Interkantonale Universitätsvereinbarung
                            Interkantonale Universitätsvereinbarung  Vom 20. Februar 1997  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  regelt  den  gleic  hberechtigten  interkantonalen  Zugang  zu  den  Universitäten  und  die  Abgeltung  der  Kantone  an  die  Universitäts-  kantone.  Zwec  k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  trägt  damit  zu  einer  koordinierten  schweizerischen  Hochschulpolitik  bei.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vereinbarungskanton  ist  ein  Kanton,    welcher  der  Vereinbarung  beige-  treten ist. Zahlungspflichtiger Kanton  ist ein Vereinbarungskanton, der für  seine Kantonsangehörigen Beiträge zu zahlen hat.  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Universitätskanton  ist  ein  Vereinba  rungskanton,  der  Träger  einer  aner-  kannten  Universität  oder  einer  vom  Bund  als  beitragsberechtigt  aner-  kannten  Institution  universitärer  Lehre  im  Bereich  der  Grundausbildung  ist   1)  .  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  zahlungspflichtigen  Kantone  leis  ten  den  Universitätskantonen  einen  jährlichen Beitrag an die Ausbil  dungskosten ihrer Kantonsangehörigen.  G  rundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Universitätskantone  gewähren  den  Studierenden,  Studienanwärte-  rinnen und Studienanwärtern aus allen  Vereinbarungskantonen die gleiche  Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die    Universitätskantone    koordinier  en    ihre    Universitätspolitik.    Sie  beteiligen  die  Nichtuniversitätskantone    in  angemessener  Weise  an  ihren  Arbeiten  und  Entscheidungen  und  gewähren    ihnen  Einsitz  in  die  gemein-  samen Gremien.  U  niversitäts-  politik  AGS 1998 S. 215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 11 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 (SR 414.20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Universitätskantone  arbeite  n mit dem Bund zusammen und stimmen  ihre Politik mit der Fachhochschulpo  litik der Kantone und des Bundes ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gesamtschweizerische Vereinbarungen  unter den Universitätskantonen in  Ausführung  von  Absatz  1  sind  vorgängig  der  Schweizerischen  Konferenz  der   kantonalen   Erziehungsdirektor  en   (EDK)   zur   Stellungnahme   zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Universitätskantone  orien  tieren  periodisch  die  Kommission  Uni-  versitätsvereinbarung (Art. 16) und die EDK.  Art. 5  Dieser  Vereinbarung  kann  auch  das  Fü  rstentum  Liechtenstein  beitreten.  Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.  Fürstentum  Liechtenstein  Art. 6  Vereinbarungskantone,  die  finanzielle  Mitträger  einer  Universität  sind,  haben dem betreffenden Universitäts  kanton keine Beiträge auf Grund die-  ser  Vereinbarung  zu  entrichten,  sofern    ihre  finanzielle  Leistung  die  Bei-  träge nach Abschnitt IV dieser Vereinbarung erreicht oder übersteigt.  K  antone als  Mitträger von  Universitäten  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zahlungspflichtig  ist  der  Vereinbar  ungskanton,  in  dem  Studierende  zum  Zeitpunkt der Erlangung des Universitä  tszulassungsausweises gesetzlichen  Wohnsitz hatten (Art. 23–26 ZGB   1)  ).  Z  ahlungs-  pflichtiger  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Für    Studierende,    die    nach    Erlangung    eines    ersten    universitären  Abschlusses  (Lizenziat,  Diplom  oder  Ähnliches)  ein  Zweitstudium  auf-  nehmen, ist der Vereinbarungskanton  zahlungspflichtig, in dem diese zum  Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudi  ums (Semesterbeginn) gesetzlichen  Wohnsitz hatten.  II. Studierende  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Studierende  im  Sinne  dieser  Vereinbarung  gelten  Personen,  die  an  einer  Universität  oder  an  einer  a  nderen  anerkannten  Institution  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 eines Vereinbarungska ntons immatrikuliert sind.
                            Begriff des  Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet:  a.     Stufe  vor  dem  Erstabschluss:  Lizenziats-  oder  Diplomstudiengänge  und solche mit einem nichtakademischen Abschluss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Stufe Doktorat: Doktoratsstudiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Studierendenzahl   wird   nach   den   Kriterien   des   Schweizerischen  Hochschulinformationssystems des B  undesamts für Statistik ermittelt.  Ermittlung der  Studierendenzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Studierenden  werden  je  einer  der  drei  nachfolgenden  Fakultäts-  gruppen zugeordnet:  Fakultätsgruppe I:  Studierende der  Geistes- und Sozialwissenschaften;  Fakultätsgruppe II:    Studierende  der  Exakten-,  Natur-  und  technischen  Wissenschaften,  der  Pharm  azie,  der  Ingenieurwis-  senschaften und der vorklinischen Ausbildung (erstes  und  zweites  Studienjahr)  der  Human-,  Zahn-  und  Veterinärmedizin);  Fakultätsgruppe III:   Studierende  der  klinischen  Ausbildung  der  Human-,  Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  Zweifelsfällen  entscheidet  di  e  Kommission  Universitätsvereinbarung  über die Zuordnung von Studiengänge  n zu einer Fakultätsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Den   Vereinbarungskantonen   wird   Einsicht   in   die   Namenslisten   der  Studierenden gewährt, für welc  he sie Beiträge leisten.  III. Hochschulzugang und Gleichbehandlung  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Falle  von  Zulassungsbeschrä  nkungen  geniessen  die  Studienanwär-  terinnen,   Studienanwärter   und   Studi  erenden   aus   allen   Vereinbarungs-  kantonen   die   gleiche   Rechtsstellung  wie   diejenigen   des   Universitäts-  kantons.  Gleich-  behandlung  bei Z  ulassungs-  beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erlässt  ein  Universitätskanton  Zu  lassungsbeschränkungen,  so  holt  er  vorgängig  die  Stellungnahme  der  Ko  mmission  Universitätsvereinbarung  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  in  einem  Fach  die  Studienpl  atzkapazitäten  einer  oder  mehrerer  Universitäten  ausgeschöpft  sind,  könne  n  Studienanwärterinnen,  Studien-  anwärter  und  Studierende  an  andere    Universitäten  umgeleitet  werden,  sofern  diese  freie  Studienplätze  zur  Verfügung  stellen.  Die  Kommission  Universitätsvereinbarung  bezeichnet  die  für  die  Umleitungen  zuständige  Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1   Studierende aus Nichtvereinbarungska  ntonen haben keinen Anspruch auf  Gleichbehandlung.  Behandlung  von Studierenden  aus Nicht-  vereinbarungs-  kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  werden  an  eine  Universität  er  st  zugelassen,  we  nn  die  Studierenden  aus Vereinbarungskantonen Au  fnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Ihnen   werden   zusätzliche   Gebühren     auferlegt,   die   mindestens   den  Beiträgen gemäss Artikel 12 entsprechen.  IV. Beiträge  Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf:  Beitragshöhe  Fakultätsgruppe I  Fakultätsgruppe II  Fakultätsgruppe III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999  Fr.  9'500  Fr.  17'700  Fr.  22'700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  Fr.  9'500  Fr.  19'467  Fr.  30'467
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001  Fr.  9'500  Fr.  21'233  Fr.  38'233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  Fr.  9'500  Fr.  23'000  Fr.  46'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  Fr.  9'500  Fr.  23'000  Fr.  46'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Je  die  Hälfte  der  oben  erwähnten  Beiträge  ist  für  die  Studierenden  im  Wintersemester und im Sommersemester zu entrichten.  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beiträge werden für die Kantone  Uri, Wallis und Jura um 10 Prozent,  für   die   Kantone   Glarus,   Graubünden   und   Tessin   um   5   Prozent  herabgesetzt.  A  bzug für hohe  Wanderungs-  verluste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Abzug  für  Wanderungsverluste  ge  ht  zu  Lasten  der  Universitäts-  kantone.  Massgebend  ist  das  Verhältnis    der  Beiträge,  die  sie  für  ausser-  kantonale Studierende erhalten.  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf  D  auer der  Zahlungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Fakultätsgruppen I und II;  b.     16  Semester  für  immatrikulierte  Studierende  eines  Studienfaches  der  Fakultätsgruppe III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Berücksichtigt  wird  die  gesamte  I  mmatrikulationsdauer  an  einer  oder  mehreren Schweizer Universitäten  und Institutionen universitärer Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Für   Zweitstudien   nach   Erlangung  eines   universitären   Diploms   oder  Lizenziats (Art. 7 Abs. 2) beginnt  die Zählung der Semesterzahlen wieder  bei Null. Das Doktorat im gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium.  Art. 15  Die   Universitätskantone   können   a  ngemessene   individuelle   Studien-  gebühren  erheben.  Übersteigen  di  ese  Gebühren  eine  von  der  Kommission  Universitätsvereinbarung  festgelegte  Hö  chstgrenze,  werden  die  in  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  festgelegten    Beiträge    an    den  betreffenden    Universitätskanton  entsprechend gekürzt.  Abzug bei hohen  Studiengebühren  V. Vollzug  Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kommission Universitätsverei  nbarung überwacht den Vollzug dieser  Vereinbarung.  K  ommission  Universitäts-  vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird paritätisch durch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und  die  Finanzdirektorenkonferenz  (FDK)  be  stellt;  sie  setzt  sich  aus  je  vier  Regierungsvertretern    resp.    Regi  erungsvertreterinnen    von    Universi-  tätskantonen und Nichtuniversitätskantonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Vertreterin  oder  ein  Vertre  ter  des  Bundes  nimmt    mit  beratender  Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Kommission  Universitätsverei  nbarung  obliegen  insbesondere  die  folgenden Aufgaben: Sie  –  beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle;  –      trifft  die  laufenden  Sachentschei  de,  die  sich  beim  Vollzug  der  Ver-  einbarung stellen;  –      stellt  in  wichtigen  Fragen  Anträge  an  die  Regierungen  der  Verein-  barungskantone;  die  Vorstände  de  r  EDK  und  der  FDK  sind  in  der  Regel vorher anzuhören.  Art. 17  Geschäftsstelle  der  Verei  nbarung  ist  das  Sekretariat  der  EDK.  Sie  besorgt  die laufenden Geschäft  e der Vereinbarung.  G  Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kommission  Universitätsvereinbar  ung  legt  die  Termine  für  die  Ein-  und Auszahlung der Beiträge fest.  Z  ahlungstermin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  für  verspätete  Zahlungen  ei  nen  Verzugszins  festlegen.  Dieser  darf nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Beiträge,  die  ein  Vereinbarungskanton  zu    leisten  hat,  werden  mit  seinen  Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet.  Verrechnung  Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten  des  Vollzugs  der  Verei  nbarung  werden  aus  dem  Zinsertrag  finanziert.  Zinsertrag aus  den Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Kommission    Universitätsvere  inbarung   kann   beschliessen,   den  Zinsertrag  für  weitere  Aufgaben  zu  verwenden,  die  sich  aus  dem  Vollzug  der Vereinbarung ergeben.  VI. Rechtspflege  Art. 21  Eine  von  der  Kommission  Universitäts  vereinbarung  eingesetzte  Schieds-  instanz  entscheidet  endgültig  über  strittige  Fragen  betreffend  die  Studie-  rendenzahl,  die  Zuordnung  der  Studierenden  zu  einer  der  drei  Fakultäts-  gruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons.  Schiedsinstanz  Art. 22  Das  Bundesgericht  entscheidet  gemä  ss  Artikel  83  Absatz  1  Buchstabe  b  des   Bundesgesetzes   über   die   Bundesrechtspflege   vom   16.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1943   1)    auf  staatsrechtliche  Klage  über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  dieser  Vereinbarung  zwischen  Kantonen  er  geben  können;  vorbehalten  bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21.
                            Bundesgericht  VII. Schlussbestimmungen  Art. 23  Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  is  t  dem  Generalsekretariat  der  EDK  mitzuteilen.  Beitritt  Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  kann  jeweils  auf  Ende  Jahr,  bei  einer  Kündigungsfrist  von zwei Jahren, gekündigt werden.  V  erlängerung  und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Vereinbarung nicht gekündigt,  so gilt sie jeweils als für ein Jahr  verlängert.  Art. 25  Diese  Vereinbarung  ist  nur  rechtsgültig,  wenn  und  solange  m  indestens  je  die Hälfte der Universitäts- und der  Nichtuniversitätskantone ihren Beitritt  erklärt haben.  Mindestzahl der  Vereinbarungs-  kantone  Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kommission Universitätsvereinbarung kann  A  npassung der  Beiträge und der  Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Höhe  der  Beiträge  nach  Massgabe  der  Entwicklung  der  Ausbil-  dungskosten anpassen, erstmalig   auf den 1. Januar 2004;  b.     die  Höhe  der  Abzüge  für  hohe  Wanderungsverluste  anpassen,  soweit  eine massgebliche Situationsveränder  ung eintritt, erstmalig auf den 1.  Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anpassung  der  Beiträge  darf  die  Teuerung  nach  Massgabe  des  Landesindexes der Konsumentenpr  eise nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Beschluss müssen mindesten  s fünf Mitglieder zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Kommission  Universitätsverei  nbarung  hat  ihren  Beschluss  mindes-  tens zweieinhalb Jahre vor de  m Inkrafttreten mitzuteilen.  Art. 27  Kündigt  ein  Kanton  die  Vereinbarung,    bleiben  seine  Verpflichtungen  aus  dieser  Vereinbarung  bezüglich  der  zum  Zeitpunkt  des  Austritts  immatri-  kulierten Studierenden weiter bestehen.  W  eiterdauer der  Verpflichtungen  Bern/Lausanne, 20. Februar 1997  Schweizerische  Konferenz der kantonalen  Erziehungsdirektoren  Der Präsident:  S  CHMID  Der Sekretär:  A  RNET
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweizerische  Konferenz der kantonalen  Finanzdirektoren  Der Präsident:  M  ARTY  Der Sekretär:  S  TALDER  Vom Grossen Rat genehmigt am 12. Mai 1998.  Inkrafttreten: 1. Januar 1999