Kantonales Reglement über Ersatzabgaben für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Kantonales Reglement üb  er Ersatzabgaben für die  Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht (EPR)  Vom 23. Februar 1994 (Stand 1. September 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 169 Abs. 3 des Gesetzes  über Raumentwicklung und Bauwesen (Bau-  gesetz, BauG) vom 19. Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich (§ 169 BauG)
                            1   Dieses Reglement gilt in allen Gemeinden, soweit sie keine Vorschriften über Er-  satzabgaben  erlassen  haben  oder  soweit  de  ren  Vorschriften  de  m  Baugesetz  wider-  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ersatzabgabe (§ 58 BauG)
                            1    Die  Ersatzabgabe  für  jeden  nicht  erstellten  Abstellplatz  des  reduzierten  Bedarfs  gemäss § 25 Abs. 1 ABauV  2 )   beträgt einen Viertel der Kosten, die für die benötigte  Fläche  (25  m2,  eingeschlossen  Verkehrs  flächenanteil)  und  den  Bau  aufzuwenden  wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gemeinderat legt die Höhe im Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Leistung  einer  Ersatzabgabe  begr  ündet  keinen  Anspruch  auf  die  Benützung  von öffentlichen Abstellplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zahlungspflicht (§ 58 BauG)
                            1    Die  Ersatzabgabe  wird  mit  dem  Baubeginn  fällig.  Zahlungspflichtig  sind  die  Per-  sonen, die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuc  h als Eigentümer eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Allgemeine  Verordnung  zum  Baugesetz  (A  BauV)  vom  23.  Februar  1994,  in  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. April 1994 (SAR 713.111 ).
                            Die rechtskräftige Abgabeverfügung gilt al  s definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 80  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  Schul  dbetreibung  und  Konkurs  vom  11.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1889  1 )  ,  Art.  4  des  Konkordates  über  die  Gewährung  gegenseitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung öffentlich  -rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971  2 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erfolgt  der  Baubeginn,  bevor  die  Abgabe  verfügung  rechtskräftig  ist,  kann  Sicher-  stellung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Dieses Reglement ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 in Kraft.  Aarau, den 23. Februar 1994  Regierungsrat Aargau  Landammann  S  IEGRIST  Staatsschreiber  G  UT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  230.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.05.2011 01.09.2011 Ingress geändert AGS 2011/4-2
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle  Ingress                                 25.05.2011  01.09.2011  geändert  AGS  2011/4-2