Gesetz über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten
Gesetz über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten vom 02.02.2001 (Stand 01.07.2001) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 13, 15, 31 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 der Kantons - verfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeines und Anwendungsbereich
Art. 1 Zweck
1 Förderung von Bildung und Forschung auf universitärer Stufe im Wallis. Mitarbeit der Bildungs- und Forschungseinrichtungen an der Entwicklung des Kantons.
2 Festsetzung der für die Institutionen massgebenden Voraussetzungen zum Erlangen einer staatlichen Anerkennung oder subsidiären Unterstüt - zung.
3 Zusammenarbeit der im Wallis etablierten Institutionen sowie deren Ko - operation mit den Universitäten, eidgenössischen technischen Hochschu - len, Fachhochschulen, Forschungszentren und eidgenössischen Organisa - tionen.
Art. 2 Grundsätzliches
1 Der Staat begünstigt oder fördert Hochschulinstitutionen im Wallis. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der Staat fördert die Zusammenarbeit der Institutionen, um die von den verschiedenen Anbietern der Bildung und der Forschung eingesetzten menschlichen und finanziellen Ressourcen bestmöglich zu nutzen. Er för - dert den Wissensaustausch mit in- und ausländischen Hochschulen und die für eine intrakantonale, interkantonale und internationale Zusammenarbeit unerlässlichen Bildungsnetze und Synergien.
Art. 3 Gleichheitsprinzip
1 Alle Personen-, Status- oder Funktionsbezeichnungen vorliegenden Ge - setzes gelten für beide Geschlechter.
2 Organe
Art. 4 Grosser Rat
1 Der Grosse Rat: a) nimmt zu Beginn jeder Legislaturperiode Kenntnis von den universi - tären Bildungs- und Forschungszielen sowie den geplanten und aus - geführten Vorhaben; er wird eingehend über die Aktivitäten der vom Staat unterstützten Institutionen informiert; b) nimmt Kenntnis der in der Finanzplanung und den Richtlinien vorge - sehenen finanziellen Mittel; c) beschliesst die vierjährige Globalsumme der vom Kanton an die betreffenden Institutionen gezahlten Finanzhilfen; d) kann kantonale Forschungs- oder Bildungsinstitute schaffen.
Art. 5 Staatsrat
1 Der Staatsrat: a) vertritt die Institutionen vor dem Grossen Rat, bei den Bundesbehör - den und interkantonalen Organen; b) legt die vorrangigen Bildungs- und Forschungsbereiche fest; c) beschliesst auf Vorschlag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (nachstehend: Departement) und nach Stellungnahme des Bildungs- und Forschungsrates (nachstehend: BFR) die Anwendungs - bestimmungen zur Regelung der Anerkennung von Bildungsabschlüs - sen, der öffentlichen Mandate sowie der Partnerschaften zwischen privaten und öffentlichen Einrichtungen;
d) gewährt auf Vorschlag des Departements und nach Stellungnahme des BFR die Subventionen und Anerkennungen; e) überträgt den Institutionen Leistungsmandate oder Forschungsaufga - ben; entwickelt - unter Vorbehalt der grossrätlichen Kompetenzen - neue Zusammenarbeitsformen mit den Institutionen; f) genehmigt die internen Vorschriften der vom Staat anerkannten oder und ihres Betriebsablaufs.
Art. 6 Departement
1 Für alle Belange, die nicht in den Kompetenzbereich eines anderen Or - gans fallen, ist das Departement zuständig.
Art. 7 Bildungs- und Forschungsrat (BFR)
1 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder des BFR und bestimmt dessen Präsi - denten.
2 Der BFR umfasst sieben bis elf namhafte Personen aus Hochschulkrei - sen; die Mitglieder werden für vier Jahre ernannt; ihr Mandat kann erneuert werden. Der Verschiedenartigkeit der wissenschaftlichen Bereiche wird bei der Ernennung der Mitglieder Rechnung getragen.
3 Der BFR übt seine Tätigkeit im Rahmen der kantonalen und eidgenössi - schen Richtlinien aus. Ihm obliegt namentlich: a) die vorrangigen Hochschulbildungs- und Forschungsbereiche vorzu - schlagen; b) die kantonalen Richtlinien für den Hochschulbereich vorzuschlagen; c) die Definition der Modalitäten und die Aufteilung der Subventionen un - ter die in Frage kommenden Institutionen vorzuschlagen; d) die jährliche Bilanz der Aktivitäten aufzustellen und deren Evaluation vorzunehmen; e) die Vernetzungen, Zusammenarbeit und Partnerschaften anzuregen; f) die Anerkennungs- oder Unterstützungsvorschläge zu unterbreiten; g) die Beziehungen zu den zuständigen Bundesstellen zu koordinieren und fortzuentwickeln; h) die zusätzlichen Geldmittel zu beschaffen; i) die Beziehungen zur Wirtschaft;
j) die laufende Evaluation der externen und internen Entwicklungsvor - gänge.
3 Rahmenbedingungen
Art. 8 Anerkennung der Institute
1 Nach Stellungnahme des BFR und auf Vorschlag des Departements kann der Staatsrat Institute anerkennen, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Anwendung der kantonalen Vorschriften und der in diesem Gesetz festgelegten Rahmenbedingungen; b) Anpassung der Tätigkeit an schweizerische oder europäische Stan - dards; c) Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems; d) entwicklungsorientierte Tätigkeit; e) Zusammenarbeit mit anderen Hochschulinstitutionen; f) Bereitschaft, einen aktiven Beitrag an Unternehmen und/oder den öf - fentlichen Dienst zu leisten; g) klare rechtliche Strukturen und verantwortungsvolle Finanzierung der Aktivitäten.
2 Die Anerkennung führt nicht implizit zu einer staatlichen Hilfe, ist jedoch Voraussetzung.
3 Der Kanton veröffentlicht regelmässig ein Verzeichnis der von ihm aner - kannten Institute.
Art. 9 Recht auf Freiheit für Unterricht und Forschung
1 Unterrichts- und Forschungsfreiheit sind gewährleistet.
Art. 10 Koordination und Zusammenarbeit
1 Die staatlich subventionierten Institutionen verpflichten sich, ihre Aktivitä - ten, soweit als möglich, unter der Aufsicht des BFR zu koordinieren.
2 Die Institute haben folgende Obliegenheiten: a) sie koordinieren ihre Aktivitäten in Bezug auf Unterricht, Forschungs - arbeiten und andere Dienstleistungen;
b) sie schliessen sich den kantonalen und schweizerischen Bemühun - gen zur Koordinierung und Aktivitätenaufteilung im Bildungs- und For - schungsbereich an; c) sie pflegen die Zusammenarbeit mit den Hochschulbildungsinstitutio - nen und den anderen im Wallis tätigen universitären Instituten sowie anderen Institutionen oder Kompetenzzentren mit Tätigkeitsbereich im Wallis, in der Schweiz oder in anderen Ländern.
3 Die Institute fördern den Austausch von Studenten, Praktikanten, For - schern und Lehrkräften innerhalb des Kantons, der Schweiz, der europäi - schen Union oder anderer Länder.
Art. 11 Beteiligung am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gefüge
1 Die vom Staat anerkannten Institute tragen zur Stärkung des kantonalen oder nationalen wirtschaftlichen und sozialen Gefüges bei, und zwar zum einen durch ihre den Erfordernissen angepassten, qualitativ hochwertigen Bildungsformen und zum andern durch die Erstellung von Gutachten, sowie ferner durch Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Dienste von Unter - nehmen oder Verwaltungen.
Art. 12 Wissenschaftliche Publikationen
1 Die vom Staat anerkannten Institute publizieren regelmässig ihre Arbeits - resultate und sorgen für deren bestmögliche Verbreitung; sie sensibilisieren die Öffentlichkeit für ihre wissenschaftlichen Ziele.
Art. 13 Evaluation und Qualitätsmanagement
1 Die Institute evaluieren regelmässig die Qualität ihres Unterrichts, ihrer Forschung, ihrer Dienstleistungen und Publikationen.
Art. 14 Direktion und Verwaltung
1 Jedes Institut verfügt über kompetente Organe in seinem wissenschaftli - chen, verwaltungstechnischen und finanziellen Bereich.
2 Jedes Institut erteilt dem BFR die diesbezüglichen Auskünfte.
Art. 15 Leistungsverträge
1 Der Staat fördert den Abschluss von Leistungsverträgen mit den Institutio - nen und anderen Partnern.
4 Bildung und Forschung
Art. 16 Tätigkeitsbereich
1 Die von den Bildungsinstituten in verschiedener Form angebotenen Pro - gramme entsprechen der Hochschulstufe; sie erstrecken sich auf die Berei - che Grundausbildung, Weiterbildung und berufsbegleitende Ausbildung.
2 Die Institute sichern die Synergien zwischen Bildung und Forschung.
3 Die von den Instituten angebotenen Programme sind auf jene des Hoch - schulsektors abgestimmt; sie entsprechen schweizerischem, europäischem bzw. internationalem Standard.
Art. 17 Zugang zur Hochschulbildung
1 Die Zulassungsbedingungen ausserkantonaler oder ausländischer Studie - renden an Walliser Hochschuleinrichtungen wird - gestützt auf die vorherige Stellungnahme des BFR - mittels staatsrätlicher Verordnung geregelt. Die gleiche Verfahrensweise gilt für Aufnahmebedingungen, Studiengebühren und die zu vergebenden Diplome.
Art. 18 Studienordnung
1 Jedes Institut, das einen Bildungsgang anbietet, erlässt eine Studienord - nung. Letztere umfasst namentlich folgende Punkte: Bildungsziel, Zulas - sungsbedingungen, Studiendauer, Art der zu erwerbenden Diplome, Bewer - tungssystem, Ausschlussverfahren und Beschwerdemöglichkeit.
Art. 19 Studienplan
1 Der Plan für einen Studiengang informiert insbesondere über die allgemei - nen Ziele, den Unterrichtsstoff, Praktika und die Art der Diplomarbeit am Ende des Studiums.
Art. 20 Anerkennung von Zeugnissen und Diplomen
1 Der Staatsrat entscheidet auf Vorschlag des Departements und nach vor - heriger Stellungnahme des BFR über die Anerkennung der universitären Studiengänge.
Art. 21 Forschung
1 Der Kanton fördert die Grundlagenforschung und die angewandte For - schung.
2 Er kann Forschungsarbeiten unterstützen, die im Rahmen nationaler oder europäischer Programme durchgeführt werden oder kantonalen Bedürfnis - sen entsprechen.
3 Die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Institutionen müssen auf Komplementarität und Synergie mit anderen wissenschaftlichen Arbeiten abzielen.
4 Die auf kantonaler Ebene vom BFR genehmigten Programme bezwecken die Stärkung der Synergien und eine bessere Zusammenarbeit der Institu - te, der Bereiche Grundlagenforschung, Forschung-Entwicklung und Tech - nologie- oder Wissenstransfer; sie zielen ferner auf die Methodologieent - wicklung ab.
5 Die Programme entsprechen den Richtlinien und der vom Staatsrat für die Institutionen der tertiären Bildung beschlossenen Strategie.
5 Finanzielle Bestimmungen
Art. 22 Subventionen
1 Von Dritten geschaffene Institute (Stiftungen, Gesellschaften, Privatinstitu - te) können lediglich Subventionen beziehen, wenn sie vom Staat anerkannt sind, den Richtlinien des BFR entsprechen und die Rahmenbedingungen dieses Gesetzes erfüllen.
2 Die Institute planen ihre Tätigkeit in Form von Jahres- und Mehrjahrespro - grammen. Der BFR unterbreitet Vorschläge für vorrangige Aktivitäten, die für einen Kantonszuschuss im Rahmen der budgetären Möglichkeiten ge - eignet erscheinen. Die vom Kanton anerkannten Forschungsinstitute wer - den auf dieser Grundlage subventioniert.
3 Forschungsprogramme oder -projekte können dem BFR auch von ande - ren Gesuchstellern unterbreitet werden, insbesondere durch Forscher, wel - che diese selbstständig erarbeiten.
1 Die Institute sind für ihre Finanzierung verantwortlich.
2 Der Staat kann subsidiär Finanzhilfe an Institute universitären Charakters leisten und zwar: a) sowohl für Bildungs- als auch für Forschungsprogramme; b) an Instituten einen pauschalen Beitrag gewähren; der BFR schlägt für die berücksichtigten Institute jeweils die Höhe der Finanzhilfe vor; c) eine Ad-hoc-Unterstützung gewähren, um einer Institution den Zu - gang und die Beteiligung an einem auf kantonaler, nationaler oder eu - ropäischer Ebene koordinierten Programm zu erleichtern; d) der Staat führt die vom Bund und den anderen Kantonen gewährten Finanzhilfen in vollem Umfang den Bezugsberechtigten zu.
3 Die Institute finanzieren sich zum Teil durch Dienstleistungen an Dritte.
4 Der Staat finanziert die Aktivitäten, die Mandate und die Partnerschaften im Rahmen des durch den Grossen Rat bewilligten Budgets. Es können auch Einzelvereinbarungen getroffen werden. Die Bestimmungen des Sub - ventionsgesetzes finden Anwendung.
Art. 24 Weitere finanzielle Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton kann Organisationen unterstützen, die im Wallis einen Beitrag leisten an die Entwicklung von Hochschulaktivitäten, namentlich auf dem Sektor wissenschaftliche Dienstleistung, Fort- und Weiterbildung oder wis - senschaftliche Veranstaltungen.
Art. 25 Verwaltungs- und Finanzaufsicht
1 Dem Staat obliegt die Verwaltungs- und Finanzaufsicht anerkannter oder/und subventionierter Institutionen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 26 Nationale und europäische Normen
1 Vorliegendes Gesetz wird in Übereinstimmung mit den eidgenössischen Bestimmungen im Bereich der universitären Bildung oder Forschung sowie gemäss den schweizerischen Normen oder europäischen Standards ange - wandt.
Art. 27 Rechtsschutz akademischer Titel
1 Personen, denen ein akademischer Titel von einer universitären Institution verliehen wurde, kommen in den Genuss der damit verbundenen Rechte.
2 Ein unrechtmässig erworbener akademischer Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
3 Der Staat kann Bussen bis zu 10'000 Franken gegen jene verhängen, die a) ohne Genehmigung des zuständigen Departements oder des Staats - rates für eine Institution oder eine Tätigkeit einer Hochschule vorbe - haltenen Bezeichnung, wie "universitäres Institut", "Fakultät", "Hoch - schule" oder jede andere gebräuchliche akademische Bezeichnung verwenden; b) ohne Bewilligung des Departements oder des Staatsrates akademi - sche Titel oder Grade verleihen; c) sich zu Unrecht einen akademischen Titel zulegen.
Art. 28 Rechtsmittel - Instanzen und Verfahren
1 Gegen in Anwendung vorliegenden Gesetzes erlassene Verfügungen kön - nen beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Die Verfügungen des Staatsrates können beim Kantonsgericht angefoch - ten werden.
3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege ist anwendbar.
Art. 29 Ausführung des Gesetzes und Inkraftsetzung
1 Der Staatsrat sorgt für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes.
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
3 Der Staatsrat bestimmt die Inkraftsetzung des Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.02.2001 01.07.2001 Erlass Erstfassung RO/AGS 2001 f 44, 360 | d 45, 366
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 02.02.2001 01.07.2001 Erstfassung RO/AGS 2001 f 44, 360 | d 45, 366
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