Interkantonale Fachschulvereinbarung
                            Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV)  Vom 27. August 1998  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung regelt für den Bere  ich der tertiären Fachschulen (exkl.  Universitäten und Fachhochschulen):  Zweck,  Geltungsbereich  –  den interkantonalen Zugang,  –  die Stellung der Studierenden,  –     die  Abgeltung,  welche  die  Wohns  itzkantone  der  Studierenden  den  Trägern der Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Interkantonale  Vereinbarungen,  we  lche  die  Mitträgerschaft  oder  Mitfi-  nanzierung  von  Fachschulen  oder  höhere  als  die  in  dieser  Vereinbarung  vorgesehenen  Abgeltungen  für  den  Fach  schulbesuch  regeln,  gehen  dieser  Vereinbarung vor.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,  L  iste der Schulen  und der  zahlenden  Kantone  a)  welche  Schulen  und  Studiengänge    sie  als  Standortkanton  für  den  interkantonalen Zugang anbieten,  b)    welche  Beiträge  für  den  Studi  enbesuch  vom  Wohnsitzkanton  der  ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind,  c)    von  welchen  Angeboten  sie  al  s  Wohnsitzkanton  von  Studierenden  Gebrauch machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.  Art. 3  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  W  ohnsitzkanton  a)  der Heimatkanton für Schweizeri  nnen und Schweizer, deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im   Ausland wohnen; bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  AGS 2002 S. 129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der zugewiesene Kanton für mündi  ge Flüchtlinge und Staatenlose, die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen;  vorbehalten  bleibt Buchstabe d,  c)     der  Kanton  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für  mündige  Auslände-  rinnen und Ausländer, die elternlos  sind oder deren Eltern im Ausland  wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,  d)    der  Kanton,  in  dem  mündige  St  udierende  mindestens  zwei  Jahre  ununterbrochen  gewohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig  in  Ausbildung  zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewe  sen  sind;  als  Erwerbstätigkeit  gelten auch die Führung eines Fa  milienhaushaltes und das Leisten von  Militärdienst,  e)    in allen übrigen Fällen der Kanton,   in dem sich bei Studienbeginn der  zivilrechtliche  Wohnsitz  der  Eltern  befindet  bzw.  der  Sitz  der  zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde.  II. Beiträge  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Abgeltungen  werden  als  Beiträg  e  pro  Studierende  und  pro  Semester  festgelegt.   Sie   beziehen   sich   au  f   Vollzeitausbildungen   (mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Jahreswochenstunden) oder auf Teilzeitausbildungen.  Festsetzung der  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Standortkantone  legen  die  Beiträge  für  die  von  ihnen  angebotenen  Schulen und Studiengänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dabei gelten folgende Grundsätze:  a)     Für  die  Ermittlung  der  Beitragshöhe  ist  von  den  durchschnittlichen  Ausbildungskosten     auszugehen.     Massgeblich     sind     dabei     die  Betriebskosten,   abzüglich   der  individuellen   Studiengebühren,   der  Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.  b)    Die  Beitragshöhe  soll  höchstens  drei  Viertel  der  durchschnittlichen  Ausbildungskosten abdecken.  c)     Die  Beitragshöhe  für  ausserkant  onale  Studierende  darf  nicht  höher  sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Eine  vom  Vorstand  der  EDK  einge  setzte  Arbeitsgruppe  von  fünf  Mit-  gliedern  überprüft  auf  Verlangen  eines  Vereinbarungspartners  die  Bei-  tragshöhe  und  gibt  eine  Empfehlung  ab.  Die  Standortkantone  sind  gehal-  ten,  auf  Verlangen  der  Arbeitsgruppe  die  Beitragshöhe  zu  belegen  und  zu  begründen.  Die  Kosten  dieser  Abklär  ungen  werden  auf  die  Parteien  auf-  geteilt.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.  Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie gelten jeweils für eine Periode von  zwei Jahren bzw. für den Rest der  Beitragsperiode (Art. 16 Abs. 2).  III. Studierende  Art. 6  Die  Standortkantone  bzw.  die  von  i  hnen  angebotenen  Schulen  gewähren  den  Studierenden,  deren  Schulbesuch  dieser  Vereinbarung  untersteht,  die  gleiche Rechtsstellung wie  den eigenen Studierenden.  Behandlung von  Studierenden aus  Vereinbarungs-  kantonen  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Studierende  sowie  Studienanwärter  innen  und  -anwärter  aus  Kantonen,  welche dieser Vereinbarung nicht beig  etreten sind, haben keinen Anspruch  auf   Gleichbehandlung.   Sie   können   zu     einem   Studie  ngang   zugelassen  werden, wenn die Studierenden aus de  n Vereinbarungskantonen Aufnahme  gefunden haben.  Behandlung von  Studierenden  aus Nichtverein-  barungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Studierenden  aus  Kantonen,  welche  dieser  Vereinbarung  nicht  beigetre-  ten  sind,  wird  nebst  den  Studiengebühren  eine  Ge  bühr  auferlegt,  welche  mindestens der Abgeltung nach Artikel 4 entspricht.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schulen können von den Studiere  nden angemessene Studiengebühren  erheben.  Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Studiengebühren  pro  Studienga  ng  müssen  für  alle  Studierenden,  deren  Schulbesuch  unter  diese  Verei  nbarung  fällt,  eingeschlossen  diejeni-  gen des Standortkantons, gleich sein.  IV. Vollzug  Art. 9  Der Standortkanton bezeichnet fü  r jede Schule die Zahlstelle.  Beitragsverfahren  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Generalsekretariat  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK)  ist  Geschä  ftsstelle  dieser  Vereinbarung.  Ihr  obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  G  eschäftsstelle  und  Arbeitsgruppe  –  Information der Vereinbarungskantone,  –      Koordination,  –  Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Beratung  der  Geschäftsst  elle  sowie  für  die  Erarbeitung  von  Empfehlungen  gemäss  Art.  4  Abs.  4  setzt  der  Vorstand  der  EDK  eine  Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je  einer Vertreterin oder ei  nem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einer  Vertreterin oder einem  Vertreter der Finanzdi  rektorenkonferenz (FDK).  Art. 11  Jede  Schule  erstellt  zu  Beginn  eines  Semesters  eine  Namensliste  der  Stu-  dierenden   je   Studiengang   zuhanden  des   zahlungspflichtigen   Kantons.  Diese  enthält  den  Wohnsitzkanton  gemäss  Artikel  3  und  führt  die  Studie-  renden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.  Ermittlung der  Studierendenzahl  Art. 12  Die  Kosten  der  Geschäftsstelle  für  den  Vollzug  dieser  Vereinbarung  sind  durch  die  Vereinbarungskantone  nach    Massgabe  der  Bevölkerungszahl  zu  tragen.  Sie  werden  ihnen  jährlich  in  Rechnung  gestellt.  Für  besondere  Abklärungen,  die  sich  nur  auf  einzelne  Kantone  und  Schulen  beziehen,  können die Kosten auf die betroffe  nen Kantone abgewälzt werden.  V  ollzugskosten  V. Rechtspflege  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für allfällige, sich aus der An  wendung oder Auslegung dieser Vereinba-  rung  ergebende  Streitigkeiten  zwischen    den  Vereinbarungskantonen  wird  ein Schiedsgericht eingesetzt.  Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  setzt  sich  aus  drei  Mitgliedern  zusammen,  welche  durch  die  Parteien bestimmt werden. Können sich  die Parteien nicht einigen, so wird  das Schiedsgericht durch de  n Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art. 14  Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  is  t  dem  Generalsekretariat  der  EDK  mitzuteilen.  Mit  dem  Beitritt  verpflic  hten  sich  die  Kantone,  die  für  den  Vollzug   dieser   Vereinbarung   notwendi  gen   Daten   in   vorgeschriebener  Weise zur Verfügung zu stellen.  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1    Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,    wenn  mindestens  fünfzehn  Kantone  den  Beitritt  erklärt  haben,  frühestens  aber  auf  den  Beginn  des  Studienjah-  res 1999/2000.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  wird  die  Interregionale  Vereinba-  rung  über  Beiträge  an  ausseruniversitä  re  Bildungsanstalten  im  tertiären  Bereich    (Fachschulvereinbarung)    vom    17.    September    1992   1)      durch  Beschluss der an dieser Vereinba  rung beteiligten Kantone aufgehoben.  Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  kann  mit  Zustimmung  einer  Zweidrittelmehrheit  der  beteiligten Kantone revidiert werden.  Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Änderung  der  Anhänge  ist  alle    zwei  Jahre  auf  Beginn  des  Studien-  jahres  möglich,  erstmals  frühesten  s  per  1.  August  2001.  Änderungen  des  Anhanges  werden  aufgenommen,  so  weit  sie  vor  Ende  des  dem  Ände-  rungstermin  vorangehenden  Kalenderjah  res  bei  der  Geschäftsstelle  ein-  treffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.  Art. 17  Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhalt  ung  einer  Frist  von  zwei  Jahren  jeweils   auf   den   30.   September   durch   schriftliche   Erklärung   an   die  Geschäftsstelle  gekündigt  werden,  erst  mals  jedoch  nach  fünf  Beitrittsjah-  ren.  K  ündigung  Art. 18  Kündigt  ein  Kanton  die  Vereinbarung  oder  streicht  er  einen  Studiengang  eines  Kantons  aus  dem  A  nhang,  bleiben  seine  Verpflichtungen  aus  dieser  Vereinbarung  für  die  zum  Zeitpunkt  de  s  Austritts  eingeschriebenen  Stu-  dierenden  weiter  bestehen.  In  gleicher  Weise  bleibt  der  Anspruch  auf  Gleichstellung (Art. 6) erhalten.  W  eiterdauer der  Verpflichtungen  Art. 19  Dieser Vereinbarung kann das Fürstent  um Liechtenstein auf der Grundlage  seiner   eigenen   Gesetzgebung   beitreten.   Ihm   stehen   alle   Rechte   und  Pflichten der anderen Ve  reinbarungspartner zu.  Fürstentum  Liechtenstein  Bern, 27. August 1998  Namens der  Erziehungsdirektorenkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1996 S. 85, 142; 1997 S. 394; 1999 S. 58 (SAR 400.530)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsident:  S  TÖCKLING  Sekretär:  A  RNET  Inkrafttreten: 1. August 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   1)  Der  Anhang  zur  Fachschulvereinba  rung  und  dessen  Änderungen  werden  durch Verweisung publiziert.  Der  Anhang  kann  beim  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  oder  bei  der Staatskanzlei bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  25.  Septem  ber  2002,  in  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2002 S. 308).