Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung (851.251)
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Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung

Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung (Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR) Vom 12. März 2003 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sozial hilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präven tionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Zweck dieser Richtlinie n ist die einheitliche Gelt endmachung von Ansprüchen aus Verwandtenunterstützungspflicht durch die Gemeinden, we lche Sozialhilfe gewähren.
2 Diese Richtlinien sollen der Gemeinde als Hilfestellung für die Berechnung des geltend zu machenden Verw andtenunterstützungsbeitrags dienen. Die Beurteilung durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3 Soweit diese Richtlinien keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gilt Kapitel F.4 der von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung de r Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien 2 ) ) vom

18. September 1997 mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen.

3 )

§ 2 Leistungsumfang; Grundsatz

1 Der geltend zu machende Verwandtenunt erstützungsbeitrag be steht höchstens im Umfang der gewährten materiellen Hilfe.
1) SAR 851.200
2) SAR 851.211 (Anhang)
3) Fassung gemäss Verordnung vom 22. November 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 310).

§ 3 Einkünfte

1 Als Verwandtenunterstützungsbeitrag aus den Einkünften soll höchstens die Hälfte der Differenz zwischen den anrechenba ren Einkünften gemäss Absatz 2 und dem anrechenbaren Bedarf gemäss Absatz 3 geltend gemacht werden.
2 Die Bestimmung der anrechenbaren Einkünfte richtet sich nach § 11 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsvero rdnung (SPV) vom 28. August 2002 1 ) .
3 Der anrechenbare Bedarf setzt sich wie folgt zusammen: a) 2 ) doppelter Grundbedarf I (inklusive Zuschlag ) und II gemäss § 10 Abs. 2, 2bis und 3 SPV; b) Wohnkosten (inklusive Wohnnebenkosten); c) Versicherungskosten; d) Krankheitskosten; e) Erwerbsunkosten; f) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; g) Steuern; h) Schuldzinsen und Schuldentilgungen; i) Liegenschaftsunterhalt; k) Motorfahrzeugskosten.
4 Die Berücksichtigung situationsbedingter Aufwendungen richtet sich nach dem Einzelfall.

§ 4 Vermögen

1 Als Verwandtenunterstützungsbeitrag aus dem Vermögen gemäss Absatz 2 soll höchstens der jährliche Vermögensverzehr gemäss Absatz 3 geltend gemacht werden.
2 Massgebliche Grundlage für die Berec hnung des Vermögensverzehrs ist das steuerbare Vermögen.
3 Der jährliche Vermögensverzehr beträgt: Alter der verwandtenunterstützungspflichtigen Person Vermögensverzehr vom 18. bis zum vollendeten 30. Altersjahr
1/60 des Vermögens vom 31. bis zum vollendeten 40. Altersjahr
1/50 des Vermögens vom 41. bis zum vollendete n 50. 1/40 des Vermögens
1) SAR 851.211
2) Fassung gemäss Verordnung vom 22. November 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 310).
Alter der verwandtenunterstützungspflichtigen Person Vermögensverzehr Altersjahr vom 51. bis zum vollendeten 60. Altersjahr
1/30 des Vermögens ab dem 61. Altersjahr 1/20 des Vermögens

§ 5 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Richtlinien sind in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie treten 10 Tage nach der Publikation in Kraft. Aarau, 12. März 2003 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber P FIRTER Veröffentlichung: 19. Mai 2003
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