Dekret über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände
                            Dekret  über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der  Gemeindeverbände (Finanzdekret)  Vom 17. März 1981 (Stand 1. Juli 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  85  des  Gesetzes  über  die  Einwohnergemeinden  (Gemeindegesetz)  vom  19.  Dezember  1978  1 )    und  §  13  des  Gesetzes  über  die  Ortsbürgergemeinden  vom 19. Dezember 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Die Vorschriften dieses Dekretes ge  lten für Einwohner- und Ortsbürgergemeinden  sowie  sinngemäss  für  Gemeinde  verbände  und  die  weitern  dem  öffentlichen  Recht  unterstellten Körperschaft  en auf Gemeindestufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Rechnungsführung
§ 2 Umfang
                            1    Die  Rechnungsführung  vermittelt  eine  klar  e,  vollständige  und  wahrheitsgetreue  Übersicht  über  die  Haushaltführung,  da  s  Vermögen  und  die  Verpflichtungen.  Zu  diesem      Zwecke      werden      die      Finanzplanung,      der      Voranschlag,      die  Bestandesrechnung,  die  Verwaltungsrec  hnung,  die  Verpflichtungskontrolle  und  die  Finanzstatistik geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  171.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  171.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1 )       Rechnungsmodell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Gemeinden   führen   die   doppelte  Buchhaltung   nach   den   Regeln   des  Harmonisierten Rec  hnungsmodells (HRM)  2 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Belege
                            1     Den   Buchungen   liegen   Einzel-   oder  Sammelbelege   zu  Grunde.   Die   Belege  enthalten  die  notwendigen  Angaben  und  Verm  erke,  welche  den  darauf  basierenden  Rechnungsverkehr ausreichend begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Quittungen    und    Bescheinigungen    jede  r    Art    über    den    Geldverkehr    sind  chronologisch   aufzubewahren.   Die   Rechnun  gsbelege   sind   systematisch   nach  Kontenplan oder chronologisch abzulegen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bestandesrechnung
                            1    Die  Bestandesrechnung  enthält  die  An  fangs-  und  Schlussbestände  sowie  die  Veränderungen der Vermögenswert  e und der Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bilanz erfasst die Aktiven  und Passiven beim Ja  hresabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aktiven
                            1     Die   Aktiven   setzen   sich   aus   dem  Finanz-   und   Verwaltungsvermögen,   den  Vorschüssen   an   Spezialfinanzierungen   so  wie   dem   allfälligen  Bilanzfehlbetrag  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Das     Finanzvermögen     besteht     aus  jenen     Vermögenswerten,     die     ohne  Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgab  enerfüllung veräussert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verwaltungsvermögen  um  fasst  jene  Vermögenswert  e,  die  unmittelbar  der  öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Passiven
                            1     Die   Passiven   setzen   sich   aus   dem  Fremdkapital,   den   Verpflichtungen   für  Spezialfinanzierungen und dem  Eigenkapital zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Spezialfinanzierungen
                            1    Spezialfinanzierungen  sind  gesetzlich  zweckgebundene  Mittel  für  die  Erfüllung  einer öffentlichen Aufgabe. Sie enthalten  die Überschüsse der Eigenwirtschafts- und  Zuschussbetriebe sowie die gesetzlichen Reserven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verpflichtungen  und  Vorschüsse  der  Spezi  alfinanzierungen  sind  in  der  Regel  zu  verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Konferenz   der   Kantonalen   Finanzdirekt  oren;   Handbuch   des   Rechnungswesens   der  öffentlichen Haushalte, Ausgabe 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verzeichnisse
                            1       Die     Liegenschaften     und     wesentlichen     Mobilien     der     Gemeinden     und  Gemeindeverbände sind in laufend nachzu  führenden Verzeichnissen festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bewertungsgrundsätze
                            1   Die Aktiven werden zu ihren Beschaff  ungs- oder Herstellungswerten unter Abzug  der den Umständen an  gemessenen Wertberich  tigungen bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Geldverwaltung
                            1     Grosse   Bargeldbestände   und   Postch  eckguthaben   sind   frühzeitig   verzinslich  anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   verwalteten   Gelder   sind,   soweit   si  e   nicht   kurzfristig   für   die   Erfüllung  finanzieller Verpflichtungen benötigt werden, Ertrag bringend und sicher anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über den Geldverkehr ist lückenlos Buch zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bargeld,  Wertschriften  und  Forderungsurkunden  sind  feuer-  und  diebstahlsicher  aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Öffentliche  Gelder  und  Depotgelder  sind    von  der  Finanzverwaltung  zu  verwalten  und in die Bestandesrechnung aufzunehmen,  auch wenn die Verfügungsrechte nicht  beim Gemeinderat liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verwaltungsrechnung
                            1      Die    Verwaltungsrechnung    enthält    die    der    öffentlichen    Aufgabenerfüllung  dienenden  Ausgaben  und  Einnahmen.  Sie  ist  nach  funktionaler  Gliederung  in  Verwaltungsabteilungen,   Dien  ststellen   und   Konten   unter  teilt.   Die   funktionale  Gliederung berücksichtigt die Bedü  rfnisse der Bundesfinanzstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwaltungsrechnung  ist  ausgeglichen  abzuschliessen.  Ertragsüberschüsse  sind   für   zusätzliche   Abschreibungen   ode  r   zur   Bildung   von   Eigenkapital   zu  verwenden.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Gemeindeanstalten
                            1     Die   Gemeindeanstalten   (Eigenwirtscha  fts-   und   Zuschussbetriebe)   sind   nach  kaufmännischen    Grundsätzen    zu    führ  en.    Abgeltungen    für    Leistungen    und  und buchhalterisch auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeindeanstalten  erheben  von  de  n  Grundeigentümern  und  Benützern  nach  Vorteil   und   Verursacherprinzip   abgestufte   Abgaben.   Die  Abgaben   sind   in  Reglementen festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gemeindebeschlüsse  über  Investitionsbeit  räge  an  Gemeindeanstalten  bedürfen  der  Genehmigung des zuständigen Departements.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abschreibungen
                            1      Die    Abschreibungen    erfolgen    vom  Restbuchwert    des    aktivierten    Ver-  waltungsvermögens auf  Ende Rechnungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bilanzfehlbetrag ist mittelfristig abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4        Für      Gemeindeanstalten      gelten      in      der      Regel      betriebswirtschaftliche  Abschreibungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kreditarten
§ 15 Verpflichtungskredit
                            1     Der   Verpflichtungskredit   ermächtigt   de  n   Gemeinderat,   fü  r   ein   bestimmtes  Vorhaben bis zum festgesetzten Betrag  finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verpflichtungskredite sind erforderlich für  a)  die  Bewilligung  von  Investitionen  und  Investitionsbeiträgen,  die  sich  über  mehrere  Rechnungsperioden  erstrecken,  sowie  von  Investitionsbeiträgen,  die  erst in späteren Rechnungsjahren auszuzahlen sind;  b)       den    Erwerb    von    Grundstücken,    sofern    die    Gemeindeordnung    die  Zuständigkeit  nicht  an  den  Gemeindera  t  delegiert  hat,  sowie  die  Eingehung  von Eventualverpflichtungen wie Bürgschaften und Garantien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verpflichtungskredite  sind  in  der  Regel  brutto  zu  beschliessen.  Sie  können  netto  beschlossen   werden,   wenn   die   Beiträge     Dritter   hinsichtlich   Art   und   Höhe  verbindlich  zugesichert  sind.  Die  Finanz  ierung  und  die  Folgekosten  sind  in  den  Erwägungen zum Beschlu  ss zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Ein   Verpflichtungskredit   ist   unverzüglich   nach   Abschluss   des   Vorhabens  abzurechnen.  Wird  der  Rechnungsverkehr  in  einem  Jahr  abgewickelt,  ist  keine  Kreditabrechnung zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Kreditabrechnungen     unterstehen  dem     gleichen     Prüfungs-     und     Geneh-  migungsverfahren wie die Gemeinderechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Ein  Verpflichtungskredit  verfällt,  wenn  de  r  Zweck  erreicht  ist  oder  aufgegeben  wird  oder  wenn  das  Vorhaben  innerhalb  von  fünf  Jahren  noch  nicht  begonnen  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zusatzkredit
                            1   Zeigt sich vor oder während der Ausführ  ung eines Projektes, dass der gesprochene  Verpflichtungskredit  nicht  ausreicht,  ist  ein  Zusatzkredit  vor  dem  Eingehen  neuer  Verpflichtungen  einzuholen.  Ist  dies  ohne  bedeutende  nachteilige  Folgen  für  die  Gemeinde nicht möglich,   bewilligt der Gemeinderat den Zusatzkredit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  der  Genehmigung  der  Kreditabrechnung  werden  allfällige  nicht  bewilligte  Mehrausgaben sanktioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Voranschlagskredit
                            1   Ein Voranschlagskredit ermächtigt den  Gemeinderat, die Ve  rwaltungsrechnung im  Budgetjahr für den bezeichneten Zweck bis  zum festgelegten Betrag zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Voranschlag können auch Investitionen und Investitionsbeiträge bewilligt  werden, wenn sie im gleich  en Rechnungsjahr abgerechnet werden können. Sie sind  getrennt vom laufenden Aufwand zu verbuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Nachtragskredit
                            1   Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus,  um die vorgesehene Aufgabe zu erfüllen,  ist  ein  Nachtragskredit  zu  verlangen.  Kl  einere  Kreditüberschreitungen  sind  davon  ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erträgt  die  Ausgabe  keinen  Aufschub,    kann  der  Gemeinderat  den  Zahlungskredit  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kein  Nachtragskredit  ist  erforderlich  für  gebundene  Ausgaben  sowie  für  jenen  Aufwand,  dem  im  gleichen  Rechnungsjahr    entsprechend  sachbezogener  Ertrag  gegenübersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Haushaltvollzug
§ 19
                            1 )     Aufgaben-   und   Finanzplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gemeinderat erstellt eine Aufgaben  - und Finanzplanung und aktualisiert diese  jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Voranschlag
                            1   Der Voranschlag ist so aufzustellen, da  ss der Aufwand inklusive Passivzinsen und  Abschreibungen durch den Ertrag gedeckt ist.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Voranschlag  enthält  zum  Vergleic  h  die  Zahlen  des  vorangehenden  Budgets  und   der   letzten   abgeschlossenen   Rechnung.   Grössere   Abweichungen   sind   zu  begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dem  Voranschlag  sind  die  Verpflichtungskontrolle,  die  den  Abschreibungen  zu  Grunde     gelegten     Buchwerte     sowie     di  e     volkswirtschaftliche     Gliederung  beizufügen.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Voranschlag  ist  dem  zuständigen  Organ  zur  Beratung  und    Beschlussfassung  zu   unterbreiten.   In   einer   Gesamtabs  timmung   wird   der   Voranschlag   mit   dem  Steuerfuss genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Falle der Nichtgenehmigung des Voranschlages bis zum 31. Dezember vor dem  Budgetjahr   ist   der   Gemeinderat   ermächtig  t,   die   für   die   Verwaltungstätigkeit  unerlässlichen Ausgaben   zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1)      Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Rechnungsführung  und  Rechnungsablage  gehören  die  Verwaltungs-rechnung  und   die   Bestandesrechnung   mit   Bilanz  .   Dem   Rechnungsabschluss   sind   das  Liegenschafts-   und   das   Mobilienverzeichnis   sowie   der   Anhang   zur   Bilanz  beizulegen.  Zudem  sind  die  Vergleichszah  len  des  Voranschlages  und  der  letzten  abgeschlossenen Rechnung, die den Abschr  eibungen zu Grunde gelegten Buchwerte  und  die  volkswirtschaftliche  Gliederung  beizufügen.  Wesent  liche  Abweichungen  sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rechnungen  sind  abgeschlossen  bi  s  zum  15.  März  dem  Gemeinderat  zu  übergeben. Bis spätestens 15. April si  nd die Rechnungen der Finanzkommission zur  Prüfung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Finanzkommission  prüft  die  Rec  hnungen  und  erstattet  dem  Gemeinderat  zuhanden  des  für  die  Genehmigung  zuständi  gen  Organs  rechtzeitig  schriftlichen  Bericht  über  das  Ergebnis  ihrer  Festste  llungen.  Sie  bereinigt  vorgängig  Fragen  formeller und materieller Art mit der Verwaltung und de  m Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1)      Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Finanzverwaltung   übermittelt   jähr  lich   bis   zu   einem   vom   Regierungsrat  festgelegten Termin dem  zuständigen Departement die Budget- und Rechnungsdaten  gemäss dessen Vorgaben in elektronischer Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Aufbewahrung, Archivierung
                            1    Die  Unterlagen  und  Akten  der  Rechnungsführung  wie  Geldbelege,  Kontrollen,  Bücher,  Listen  und  Journale  sind  vom  Ab  schluss  des  Genehmigungsverfahrens  an  gerechnet mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Rechnungsbelege   und   Belegbände   dürfe  n   frühestens   nach   zwanzig   Jahren  vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Verwaltungs-   und   Bestandesrechnung  en   sind   auf   unbestimmte   Zeit   im  Gemeindearchiv aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Organe und weitere Zuständigkeiten
§ 24 Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat erlässt Vorschriften   über die Anlage von Gemeindegeldern und  Richtlinien über die Bewertung der Li  egenschaften des Finanzvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  erklärt  die  Kontenpläne  in  ihren  Grundzügen  verbindlic  h  und  bestimmt  die  minimalen Abschreibungssätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Departement
                            1   Das zuständige Departement vollzieht die  staatliche Aufsicht  über die kommunalen  Haushalte.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  stellt  die  Detailkontenpläne  auf,  pr  üft  und  genehmigt  die  Voranschläge  und  Rechnungen,  führt  in  Zusammenarbeit  m  it  den  zuständigen  Fachverbänden  die  erforderlichen   Aus-   und   Weiterbildungskurse   durch,   berät   die   kommunalen  Gemeinwesen  in  allen  An  gelegenheiten  des  Finanz  -  und  Rechnungswesens  und  erlässt die zur Handhabung dieses Dekret  es und einer geordneten Rechnungsführung  notwendigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Gemeinderat
                            1   Der Gemeinderat trägt di  e Verantwortung für das gesa  mte Rechnungswesen seiner  Gemeinde.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist namentlich zuständig für  a)  die Anlage von Geldern;  b)  die Vermietung und Verpac  htung von Gemeindeeigentum;  c)  2)      die Regelung der internen Kontro  lle und Unterschriftenberechtigungen;  d)  2)       die     Organisation     der     Finanzve  rwaltung,     die     Durchführung     von  Übergaben   an   Nachfolgerinnen   und  Nachfolger   mit   Meldung   an   das  zuständige Departement;  e)  2)      den Abschluss der für Behörden, Mitarb  eitende und Gemeinde erforderlichen  Versicherungen;  f)  die Aufbewahrung und Archivierung der Voranschläge, Rechnungen, Belege,  Bücher und andern Unterlagen des Haushaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Aufgehoben durch Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gemeinderat  und  Leiterin  oder  Leiter  Finanzen  bestätigen  gemeinsam  mit  dem  Jahresabschluss der Rechnung gege  nüber der Finanzkommission, dass  1 )  a)  alle  buchungspflichtigen  Geschäftsfäl  le  in  der  vorliegenden  Jahresrechnung  erfasst sind;  b)  sämtliche  Vermögenswerte,  Verpflic  htungen,  Guthaben  und  Schulden  in  der  Bilanz berücksichtigt sind;  c)  alle  Eventualverpflichtungen,  Bürgsc  haften  und  Beteiligungsverhältnisse  im  Anhang zur Bilanz aufgeführt sind;  d)  alle  zum  Verständnis  des  Jahreserge  bnisses  nötigen  Informationen  in  den  Erläuterungen zur Rechnung enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Finanzkommission
                            1   ...  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gemeinderat  kann  die  Durchführ  ung  unangemeldeter  Revisionen  bei  jenen  Personen, die Geld verwalten,  der Finanzkommissi  on übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Bei   der   Übergabe   einer   Verwaltung  an   einen   neuen   Amtsinhaber   können  Mitglieder der Finanzkommission beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ...  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Leiterin/Leiter Finanzen
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Leiterin  oder  der  Leiter  Finanzen    ist  für  den  richtigen  und  rechtzeitigen  Vollzug  der  Ausgaben  und  Einnahmen,  fü  r  die  vorschriftsgemässe  Führung  des  Finanzhaushaltes  in  allen  Teilen,  für  die  sichere  Verwahrung  der  Gelder  sowie  für  die rechtzeitige Ablage der Rechnungen, K  ontrollen und Statistiken verantwortlich.  Sie    beziehungsweise    er    ist    der    Geme  inde    gegenüber    für    allen    aus    der  Nichtbeachtung  der  ihr  beziehungsweise  ihm  obliegenden  Pflichten  entstehenden  Schaden haftbar.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Obliegenheiten  der  Leiterin  oder  des  Leiters  Finanzen  gelten  auch  für  die  Rechnungsführerinnen   und   Rechnungsführer   von   andern   öffentlich-rechtlichen  Körperschaften.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Spezielle Bestimmungen für Gemeindeverbände
§ 29 Mittelbeschaffung für Investitionen
                            1   Gemeindeverbände, die zur Erfüllung ihre  r Aufgaben Werkanlagen, Einrichtungen  oder   andere   Investitionen   errichten   müssen,   regeln   in   den   Satzungen   die  Beschaffung der dafür notwendigen finanziellen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung vom 21. September 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AGS 2011/3-13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Aufgehoben am 21. September 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AGS 2011/3-12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Verbandsgemeinden    bewilligen,    in    der    Regel    gleichzeitig    mit    der  Genehmigung  der  Satzungen,  die  entsprech  enden  Verpflichtungskredite  für  die  Investitionsbeiträge    oder    die    Nachfinanzierung    durch    Zuschüsse    an    den  Schuldendienst der Verbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Nachträgliche Investitionen oder grössere Ausgaben
                            1     Werden   an   Werkanlagen   und   Einrichtung  en   des   Verbandes   später   grössere  Unterhaltsarbeiten,  Renovationen,  Umba  uten  oder  Neuinvestitionen  notwendig  und  besitzt  der  Verband  gemäss  seinen  Satz  ungen  keine  entsprechenden  Kompetenzen,  sind   die   Verbandsgemeinden   rechtzeitig  einzuladen,   Verpflichtungskredite   zu  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Enthalten  die  Satzungen  keine  anders  la  utenden  Bestimmungen,  gilt  der  gleiche  Verteilungsschlüssel wie für die Erstinvestition.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Verweigert   eine   Verbandsgemeinde   den   angeforderten   Verpflichtungskredit,  unterzieht  der  Vorstand  das  Vorhaben  ei  ner  nochmaligen  Prüfung  und  unterbreitet  den    neuen    Vorschlag    der    ablehnende  n    Gemeinde,    gegebe  nenfalls    allen  Verbandsgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Wird   auch   beim   zweiten   Mal   der  Verpflichtungskredit   nicht   von   allen  Verbandsgemeinden bewilligt, entscheidet  auf Begehren des Vorstandes der Grosse  Rat, wenn die Voraussetzungen für den  zwangsweisen Beitritt gegeben sind  .  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Verwaltungsrechnung
                            1    Die  Ausgaben  für  die  Verwaltung  und  de  n  Betrieb  können  insbesondere  gedeckt  werden durch  a)  Beiträge der Verbandsgemeinden;  b)  Entgelte von Benützern de  r Anlagen und Einrichtungen;  c)  Taxen für Betriebe, die jedermann zur Benützung offen stehen;  d)  Schenkungen und andere Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Bemessung der Beiträge der Verb  andsgemeinden und die Entgelte sind in  den Satzungen die massgebende  n Kriterien festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Für   die   Benützung   von   Anlagen   und   Ei  nrichtungen   kann   der   Verband   für  Nichtverbandsgemeinden besond  ere Bedingungen aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  8.  des  Dekrets  über  di  e  Anpassung  der  kantonalen  Dekrete  an  das  Verwaltungsrechtspflegegesetz  vom  11.  Deze  mber  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2009  (AGS 2008 S. 394).
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Inkrafttreten
                            1   Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Juli 1981  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            1 )     Rechnungsmodell nach HRM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  bestimmt  den  Zeitpunkt  ,  auf  welchen  die  Gemeinden,  die  ihre  Rechnung  noch  nicht  nach  dem  Harmonisi  erten  Rechnungsmodell  führen,  auf  das  neue Modell umzustellen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1    Die  Verordnung  über  das  Finanz-  und  Rechnungswesen  der  Gemeinden  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. August 1970
                            2 )   ist aufgehoben.  Aarau, den 17. März 1981  Präsident des Grossen Rates  M  ÜLLER  Staatsschreiber  i.V. S  ALM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 7 S. 454