Interkantonale Universitätsvereinbarung (427.100)
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Interkantonale Universitätsvereinbarung

Interkantonale Universitätsvereinbarung Vom 20. Februar 1997 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1
1 Die Vereinbarung regelt den gleic hberechtigten interkantonalen Zugang zu den Universitäten und die Abgeltung der Kantone an die Universitäts- kantone. Zwec k
2 Sie trägt damit zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei. Art. 2
1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beige- treten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für seine Kantonsangehörigen Beiträge zu zahlen hat. Begriffe
2 Universitätskanton ist ein Vereinba rungskanton, der Träger einer aner- kannten Universität oder einer vom Bund als beitragsberechtigt aner- kannten Institution universitärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist 1) . Art. 3
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leis ten den Universitätskantonen einen jährlichen Beitrag an die Ausbil dungskosten ihrer Kantonsangehörigen. G rundsätze
2 Die Universitätskantone gewähren den Studierenden, Studienanwärte- rinnen und Studienanwärtern aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons. Art. 4
1 Die Universitätskantone koordinier en ihre Universitätspolitik. Sie beteiligen die Nichtuniversitätskantone in angemessener Weise an ihren Arbeiten und Entscheidungen und gewähren ihnen Einsitz in die gemein- samen Gremien. U niversitäts- politik AGS 1998 S. 215
1) Art. 11 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 (SR 414.20)
2 Die Universitätskantone arbeite n mit dem Bund zusammen und stimmen ihre Politik mit der Fachhochschulpo litik der Kantone und des Bundes ab.
3 Gesamtschweizerische Vereinbarungen unter den Universitätskantonen in Ausführung von Absatz 1 sind vorgängig der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektor en (EDK) zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4 Die Universitätskantone orien tieren periodisch die Kommission Uni- versitätsvereinbarung (Art. 16) und die EDK. Art. 5 Dieser Vereinbarung kann auch das Fü rstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Fürstentum Liechtenstein Art. 6 Vereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, haben dem betreffenden Universitäts kanton keine Beiträge auf Grund die- ser Vereinbarung zu entrichten, sofern ihre finanzielle Leistung die Bei- träge nach Abschnitt IV dieser Vereinbarung erreicht oder übersteigt. K antone als Mitträger von Universitäten Art. 7
1 Zahlungspflichtig ist der Vereinbar ungskanton, in dem Studierende zum Zeitpunkt der Erlangung des Universitä tszulassungsausweises gesetzlichen Wohnsitz hatten (Art. 23–26 ZGB 1) ). Z ahlungs- pflichtiger Kanton
2 Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären Abschlusses (Lizenziat, Diplom oder Ähnliches) ein Zweitstudium auf- nehmen, ist der Vereinbarungskanton zahlungspflichtig, in dem diese zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudi ums (Semesterbeginn) gesetzlichen Wohnsitz hatten. II. Studierende Art. 8
1 Als Studierende im Sinne dieser Vereinbarung gelten Personen, die an einer Universität oder an einer a nderen anerkannten Institution gemäss

Artikel 2 eines Vereinbarungska ntons immatrikuliert sind.

Begriff des Studierenden
2 Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet: a. Stufe vor dem Erstabschluss: Lizenziats- oder Diplomstudiengänge und solche mit einem nichtakademischen Abschluss;
1) SR 210
b. Stufe Doktorat: Doktoratsstudiengänge.
3 Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet. Art. 9
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des B undesamts für Statistik ermittelt. Ermittlung der Studierendenzahl
2 Die Studierenden werden je einer der drei nachfolgenden Fakultäts- gruppen zugeordnet: Fakultätsgruppe I: Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaften; Fakultätsgruppe II: Studierende der Exakten-, Natur- und technischen Wissenschaften, der Pharm azie, der Ingenieurwis- senschaften und der vorklinischen Ausbildung (erstes und zweites Studienjahr) der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin); Fakultätsgruppe III: Studierende der klinischen Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr.
3 In Zweifelsfällen entscheidet di e Kommission Universitätsvereinbarung über die Zuordnung von Studiengänge n zu einer Fakultätsgruppe.
4 Den Vereinbarungskantonen wird Einsicht in die Namenslisten der Studierenden gewährt, für welc he sie Beiträge leisten. III. Hochschulzugang und Gleichbehandlung Art. 10
1 Im Falle von Zulassungsbeschrä nkungen geniessen die Studienanwär- terinnen, Studienanwärter und Studi erenden aus allen Vereinbarungs- kantonen die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Universitäts- kantons. Gleich- behandlung bei Z ulassungs- beschränkungen
2 Erlässt ein Universitätskanton Zu lassungsbeschränkungen, so holt er vorgängig die Stellungnahme der Ko mmission Universitätsvereinbarung ein.
3 Wenn in einem Fach die Studienpl atzkapazitäten einer oder mehrerer Universitäten ausgeschöpft sind, könne n Studienanwärterinnen, Studien- anwärter und Studierende an andere Universitäten umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission Universitätsvereinbarung bezeichnet die für die Umleitungen zuständige Stelle.

Art. 11

1 Studierende aus Nichtvereinbarungska ntonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Behandlung von Studierenden aus Nicht- vereinbarungs- kantonen
2 Sie werden an eine Universität er st zugelassen, we nn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Au fnahme gefunden haben.
3 Ihnen werden zusätzliche Gebühren auferlegt, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 12 entsprechen. IV. Beiträge Art. 12
1 Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf: Beitragshöhe Fakultätsgruppe I Fakultätsgruppe II Fakultätsgruppe III
1999 Fr. 9'500 Fr. 17'700 Fr. 22'700
2000 Fr. 9'500 Fr. 19'467 Fr. 30'467
2001 Fr. 9'500 Fr. 21'233 Fr. 38'233
2002 Fr. 9'500 Fr. 23'000 Fr. 46'000
2003 Fr. 9'500 Fr. 23'000 Fr. 46'000
2 Je die Hälfte der oben erwähnten Beiträge ist für die Studierenden im Wintersemester und im Sommersemester zu entrichten. Art. 13
1 Die Beiträge werden für die Kantone Uri, Wallis und Jura um 10 Prozent, für die Kantone Glarus, Graubünden und Tessin um 5 Prozent herabgesetzt. A bzug für hohe Wanderungs- verluste
2 Der Abzug für Wanderungsverluste ge ht zu Lasten der Universitäts- kantone. Massgebend ist das Verhältnis der Beiträge, die sie für ausser- kantonale Studierende erhalten. Art. 14
1 Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf D auer der Zahlungspflicht
a. Fakultätsgruppen I und II; b. 16 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakultätsgruppe III.
2 Berücksichtigt wird die gesamte I mmatrikulationsdauer an einer oder mehreren Schweizer Universitäten und Institutionen universitärer Lehre.
3 Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms oder Lizenziats (Art. 7 Abs. 2) beginnt die Zählung der Semesterzahlen wieder bei Null. Das Doktorat im gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium. Art. 15 Die Universitätskantone können a ngemessene individuelle Studien- gebühren erheben. Übersteigen di ese Gebühren eine von der Kommission Universitätsvereinbarung festgelegte Hö chstgrenze, werden die in Artikel
12 festgelegten Beiträge an den betreffenden Universitätskanton entsprechend gekürzt. Abzug bei hohen Studiengebühren V. Vollzug Art. 16
1 Die Kommission Universitätsverei nbarung überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung. K ommission Universitäts- vereinbarung
2 Sie wird paritätisch durch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) be stellt; sie setzt sich aus je vier Regierungsvertretern resp. Regi erungsvertreterinnen von Universi- tätskantonen und Nichtuniversitätskantonen zusammen.
3 Eine Vertreterin oder ein Vertre ter des Bundes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission Universitätsverei nbarung obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Sie – beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle; – trifft die laufenden Sachentschei de, die sich beim Vollzug der Ver- einbarung stellen; – stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Verein- barungskantone; die Vorstände de r EDK und der FDK sind in der Regel vorher anzuhören. Art. 17 Geschäftsstelle der Verei nbarung ist das Sekretariat der EDK. Sie besorgt die laufenden Geschäft e der Vereinbarung. G Art. 18
1 Die Kommission Universitätsvereinbar ung legt die Termine für die Ein- und Auszahlung der Beiträge fest. Z ahlungstermin
2 Sie kann für verspätete Zahlungen ei nen Verzugszins festlegen. Dieser darf nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.

Art. 19

Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet. Verrechnung Art. 20
1 Die Kosten des Vollzugs der Verei nbarung werden aus dem Zinsertrag finanziert. Zinsertrag aus den Beiträgen
2 Die Kommission Universitätsvere inbarung kann beschliessen, den Zinsertrag für weitere Aufgaben zu verwenden, die sich aus dem Vollzug der Vereinbarung ergeben. VI. Rechtspflege Art. 21 Eine von der Kommission Universitäts vereinbarung eingesetzte Schieds- instanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend die Studie- rendenzahl, die Zuordnung der Studierenden zu einer der drei Fakultäts- gruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons. Schiedsinstanz Art. 22 Das Bundesgericht entscheidet gemä ss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943 1) auf staatsrechtliche Klage über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen er geben können; vorbehalten bleibt

Artikel 21.

Bundesgericht VII. Schlussbestimmungen Art. 23 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung is t dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Beitritt Art. 24
1 Die Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden. V erlängerung und Kündigung
2 Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003.
1) SR 173.110
3 Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie jeweils als für ein Jahr verlängert. Art. 25 Diese Vereinbarung ist nur rechtsgültig, wenn und solange m indestens je die Hälfte der Universitäts- und der Nichtuniversitätskantone ihren Beitritt erklärt haben. Mindestzahl der Vereinbarungs- kantone Art. 26
1 Die Kommission Universitätsvereinbarung kann A npassung der Beiträge und der Abzüge
a. die Höhe der Beiträge nach Massgabe der Entwicklung der Ausbil- dungskosten anpassen, erstmalig auf den 1. Januar 2004; b. die Höhe der Abzüge für hohe Wanderungsverluste anpassen, soweit eine massgebliche Situationsveränder ung eintritt, erstmalig auf den 1. Januar 2004.
2 Die Anpassung der Beiträge darf die Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpr eise nicht überschreiten.
3 Dem Beschluss müssen mindesten s fünf Mitglieder zustimmen.
4 Die Kommission Universitätsverei nbarung hat ihren Beschluss mindes- tens zweieinhalb Jahre vor de m Inkrafttreten mitzuteilen. Art. 27 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts immatri- kulierten Studierenden weiter bestehen. W eiterdauer der Verpflichtungen Bern/Lausanne, 20. Februar 1997 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: S CHMID Der Sekretär: A RNET
Schweizerische Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren Der Präsident: M ARTY Der Sekretär: S TALDER Vom Grossen Rat genehmigt am 12. Mai 1998. Inkrafttreten: 1. Januar 1999
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