Subventionsverordnung (616.100)
CH - VS

Subventionsverordnung

Subventionsverordnung vom 14.02.1996 (Stand 09.10.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 33 des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995; auf Antrag des Finanzdepartementes, verordnet:

Art. 1 Künftige Änderung der Spezialgesetzgebung

1 Jeder Entwurf von Subventionserlassen muss dem Finanzdepartement zur Vormeinung unterbreitet werden. Dieses prüft die Übereinstimmung des Entwurfes mit den Grundsätzen des Subventionsgesetzes und der vorlie - genden Verordnung.

Art. 2 Definition

1 Der Begriff der durch Bundesrecht zwingend vorgeschriebenen Subventio - nen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes bezeichnet jene Subventionen, für welche der Kanton nur eine reine Vollzugsaufgabe wahrnimmt und keinen eigenen Ermessensspielraum innehat.

Art. 3 Inventar

1 Das Subventionsinventar im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes wird der vorliegenden Verordnung als Anhang 2 beigelegt.
2 Die Anpassung des Inventars an die Änderungen der Gesetzgebung er - folgt im Rahmen der periodischen Überprüfung, grundsätzlich jährlich.

Art. 4 Verzeichnis

1 Die Departemente sind gehalten, dem Finanzdepartement alle nützlichen Angaben für die Erstellung und Nachführung des Subventionsverzeichnis - ses zu übermitteln. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 5 Anerkannte Kosten

1 Die für die Subventionierung anerkannten Kosten werden durch die Spezialgesetzgebung (Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Entscheide, Richtlinien usw.) festgelegt.

Art. 6 * Kürzung der Subventionen

1 Wurden die Arbeiten bereits vor der Hinterlegung des Subventionsgesu - ches oder vor dem Subventionsentscheid begonnen oder ausgeführt, so wird die Subvention um 30 Prozent gekürzt.
2 Wenn Artikel 33 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2013 nicht eingehalten wurde, wird eine Kürzung um 20 Pro - zent vorgenommen.
3 Wenn andere Bestimmungen der Gesetzgebung über das öffentliche Be - schaffungswesen nicht eingehalten werden, so wird die Subvention je nach Anzahl, Bedeutung und Schwere der festgestellten Unregelmässigkeiten um 10 bis 30 Prozent gekürzt.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 sind kumulativ anwendbar.
5 Vorbehalten bleiben Ausnahmen, in denen die Vornahme eines Werkes aus Gründen der Sicherheit und zur Verhinderung einer Schadenerhöhung notwendig wurde.

Art. 7 Wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers

1 Die wirtschaftliche Lage und das wirtschaftliche Potential der natürlichen Personen werden im wesentlichen aufgrund ihres Einkommens, ihres Ver - mögens, ihrer Lasten und insbesondere Familienlasten, sowie auch auf - grund des vernünftigerweise ausschöpfbaren Mittel- und Sparpotentials be - urteilt
2 Die wirtschaftliche Lage und das wirtschaftliche Potential der juristischen Personen des Privatrechts und der Burgergemeinden werden im wesentli - chen aufgrund der Erfolgsrechnung und der Bilanz beurteilt, wobei auch dem vernünftigerweise ausschöpfbaren Mittel- und Sparpotential Rechnung getragen wird.
3 Die für die Munizipalgemeinden geltenden Kriterien sind durch das Grund - reglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung vom 3. Mai 1978 festgelegt.

Art. 8 Periodische Überprüfung

1 Die Prioritätenordnung für die periodische Überprüfung der Subventionen bestimmt sich im wesentlichen nach den folgenden Kriterien: a) Zweifel an der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirt-schaftlichkeit der Subventionen; b) Alter der Gesetzesgrundlage; c) Zeitraum seit der letzten Überprüfung; d) verfügbare Finanzmittel und menschliche Ressourcen.
2 Die Prioritätenordnung wird vom Staatsrat auf Antrag des Finanzdeparte - mentes und nach Anhören der betroffenen Departemente festgelegt.
3 Die Wirksamkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem erzielten Ergebnis und dem vorgesehenen Ziel.
4 Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen dem er - zielten Ergebnis und den aufgewendeten Mittel.

Art. 9 Leistungsorientierte Pauschalsubventionen

1 Wenn sich der Betrag der Pauschalsubvention nicht aus der Spezial - gesetzgebung ergibt, so wird er derart festgelegt, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Pauschalbetrag und den aufgrund der entstande - nen Kosten berechneten Subventionen erhalten bleibt.

Art. 10 Subventionen aufgrund der vorhersehbaren Kosten

1 Die Subventionen aufgrund der vorhersehbaren Kosten werden aufgrund der Kostenvoranschläge der Gesuchsteller, die von der zuständigen Behör - de genehmigt wurden, festgelegt.
2 Subventionen können in der Form von Anzahlungen ausbezahlt werden. Die Budgetüberschreitungen werden nicht berücksichtigt.

Art. 11 Subventionen aufgrund der Normkosten

1 Die Normkosten werden durch die Spezialgesetzgebung festgelegt und periodisch nach oben oder unten der Marktsituation angepasst.
2 Beträgt der Zeitraum zwischen dem Arbeitsbeginn und der Subventions - verfügung oder des Subventionsvertrages höchstens zwei Jahre, so wird der in der Verfügung oder im Vertrag festgelegte Betrag ausbezahlt.
3 Beträgt dieser Zeitraum mehr als zwei Jahre und wurden die Normen zur Festlegung der Normkosten zwischenzeitlich angepasst, so werden die Subventionen aufgrund der neuen Normen ausbezahlt.
4 Höhere Gewalt wird begründet durch ein unvorhersehbares, ausserge - wöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen herein - bricht.

Art. 12 Prioritätenordnung

1 Die Prioritätenordnungen für die Behandlung der Gesuche sowie die Zusi - cherung und die Auszahlung der Subventionen werden im wesentlichen aufgrund der Dringlichkeit, der Notwendigkeit und der Nützlichkeit der Vor - haben, für welche die Subventionen verlangt werden, festgelegt.
2 Der Staatsrat wacht darüber, dass diese Prioritätenordnungen mit dem vierjährigen Finanzplan abgestimmt werden.

Art. 13 Auszahlung der Subventionen

1 Die Auszahlung der Subventionen kann erst erfolgen, wenn die Auslagen tatsächlich bevorstehen.
2 Bei Subventionen an Investitionen kann die Auszahlung aufgrund aner - kannter Situationsabrechnungen durch Anzahlungen oder nach Hinterle - gung einer Schlussabrechnung erfolgen. In jedem Fall kann sie nicht vor dem in der Verfügung, Entscheid oder Subventionsvertrag festgelegten Zeitpunkt erfolgen.
3 Bei Subventionen an die Betriebskosten kann die Auszahlung durch An - zahlungen erfolgen. Pro Trimester darf lediglich eine Anzahlung erfolgen.

Art. 14 Verzinsung

1 Der Zinssatz im Sinne der Artikel 16, 25 und 26 des Subventionsgesetzes wird durch den Staatsrat im Vierjahresplan festgelegt.

Art. 15 Verhältnis zum geltenden Recht

1 Das Verfahren zur periodischen Überprüfung im Sinne vom Artikel 18 des Gesetzes ersetzt - soweit es Subventionen betrifft - die in Artikel 34 Absatz
4 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 vorgesehene periodische Überprüfung.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

1 Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Subventionsgesetzes erstellt das Finanzdepartement eine abschliessende und detaillierte Liste aller Subventionen, die im Verlaufe des vorangegangenen Rechnungsjah - res ausbezahlt wurden, mit Angabe der gesetzlichen Grundlagen.
2 Der Staatsrat bestimmt auf Vormeinung des Finanzdepartementes und der betroffenen Departemente die Subventionen, die keine ausreichende Gesetzesgrundlage haben.
3 Die Departemente werden beauftragt, die Interessierten von diesem Ent - scheid in Kenntnis zu setzen und für Subventionen, deren Aufrechterhal - tung als begründet erscheint, die Schaffung oder Änderung der Gesetzes - grundlagen vorzubereiten.

Art. 17 Änderung von kantonalen Bestimmungen

1 Die Änderungen der kantonalen Reglemente, die der Genehmigung durch den Grossen Rat bedürfen, sind in Anhang 1 der vorliegenden Verordnung

Art. 18 Genehmigung und Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Grossen Rat zum gleichen Zeitpunkt wie das Subventionsgesetz in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25.03.2015 und
05.07.2015 *

Art. T1-1 *

1 Die vorliegende Änderung findet Anwendung auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Subventionsgesuche sowie auf künftige Subventi - onsgesuche.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.02.1996 01.05.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 224 | d
230
25.03.2015 09.10.2015 Art. 6 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
25.03.2015 09.10.2015 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 41/2015
25.03.2015 09.10.2015 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 41/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.02.1996 01.05.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 224 | d
230

Art. 6 25.03.2015 09.10.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015

Titel T1 25.03.2015 09.10.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

Art. T1-1 25.03.2015 09.10.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015

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