Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (673.111)
CH - AG

Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) Vom 2. Mai 2007 (Stand 1. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 8, 12 Abs. 5, 28 Abs. 5, 37 Abs. 3, 41, 48 und 49 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebä udeversicherungsgesetz, GebVG) vom

19. September 2006

1 ) , * beschliesst:

1. Versicherungsverhältnis

§ 1 Gebäudeeigentum von mehrer en Personen (§ 6 GebVG)

1 Haben mehrere Personen an einem Gebäude Eigentum, haben sie für die Abwick- lung der Geschäfte mit der Ge bäudeversicherung eine Vertretung zu bezeichnen.
2 Kommen sie der Aufforderung der Gebäudeversicherung auf Bestellung einer Vertretung nicht nach, kann die Zustellung unter Kostenfolge an sämtliche Eigen- tümerinnen und Eigentümer oder durch Publikation im Am tsblatt erfolgen.

2. Obligatorische Versicherung

2.1. Umfang

§ 2 Gebäudebegriff (§ 7 Abs. 1 GebVG)

1 Als Gebäude gilt jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit mit allen Be- standteilen, das nutzbaren Raum birgt und begehbar ist.
1) SAR 673.100

§ 3 Ausnahmen von der Versicherungspflicht (§ 8 GebVG)

1 Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen a) Gebäude mit eine m Versicherungswert unter Fr. 10'000.–, b) Gebäude, die nicht als Dauereinrichtungen bestehen, wie Baubaracken, Fest- hütten und Marktbuden.

2.2. Gedeckte Schäden

§ 4 Sturmschäden (§ 12 Abs. 1 lit. a GebVG)

1 Sturm ist eine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von ausserordentlicher Hef- tigkeit.
2 Das Vorliegen eines Sturms im versic herungstechnischen Sinn wird vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungs- gemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbes ondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt oder gesunde Bäume erheblich beschädigt werden.
3 Ist das Kollektivschadenbild nicht in der in Absatz 2 beschriebenen Intensität ge- geben, kann die Gebäudeversicherung den Schaden vergüten, wenn bezüglich des versicherten Objekts die Windgeschw indigkeit von mindestens 63 km/h (10-Minuten-Mittel) oder mehrere Böen spitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden.
4 Liegt aus umgebungsbedingten Gründen ke in Schadenbild gemäss Absatz 2 vor und können Messwerte gemäss Absa tz 3 nicht auf das versicherte Objekt angewen- det werden, kann die Gebäudeversicherung den Schaden vergüten, wenn aufgrund des Schadenbilds am versiche rten Objekt davon ausgegangen werden muss, dass die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt gewesen wären.

§ 4a * Hagel (§ 12 Abs. 1 lit. b GebVG)

1 Hagel ist ein wetterbedingter Niederschl ag in Form von Eiskörnern, der an einem versicherten Objekt einen Schaden durch direkte oder indirekte Einwirkung verur- sacht.
2 Nicht gedeckt ist die Beschädigung von st ändig der Witterung ausgesetzten Bautei- len, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder alterungsbedingt ei nen Hagelwiderstand von weniger als eins (HW < 1) aufweisen.

§ 4b * Schäden durch Hochwasser, Überschw emmung (§ 12 Abs. 1 lit. c GebVG)

und Grundwasser (§ 12 Abs. 2 lit. d GebVG)
1 Hochwasser ist ein deutlich über dem langjährigen Mittelwert oder über den fest- gelegten Pegeln oder Abflussmengen lieg ender Wasserstand oder -abfluss in einem stehenden oder fliessenden Gewässer, der durch Niederschläge oder Schmelzwasser ausgelöst wurde.
2 Überschwemmung ist die vorübergehende Bedeckung einer Landfläche mit Was- ser, die direkt durch Niederschläge oder Schmelzwasser oder durch Hochwasser gemäss Absatz 1 ausgelöst wurde.
3 Gedeckt sind auch Hochwasser- und Über schwemmungsschäden an Gebäuden als Folge von Präventionsmassnahmen, insbesondere Seenabsenkungen, selbst wenn diese ausserkantonal erfolgten, und auch dann, wenn sich die massgebende Vorher- sage nicht verwirklichte.
4 Unter Grundwasser wird alle s Wasser verstanden, das sich unter der Erdoberfläche befindet, unabhängig davon, ob es sich um Wasser des Grundw asserstroms, um Hang- oder um Sickerwasser handelt.

§ 4c * Schneerutsch (§ 12 Abs. 1 lit. d GebVG)

1 Schneerutsch ist das unvermittelte beschl eunigte Abgleiten einer sich natürlich angesammelten Schnee- oder Eismasse im freien Gelände oder vom Dach.

§ 4d * Schneedruck (§ 12 Abs. 1 lit. d GebVG)

1 Schneedruck ist die Einwirkung des Ge wichts einer ruhenden Schnee- oder Eis- masse, die sich auf natürlic he Art angesammelt hat.
2 Nicht gedeckt sind Schäden an Gebäude n, deren Tragwerkkonstruktion die nach den Regeln der Baukunde erforderliche Widerstandskraft gegenüber Schneedruck um 50 % und mehr unterschreitet.

§ 4e * Erdrutsch (§ 12 Abs. 1 lit. e GebVG)

1 Ein Erdrutsch im versicherungstechni schen Sinn liegt vor, wenn gewachsenes Erdreich auf natürliche Art und Weise unaufhaltsam ins Rutschen gerät.
2 Ein Erdrutsch wird vermutet, wenn in der Umgebung des versic herten Objekts zum Zeitpunkt des Schadeneintritts namentlich weitere Gebäude beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstand en sind oder Bäume, Masten oder Zäune schräg gestellt wurden.

§ 5 Schutzziele (§ 12 Abs. 5 GebVG) *

1 Die versicherungsrechtlichen Schutzziele entsprechen den gemäss der Baugesetz- gebung massgebenden Regeln der Baukunde. *
2 Soweit für eine versicherte Naturgefah r keine massgebenden Regeln der Baukunde bestehen, gelten die folgenden ve rsicherungsrechtlic hen Schutzziele: * a) * in der Hagelprävention für ständig der Witterung ausgesetzte Bauteile HW 3, sofern solche Bauteile erhältlich und keine Baumaterialien mit einem geringe- ren Hagelwiderstand rechtlich vorgeschrieben sind, b) * bei in einer Gefahrenzone gelegenen Gebäuden wirksa me Präventionsmass- nahmen entsprechend dem Schutz defizit gemäss Ge fahrenkarte, c) * bei bekannter Gefahrenexposition geeignete Massnahmen, die das Gebäude weitgehend vor drohenden Elementarschäden schützen.

§ 6 Richtlinien anerkannter Fachverbände (§ 12 Abs. 5 GebVG) *

1 Für die Beurteilung der Eignung und Wi rksamkeit sowie des Kosten-Nutzen- Verhältnisses von Präventionsma ssnahmen sind die Wegleitungen 1 ) «Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren» (Fa ssung 2005) und «Objektschutz gegen meteo- rologische Naturgefahren» (Fassung 2007) der Vereinigung Kant onaler Feuerversi- cherungen anwendbar. *

2.3. Gegenstand und Höhe der Versicherung

§ 7 Aussenversicherung (§ 14 Abs. 1 GebVG)

1 Mit dem Gebäude versicherte Sachen si nd auch ausserhalb des Grundstücks versi- chert, soweit im Schadenfall kein Ersatz von einem Dritten erhältlich ist.

§ 8 Festlegung des Versicherungswe rts (§ 15 Abs. 1 GebVG)

1 Ideelle Werte wie Kunst- und Liebhaberwerte werden nicht versichert.

2.4. Pflichten im Schadenfall

§ 9 Pflicht zur Abwendung und Minderung des Schadens (§ 22 GebVG)

1 Bei grobfahrlässiger Verletzung der Pflicht zur Abwendung und Minderung des Schadens ist die Gebäudeversicherung bere chtigt, die Entschädigung gestützt auf

§ 27 Abs. 2 GebVG zu kürzen.

2.5. Berechnung und Ausza hlung der Entschädigung

§ 10 Abgeschätzte Gebäudeteile (§ 24 GebVG)

1 Vollständig abgeschätzte Gebäudeteile dürfen nicht mehr zum Wiederaufbau ver- wendet werden.
2 Wird eine entsprechende Wiederverwe ndung festgestellt, ist die Entschädigung zu kürzen.

§ 11 Schäden als Folge von Lösch-, Rettungs- und Sicherungsmassnahmen

(§ 25 lit. c GebVG)
1 Führen die Lösch- und Rettungsmassnahmen zu direkten Folgeschäden an bei der Gebäudeversicherung versicherten Objekten, richtet sich der Schadenersatz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
1) Die Wegleitungen können bei der Vereini gung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bundesgasse 20, Postfach, 3001 Bern, bezogen werden (Homepage http://www.vkf.ch ).
2 Im Übrigen wird der Zeitwert ersetzt.

§ 12 Wiederherstellung mit anderer Nutzung (§ 26 Abs. 1 GebVG)

1 Ein Gebäude ist für eine andere Nutzung wiederhergestellt, wenn es für einen an- deren Zweck baulich wesentlich anders gestaltet wurde.

§ 13 Erstreckung der Wiederaufbaufrist (§ 26 Abs. 2 GebVG)

1 Als wichtige Gründe, die eine Fristverlängerung für den Wiederaufbau rechtferti- gen können, kommen namentlich objektive Hinderungsgründe, zum Beispiel die Dauer öffentlich-rechtlicher Verfahren, in Frage.

§ 14 Aufbau an anderer Stelle oder mit anderer Nutzung (§ 26 Abs. 3 GebVG)

1 Besondere Verhältnisse liegen namen tlich dann vor, wenn der Aufbau oder die bisherige Nutzung am alten Ort aus öffent lich-rechtlichen Gründen unzulässig sind.

§ 15 Ablauf der Auszahlungen (§§ 26, 28 und 30 GebVG)

1 Bei Schäden, die mindestens einen Drittel des Versicherungswerts betragen (Schä- den auf Abschätzung), wird nach Rechts kraft der Abschätzung der Zeitwert vergü- tet. Der Rest der Entschädigung wird im Zeitpunkt ausbezahlt, in dem der Versiche- rungswert der Ersatzbaute denjenigen des beschädigten Gebäudes am Schadentag wieder erreicht. Wird dieser Wert nicht er reicht, wird der Rest der Schadensumme ausbezahlt, wenn und soweit der Neuwert des wiederhergestellten Gebäudes die Summe aus Gebäuderest und Zeitwertents chädigung des Schadens übersteigt.
2 Bei Schäden, die weniger als einen Dritte l des Versicherungswerts betragen (Schä- den auf Wiederherstellung), wird die Entschädigung nach Abschluss der Wiederher- stellung beziehungsweise nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist vergütet.
3 Bei grösseren Schäden können nach Massg abe des Baufortschritts Teilzahlungen geleistet werden.
4 Wird auf den Wiederaufbau verzichtet, erfolgt die Vergütung der Auf- räumungskosten erst nach de r Räumung des Schadenplatzes.
5 Ist damit zu rechnen, dass die Summe a ller Entschädigungen aus einem einzigen versicherten Feuer- oder Elementarereignis, die nicht durch eine Rückversicherung gedeckt ist, mehr als 40 % der bei Jahrsbeginn bestehenden Reserven erreicht, er- folgt die Auszahlung der Vergütung erst nach der Festsetzung aller Schäden dieses Ereignisses.

§ 16 Schutz der Grundpfandgläubiger (§ 28 GebVG)

1 Die Entschädigungsleistung erfolgt, sowe it das Grundpfand nicht gedeckt ist, an die Grundpfandgläubigerinnen bezi ehungsweise Grundpfandgläubiger.
2 Waren mit dem beschädigten Gebäude andere Pfände r mitverhaftet, wird den Grundpfandgläubigerinnen beziehungsweis e Grundpfandgläubigern nur derjenige Teil der Entschädigung ausbezahlt, der sich zur Versicherungssumme verhält wie die Pfandschulden zum Wert der gesamten Grundpfänder.

§ 17 Verzinsung der Entschädigung (§ 28 Abs. 3 und 5 GebVG)

1 Die Entschädigung einschliesslich der Ne benleistungen wird mit 3 % verzinst.

3. Zusammenarbeit der Behörden

§ 18 Zusammenarbeit mit den Gemein den (§ 48 Abs. 3 GebVG)

1 Auf Ersuchen einer Gemeinde stellt die Gebäudeversicherung ihr die Gebäudeda- ten zur Verfügung, soweit dafür ein öffentli ches Interesse nachgewiesen wird. Der entstehende Aufwand kann den Gemeinden belastet werden.
2 Soweit die Gemeinden bei der Organisa tion der Schätzung herangezogen werden, ist ihnen der entstehende Aufwand durch die Gebäudeversicherung dieser Funktion entsprechend abzugelten.

§ 19 Zusammenarbeit beim Kanton (§ 49 GebVG)

1 Soweit nicht in Spezialerlassen die kos tenlose Erbringung von Leistungen vorge- sehen ist, haben Gebäudeve rsicherung und Zentralverwaltung sich die einander ge- genseitig erbrachten Leistungen kostendeckend abzugelten.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen *

§ 19a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. Mai 2012

1 Für die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude gelten die Schutz- ziele gemäss § 5 Abs. 2 lit. a–c erst verbi ndlich nach erfolgter Information seitens der AGV.

§ 20 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. Januar 2008 in Kraft.

Aarau, 2. Mai 2007 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

30.05.2012 01.07.2012 Ingress geändert AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 § 4a eingefügt AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 § 4b eingefügt AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 § 4c eingefügt AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 § 4d eingefügt AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 § 4e eingefügt AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 § 5 Titel geändert AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 § 5 Abs. 2 geändert AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 § 5 Abs. 2, lit. a) eingefügt AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 § 5 Abs. 2, lit. b) eingefügt AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 § 5 Abs. 2, lit. c) eingefügt AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 § 6 Titel geändert AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 Titel 4. geändert AGS 2012/3-21

30.05.2012 01.07.2012 § 19a eingefügt AGS 2012/3-21

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 30.05.2012 01.07.2012 geändert AGS 2012/3-21

§ 4a 30.05.2012 01.07.2012 eingefügt AGS 2012/3-21

§ 4b 30.05.2012 01.07.2012 eingefügt AGS 2012/3-21

§ 4c 30.05.2012 01.07.2012 eingefügt AGS 2012/3-21

§ 4d 30.05.2012 01.07.2012 eingefügt AGS 2012/3-21

§ 4e 30.05.2012 01.07.2012 eingefügt AGS 2012/3-21

§ 5 30.05.2012 01.07.2012 Titel geändert AGS 2012/3-21

§ 5 Abs. 1 30.05.2012 01.07.2012 geändert AGS 2012/3-21

§ 5 Abs. 2 30.05.2012 01.07.2012 geändert AGS 2012/3-21

§ 5 Abs. 2, lit. a) 30.05.2012 01.07.2012 eingefügt AGS 2012/3-21

§ 5 Abs. 2, lit. b) 30.05.2012 01.07.2012 eingefügt AGS 2012/3-21

§ 5 Abs. 2, lit. c) 30.05.2012 01.07.2012 eingefügt AGS 2012/3-21

§ 6 30.05.2012 01.07.2012 Titel geändert AGS 2012/3-21

§ 6 Abs. 1 30.05.2012 01.07.2012 geändert AGS 2012/3-21

Titel 4. 30.05.2012 01.07.2012 geändert AGS 2012/3-21

§ 19a 30.05.2012 01.07.2012 eingefügt AGS 2012/3-21

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