr und der Erwerb von Waffe nzubehör können insbesondere bewilligt werden a) als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe; b) zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen zur Lärmreduktion.
4 Als Erwerb im Sinne dieser Bestimmung gilt auch der Erwerb durch Erbgang (Art. 6a WG). *

§ 13 Vermitteln

1 Das Polizeikommando kann das Vermitteln einer Waffe oder von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Waffengesetzes in begründeten Fällen bewilligen, insbesondere bei der Verwertung eine s Nachlasses oder einer Konkursmasse.

§ 14 Tragen

1 Das Polizeikommando kann das Tragen eine r Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a–d des Waffengesetzes bewilligen, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes e rfüllt sind und das Tragen der Waffe für die Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend erforderlich ist.

§ 15 Schiessen mit Seriefeuerwaffen

1 Eine Bewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kann erteilt werden an Herstellerfirmen, Importeur e oder Vertretungen zu Testzwecken und Vorführungen sowie für Schiessdemonstrationen in Schie ssvereinen. Vorbehalten bleiben die Be- stimmungen des Bundes über das ausserdienstliche Schiesswesen.
2 Die Schussabgabe ist ausschliesslich zulä ssig auf bewilligten Schiessplätzen oder in bewilligten Schiesskellern und unter der Aufsicht eines Sc hiessinstruktors oder einer Schiessinstruktorin.

6.2. Weitere Ausnahmebewilligungen

§ 16 Herstellung und Umbau

1 Ausgebildeten Fachpersonen sowie Sportschützen oder Sportschützinnen kann für den Eigengebrauch die nichtgewerbsmässi ge Herstellung von Waffe n, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, M unition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen bewilligt wer- den.

§ 17 Abänderungen

1 Die Bewilligung für den Umbau einer halb automatischen Feuerwaffe zu einer Se- riefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für de n Erwerb der Seriefeuerwaffe voraus. *
2 Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Handfeuerwaffen kann in begründeten Fällen, insbesondere zu Reparatur- und Sammelzwecken, be- willigt werden.

7. Verfahren und Rechtsschutz

§ 18 Anwendbares Recht

1 Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen der Gesetzge- bung über die Verwaltungsrechtspflege. *
2 Die Bestimmungen des Bundes und des Kantons über die Beschaffung und Bear- beitung von Personendaten bleiben vorbehalten.

8. Abgaben

§ 19 Gebühren und Auslagen

1 Für die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Bewilligungen und die Be- schlagnahme sowie das Aufbewahren von Waffen werden Gebühren gemäss den Ansätzen des Bundesrechts (Art. 55 WV 1 ) ) erhoben.
2 Bei abgelehnten Gesuchen wird jene Ge bühr erhoben, welche für die nachgesuchte Bewilligung berechnet wird.
3 Besondere Aufwendungen und Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20 Aufhebung geltenden Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Vollziehungsverordnung zum Konkor dat über den Handel mit Waffen und Munition vom 29. November 1946 2 ) ; b) § 1 Abs. 1 lit. a und b der Veror dnung über die Gebühren der Bezirksämter vom 19. März 1984 3 ) ; c) § 1 der Verordnung über die von der Kantonspolizei zu beziehenden Gebüh- ren vom 24. April 1996 4 ) .
1) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi- kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600 )
2) AGS Bd. 3 S. 489
3) AGS Bd. 11 S. 170; 1996 S. 386 (SAR 661.132 )
4) AGS 1996 S. 114; 1998 S. 317 (SAR 661.135 )

§ 21 Übergangsbestimmung

1 Gesuche nach Art. 42 des Waffengesetzes sind innerhalb eines Jahres nach Inkraft- treten des Waffengesetzes 1 ) dem Polizeikommando einzureichen.

§ 22 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. Ja- nuar 1999 in Kraft. Aarau, 25. November 1998 Regierungsrat Aargau Landammann S IEGRIST Staatsschreiber P FIRTER
1) Inkrafttreten: 1. Januar 1999 (AS 1999 2547)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.08.2005 01.09.2005 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 419

14.03.2007 12.12.2008 Ingress geändert AGS 2009 S. 1

14.03.2007 12.12.2008 § 11 Titel geändert AGS 2009 S. 1

14.03.2007 12.12.2008 § 11a eingefügt AGS 2009 S. 1

14.03.2007 12.12.2008 § 12 Abs. 1 geändert AGS 2009 S. 1

14.03.2007 12.12.2008 § 12 Abs. 2 geändert AGS 2009 S. 1

14.03.2007 12.12.2008 § 12 Abs. 4 geändert AGS 2009 S. 1

14.03.2007 12.12.2008 § 17 Abs. 1 geändert AGS 2009 S. 1

21.05.2008 01.01.2009 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 466

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 14.03.2007 12.12.2008 geändert AGS 2009 S. 1

§ 2 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 419

§ 11 14.03.2007 12.12.2008 Titel geändert AGS 2009 S. 1

§ 11a 14.03.2007 12.12.2008 eingefügt AGS 2009 S. 1

§ 12 Abs. 1 14.03.2007 12.12.2008 geändert AGS 2009 S. 1

§ 12 Abs. 2 14.03.2007 12.12.2008 geändert AGS 2009 S. 1

§ 12 Abs. 4 14.03.2007 12.12.2008 geändert AGS 2009 S. 1

§ 17 Abs. 1 14.03.2007 12.12.2008 geändert AGS 2009 S. 1

§ 18 Abs. 1 21.05.2008 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 466

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