Verordnung über die Organisation der Kantonalen Behindertendienste (877.311)
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Verordnung über die Organisation der Kantonalen Behindertendienste

1 Verordnung über die Organisation der Kantonalen Behindertendienste Vom 18. November 1998 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 45 des Organisa tionsgesetzes vom 26. März 1985 1) , beschliesst:

§ 1

1 sation der vom Kanton geführten Behindertendienste.
2 e umfassen das Wohn- und Beschäf- tigungsheim Sternbild und das Zent rum für Arbeit und Beschäftigung.

§ 2

2) Das Wohn- und Beschäftigungsheim Sternbild und das Zentrum für Arbeit und Beschäftigung sind unselbststä ndige Anstalten des öffentlichen Rechts und unterstehen dem Departement Bildung, Kultur und Sport.

§ 3

1 ernbild stellt die Unterkunft, die Förderung lebenspraktischer Fähigke iten und die Betreuung erwachsener Personen mit einer geistigen oder m it einer geistigen und mehrfachen Behinderung sicher.
2 Sternbild umfasst den Wohnbereich und den Atelierbereich.
1) SAR 153.100
2) Fassung gemäss Verordnung vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Oktober
2002 (AGS 2002 S. 248). Geltungsbereich Rechtsnatu r Wohn- und Beschäftigungs- heim Sternbild

§ 4

1 Das Zentrum für Arbeit und Beschäf mit einer psychischen oder mit ei ner psychischen und mehrfachen Behinderung eine ihren Fähigkeiten angepasste Arbeit und Beschäftigung.
2 Das Zentrum für Arbeit und Besc häftigung umfasst insbesondere geschützte Werkstätten und Beschäftigungsstätten.

§ 5

1) Das Departement Bildung, Kultur und Sport erteilt Vorgaben im Rahmen des Produktegruppenplanes und genehm igt die organisatorischen und konzeptionellen Grundlagen wie Leitbild und Betriebskonzept.

§ 6

2)
1 Die Psychiatrischen Dienste stelle n die psychiatrische fachärztliche Versorgung sicher.
2 Die Psychiatrischen Dienste können den Kantonalen Behinderten- diensten betriebliche Dienstle istungen gegen kostendeckende, konkur- renzfähige Verrechnung erbringen. Ar t und Umfang werden in Leistungs- verträgen vereinbart.

§ 7

1 Die Kantonalen Behindertendienste st ehen in erster Linie der Kantons- bevölkerung zur Verfügung. Ausserhal b des Kantons wohnhafte Behin- derte können aufgenommen werden, so weit die Belegung dies zulässt.
2 Zur Hauptsache sind Behinderte im Sinne der Invalidenversicherungs- gesetzgebung aufzunehmen.

§ 8

3)
1 Die Gesamtleitung der Kantonalen Be hindertendienste besteht aus der Leiterin bzw. dem Leiter des Wohn- und Beschäftigungsheims Sternbild und der Leiterin bzw. dem Leiter des Zentrums für Arbeit und Beschäfti- gung.
1) Fassung gemäss § 23 Abs. 5 der Ve rordnung über das Rechnungswesen und übrige Führungsunterstützung (VRF) vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 335).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Oktober
2002 (AGS 2002 S. 248).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Oktober
2002 (AGS 2002 S. 248).
3
2 sammenarbeit und Koordination der beiden Betriebe sicher. Sie vertr itt die Interessen der Kantonalen Behin- dertendienste gegenüber der Öffentlichkeit.

§ 9

1)

§ 10 2)

Die Leiterin bzw. der Leiter des Wohn- und Beschäftigungsheims Stern- bild und die Leiterin bzw. der Le iter des Zentrums für Arbeit und Beschäftigung sind zuständig für: a) die Leitung des Betriebes; b) 3) die Umsetzung der Vorgaben aus dem Produktegruppenplan; c) die Erstellung der organisato rischen und konzeptionellen Grundlagen wie Leitbild und Betriebskonzept.

§ 11

4)
1 tsdauer der gewählten Mitarbeiten- den des Kantons einen Beirat von bestimmt dessen Präsidentin oder Präs identen. Dem Beirat gehören Per- sonen verschiedener Fachrichtungen an.
2 a) Ombudsfunktion gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern des Wohn- und Beschäftigungsheims St ernbild sowie gegenüber den beschäftigten Behinderten des Ze ntrums für Arbeit und Beschäfti- gung; b) Beratung des Departements Bil dung, Kultur und Sport über die stra- tegische Führung und die Weiterent wicklung der Kantonalen Behin- dertendienste.

§ 12

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Oktober
2002 (AGS 2002 S. 248).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Oktober
2002 (AGS 2002 S. 248).
3) Fassung gemäss § 23 Abs. 5 der Ve rordnung über das Rechnungswesen und übrige Führungsunterstützung (VRF) vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 335).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Oktober
2002 (AGS 2002 S. 248). Leiterin bzw. Leiter, Aufgaben Beirat Publikation und Inkrafttreten
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