Promotionsordnung für die Volksschule
                            1  Promotionsordnung  für die Volksschule  Vom 16. Juli 1990  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 13 Abs. 2 und § 91 Abs.   1 des Schulgeset  zes vom 17. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981   1)  ,  beschliesst:  I. Promotionsordnung für die Primar- und Realschule  A. Zeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  wird  jedem  Schüler  ein  Zeugnis  aus-  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lt  der  Schüler  bei  seinem  Austritt  aus  der  Schule  zusammen  mit  dem  Halbjahreszeugnis  ein  Entlassungs-  zeugnis. Es gibt Auskunft über Leist  ungen, Fleiss und Betragen im letzten  Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Für  die  Beurteilung  eines  Schüler  s  sollen  neben  den  mündlichen  und  schriftlichen  Leistungen  auch  Gesa  mteindruck,  Fleiss  und,  gegebenen-  falls, unregelmässiger Bildungsgang in Betracht gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  schieht durch die Zahlen 6–1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    6,  5–6,  5,  4–5  und  4  sind  die  Note  n  für  genügende,  3–4,  3,  2–3,  2,  1–2  und  1  die  Noten  für  ungenügende  Leist  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Schüler  der  1.  Klasse  können  nach  dem  1.  Schulhalbjahr  mit  Worten  beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Fleiss wird mit Zahlen beurteilt; 6 ist die beste, 1 die geringste Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Betragen wird mit den Worten «  gut – genügend – unbefriedigend» beur-  teilt.  B. Beförderungen und Rückversetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 1)
                            Grundlage  für  die  Promotionsentscheide    bilden  die  Noten  in  folgenden  Fächern:  a)    In der 1.–3. Klasse der Primarschule:  Deutsch und Mathematik;  b)    in der 4. und 5. Klasse der Primar  schule sowie in der 1.–4. Klasse der  Realschule:  Deutsch, Mathematik und Realien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Schüler  der  1.–3.  Klasse  der  Primar  schule  werden  definitiv  befördert,  wenn  die  Durchschnittsnote  aus  den  Fächern  Deutsch  und  Mathematik  mindestens 4 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schüler der 4. und 5. Kl  asse der Primarschule sowi  e der 1.–4. Klasse der  Realschule  werden  definitiv  beförd  ert,  wenn  die  Durchschnittsnote  aus  den Fächern Deutsch, Mathematik  und Realien mindestens 4 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    Schüler  im  Provisorium  werden  am    Ende  des  Schuljahres  definitiv  befördert,  nach  dem  1.  Schulhalbjahr    ins  Definitivum  versetzt,  wenn  sie  die Bedingungen für die definitive  Promotion gemäss § 6 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  23.  Mai  2001,  in  Kraft  seit  1.  August  2001  (AGS 2001 S. 140).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  23.  Mai  2001,  in  Kraft  seit  1.  August  2001  (AGS 2001 S. 140).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulhalbjahr zurückversetzt, wenn  sie die Bedingungen für die definitive  Promotion  gemäss  §  6  nicht  erfüllen.    Liegen  besondere  Gründe  vor,  so  kann das Provisorium bis zum nächsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Nichtbeförderungen   und   Rückversetzungen   dürfen   nur   nach   voraus-  gegangenem Provisorium erfolgen.  II. Promotionsordnung für die Sekundarschule  A. Zeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  wird  jedem  Schüler  ein  Zeugnis  aus-  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lt  der  Schüler  bei  seinem  Austritt  aus  der  Schule  zusammen  mit  dem  Halbjahreszeugnis  ein  Entlassungs-  zeugnis.  Es  gibt  Auskunft  über  Leist  ung,  Fleiss  und  Betragen  im  letzten  Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Für  die  Beurteilung  eines  Schüler  s  sollen  neben  den  mündlichen  und  schriftlichen  Leistungen  auch  Gesa  mteindruck,  Fleiss  und,  gegebenen-  falls, unregelmässiger Bildungsgang in Betracht gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  schieht durch die Zahlen 6–1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  n  für  genügende,  3–4,  3,  2–3,  2,  1–2  und  1  die  Noten  für  ungenügende  Leist  ungen.  Viertelnoten  sind  nicht  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Beförderungen und Rückversetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Ermittlung  des  für  die  Promotion  massgebenden  Notendurch-  schnittes  in  der  1.  Klasse  zählen  die  Leistungsnoten  der  Fächer  Deutsch,  Französisch und Mathematik doppelt, di  fie und Biologie/Physik/Chemie einfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Ermittlung  des  für  die  Promotion  massgebenden  Notendurch-  schnittes  in  der  2.  Klasse  zählen  di  e  Leistungsnoten  der  Fächer  Deutsch  und   Mathematik   doppelt,   diejenigen   für   Französisch,   Englisch,   Ge-  schichte, Geografie und Biologie/Physik/Chemie einfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Grundlage für die Promotionsentscheide   in der 3. und 4. Klasse sind die  doppelt  zählenden  Noten  für  Deutsch  und  Mathematik  sowie  die  einfach  zählenden  Noten  für  Französisch,  E  nglisch,  Geschichte,  Geografie  und  Biologie/Physik/Chemie.  Wird  aus  de  n  beiden  Wahlpflichtfächern  Fran-  zösisch und Englisch nur eines gewählt,   zählt die in diesem Fach erzielte  Note  doppelt.  Wird  zusätzlich  zu  den  beiden  Wahlpflichtfächern  Franzö-  sisch  und  Englisch  das  Wahlfach  Ita  lienisch  belegt,  tritt  die  in  diesem  Fach  erzielte  Note  an  die  Stelle  einer  schlechteren  der  beiden  andern  Fremdsprachennoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1    Neu  eintretende  Schüler  haben  eine    Probezeit  zu  bestehen,  die  in  der  Regel bis zum nächsten Zeugnistermin dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schüler der 1. Klasse werden   nach dem 1. Schulhalbjahr  a)    definitiv aufgenommen, wenn sie in den zählenden Fächern gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 wenigstens den Notendurchschnitt 4 aufweisen,  b)    aus  der  Sekundarschule  entlassen,  Notendurchschnitt 4 nicht erreichen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1    Schüler  im  Definitivum  werden  am    Ende  des  Schuljahres  definitiv  befördert,  wenn  sie  in  den  zähle  nden  Fächern  gemäss  §  13  den  Noten-  durchschnitt 4 erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden am Ende des Schuljahres  provisorisch befördert, nach dem 1.  Schulhalbjahr  ins  Provisorium  verset  zt,  wenn  sie  in  diesen  Fächern  den  Notendurchschnitt 4 nicht erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  23.  Mai  2001,  in  Kraft  seit  1.  August  2001  (AGS 2001 S. 140).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  5.  November  1990,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 (AGS Bd. 13 S. 347).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1    Ende  des  Schuljahres  definitiv  befördert, nach dem 1. Schulhalbjahr  ins Definitivum versetzt, wenn sie in  den zählenden Fächern gemäss § 13 de  n Notendurchschnitt 4 erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulhalbjahr  zurückversetzt,  wenn  durchschnitt 4 nicht erreichen. Liegen   besondere Gründe vor, so kann das  Provisorium bis zum nächsten Ze  ugnistermin verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Nichtbeförderungen   und   Rückversetzungen   dürfen   nur   nach   voraus-  gegangenem Provisorium erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Repetenten beginnen die Klasse im   Provisorium. Sie sind aus der Sekun-  darschule zu entlassen, wenn sie beim   nächsten Zeugnistermin nicht defi-  nitiv befördert werden können.  III. Promotionsordnung für die Bezirksschule  A. Zeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  wird  jedem  Schüler  ein  Zeugnis  aus-  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lt  der  Schüler  bei  seinem  Austritt  aus  der  Schule  zusammen  mit  dem  Halbjahreszeugnis  ein  Entlassungs-  zeugnis. Es gibt Auskunft über Leist  ungen, Fleiss und Betragen im letzten  Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ung  bestanden,  so  erhält  er  nur  die  Zeugnisse gemäss § 5 der Verordnung übe  r die Abschlussprüfung an den  Bezirksschulen und den ordentlichen Übertritt an die Mittelschulen   1)  .   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 421.751
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  II.  Ziff.  1  der  Veror  dnung  über  die  Abschlussprüfung  an  den  Bezirksschulen    und    den    ordentlichen  Übertritt    an    die    Mittelschulen  (Verordnung  Bezirksschulabschlussprüfung,  V  BAP)  vom  10.  Juni  1998,  in  Kraft seit 1. August 1998 (AGS 1998 S. 188).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            Für  die  Beurteilung  eines  Schüler  s  sollen  neben  den  mündlichen  und  schriftlichen  Leistungen  auch  Gesa  mteindruck,  Fleiss  und,  gegebenen-  falls, unregelmässiger Bildungsgang in Betracht gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1   Die Beurteilung der Leistungen ge  schieht durch die Zahlen 6–1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    6,  5–6,  5,  4–5  und  4  sind  die  Note  n  für  genügende,  3–4,  3,  2–3,  2,  1–2  und  1  die  Noten  für  ungenügende  Leist  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1   Fleiss wird mit Zahlen beurteilt; 6 ist die beste, 1 die geringste Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Betragen wird mit den Worten «  gut – genügend – unbefriedigend» beur-  teilt.  B. Beförderungen und Rückversetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Ermittlung  des  für  die  Promotion  massgebenden  Notendurch-  schnitts  in  der  1.  Klasse  zählen  die  Leistungsnoten  der  Fächer  Deutsch,  Französisch  und  Mathematik  doppelt,  diejenigen  für  Geschichte,  Geo-  grafie und Biologie einfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Ermittlung  des  für  die  Promotion  massgebenden  Notendurch-  schnitts  in  der  2.–4.  Klasse  zählen  die  Leistungsnoten  der  gemäss  Lehr-  plan  belegten  Fächer  Deutsch  und  Mathematik  doppelt,  diejenigen  für  Französisch,  Englisch,  Geschichte,  Geografie,  Biologie,  Physik,  Chemie  und Latein einfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1    Neu  eintretende  Schüler  haben  eine    Probezeit  zu  bestehen,  die  in  der  Regel bis zum nächsten Zeugnistermin dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schüler der 1. Klasse werden   nach dem 1. Schulhalbjahr  a)    definitiv aufgenommen, wenn sie in den zählenden Fächern gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 wenigstens den Notendurchschnitt 4 aufweisen,  b)    aus  der  Bezirksschule  entlassen,  wenn  sie  in  diesen  Fächern  den  Notendurchschnitt 4 nicht erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Verordnung vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. August 2004  (AGS 2004 S. 52).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1    Ende  des  Schuljahres  definitiv  befördert,  wenn  sie  in  den  zähle  nden  Fächern  gemäss  §  23  den  Noten-  durchschnitt 4 erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  provisorisch befördert, nach dem 1.  Schulhalbjahr  ins  Provisorium  verset  zt,  wenn  sie  in  diesen  Fächern  den  Notendurchschnitt 4 nicht erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1    Ende  des  Schuljahres  definitiv  befördert, nach dem 1. Schulhalbjahr  ins Definitivum versetzt, wenn sie in  den zählenden Fächern gemäss § 23 de  n Notendurchschnitt 4 erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulhalbjahr  zurückversetzt,  wenn  durchschnitt 4 nicht erreichen. Liegen   besondere Gründe vor, so kann die  Lehrerkonferenz  das  Provisorium  bi  s  zum  nächsten  Zeugnistermin  ver-  längern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            Nichtbeförderungen   und   Rückversetzungen   dürfen   nur   nach   voraus-  gegangenem Provisorium erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            Repetenten beginnen die Klasse im  Provisorium. Sie sind aus der Bezirks-  schule zu entlassen, wenn sie beim n  ächsten Zeugnistermin nicht definitiv  befördert werden können.  IV. Schlussbestimmung/Übergangsregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a 1)
                            Die  in  dieser  Verordnung  verwende  ten  Personenbezeichnungen  beziehen  sich auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 13. August 1990 in Kraft. Das Re  glement des Erziehungsrates vom 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  23.  Mai  2001,  in  Kraft  seit  1.  August  2001  (AGS 2001 S. 140).  Funktions-,  Berufs- und  Personen-  bezeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Februar  1959  betreffend  die  Promo  tionsordnungen  für  die  Gemeinde-,  Sekundar- und Bezirksschulen ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Verordnung  gilt  bis  zum  Inkrafttreten  einer  total  revidierten  Ver-  ordnung über die Promotion an der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Klassen, in welchen der Unterri  cht noch nicht nach den neuen Lehr-  plänen  erteilt  wird,  bleibt  das  Re  glement  des  Erziehungsrates  vom  4.  Februar   1959   betreffend   die   Promo  tionsordnung   für   die   Gemeinde-,  Sekundar- und Bezirksschulen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Weisungen  des  Erziehungsrates  (Teil  IV  des  Reglementes  des  Erziehungsrates  vom  4.  Februar  1959  betreffend  die  Promotionsordnun-  gen für die Gemeinde-, Sekundar- und B  ezirksschulen) bleiben in Kraft.