Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates
                            Vereinbarung  der nordwestschweizerischen Kantone  über die Führung eines regionalen  Heilmittelinspektorates  Vom 16. Juli 2003  Die Regierungen der Kantone  Bern,   Luzern,  Solothurn,   Basel-Stadt,   Basel-Landschaft   und   Aargau  schliessen  in  Ausführung  von  Art.  60  Abs.  3  des  Bundesgesetzes  über  Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000   1)   (HMG)  folgende Vereinbarung:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Die  Vereinbarungskantone  betreibe  n ein Heilmittelinspektorat unter dem  Namen «Regionales Heilmittelinspektora  t der Nordwestschweiz» (RHI, im  Folgenden «Inspektorat» genannt).  Name, rechtliche  Natur, Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Inspektorat  ist  eine  öffentlich  -rechtliche Anstalt mit eigener Rechts-  persönlichkeit.  Es  ist  in  seiner  Organisation  und  Betriebsführung  selb-  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sitz des Inspektorats ist Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1    Das  RHI  ist  ein  Inspektorat  der  Ka  ntone  im  Sinne  von  Art.  60  Abs.  3  HMG und erfüllt zu diesem Zweck die Anforderungen des nationalen und  des für die Schweiz massgebenden internationalen Rechts.  Z  weck und  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Inspektorat erfüllt die folgenden Aufgaben:  AGS 2005 S. 467
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 812.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Inspektion   von   Firmen   und   Institutionen,   die   Tätigkeiten   im  Heilmittelbereich  durchführen,  welche  der  Bewilligungspflicht  von  Swissmedic unterstehen.  b)    Inspektion von Firmen oder Institutionen, die Tätigkeiten im Heilmit-  telbereich  durchführen,  welche  der  Bewilligungspflicht  der  Kantone  unterstehen,  sofern  diese  Aufgabe  durch  den  jeweiligen  Vereinba-  rungskanton  an das Inspektorat übertragen wurde.  c)    Inspektion von Firmen oder Instituti  onen, gestützt auf andere Rechts-  grundlagen,  sofern  die  entsprechende  Aufgabe  durch  den  jeweiligen  Vereinbarungskanton  an das Inspektorat übertragen wurde.  d)    Inspektionen    und  Erbringen  weiterer  Diens  tleistungen  für  Kantone,  einzelne  Behörden  oder  Private  auf  Vereinbarung  und  gegen  kosten-  deckende  Entschädigung.  Aufträge    können  auch  aus  Nicht-Vereinba-  rungskantonen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufträge oder Arbeiten nach § 2 Abs. 2 lit. c und d müssen vom Inspek-  toratsrat bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gestützt  auf  Art.  58  HMG  stellt  da  s  Inspektorat  auf  Grund  der  durchge-  führten  Inspektionen  Antrag  an  Sw  issmedic  oder  an  den  zuständigen  Kanton auf Erteilung, Erweiterung, Einschränkung, Änderung oder Entzug  von   pharmazeutischen   Bewilligungen   oder   auf   Anordnung   anderer  Verwaltungsmassnahmen.  II. Organe und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Organe des Inspektorats sind:  Organe  a)    Inspektoratsrat;  b)  die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter;  c)    die    Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  Kanton  entsendet  eine  Vertre  terin  oder  einen  Vertreter  in  den  Inspektoratsrat.  Die  Sanitätsdirektorenkonferenz  Nordwestschweiz  (SDK  NWCH) bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten aus deren  Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Amtsperiode der Inspektoratsra  tsmitglieder beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die SDK NWCH hat jedoch beim Vo  rliegen wichtiger Gründe ein jeder-  zeitiges Abberufungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  SDK  NWCH  ernennt  die  Inspekto  ratsleiterin  oder  den  Inspektorats-  leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  SDK  NWCH  bezeichnet  die  Re  visionsstelle.  Die  Revisorinnen  und  Revisoren müssen vom Inspektorats  rat und den Gesundheitsdepartementen  der Vereinbarungskantone unabhängig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Der Inspektoratsrat:  Zuständigkeiten  a)  bringt die Interessen des Inspek  torats gegenüber der SDK NWCH ein;  b)    überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben;  c)    bewilligt die Übernahme von Aufträgen oder Arbeiten nach § 2 Abs. 2  lit. c und d;  d)    stellt der SDK NWCH Antrag auf  die Höhe der Zuschüsse der Verein-  barungskantone;  e)     übernimmt  regelmässig  oder  au  f  Wunsch  zuhanden  der  SDK  NWCH  das Reporting;  f)     erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die SDK NWCH zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter:  a)    führt das Inspektorat in administrativer und fachlicher Hinsicht;  b)    ist    dem    Inspektoratsrat    ge  genüber    für    die    Geschäftsführung  verantwortlich  und  berichtet  diesem    regelmässig  sowie  bei  besonde-  ren Vorkommnissen;  c)    vertritt das Inspektorat gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Revisionsstelle  erfüllt  die  Aufgaben  und  Anforderungen  analog  den  Art.  728,  729,  729b  Abs.  1  und  730  de  s  Schweizerischen  Obligationen-  rechts   1)  . Insbesondere:  a)    prüft  sie,  ob  die  Buchführung  und  die  Jahresrechnung  sowie  der  Antrag   über   die   Verwendung   de  s   Bilanzgewinnes   Gesetz   und  Geschäftsreglement entsprechen;  b)    berichtet sie dem Inspektorats  rat und der SDK NWCH schriftlich über  das Ergebnis ihrer Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Das Inspektorat untersteht der Aufsicht der SDK NWCH.  Au  fsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz ist für folgende Belange zuständig:  a)     Genehmigung  des  Gesc  häftsreglementes  und  de  s  Pflichtenheftes  der  Inspektoratsleiterin oder des Inspektoratsleiters;  b)    Genehmigung des Gebührenta  rifs für Inspektionen;  c)    Genehmigung  von  Budget,  Jahr  esrechnung  und  Jahresbericht  des  Inspektorats;  d)    Abberufung von Mitgliedern des Inspektoratsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Das  Inspektorat  stellt  sein  Personal  öffentlich-rechtlich  an.  Es  gelten  die  Bestimmungen des Schweizerischen   Obligationenrechts analog.  Anstellungs-  verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Grundsätze    des    Anstellungsve  rhältnisses    befinden    sich    im  Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Rechtsstreitigkeiten  gilt  das  öffentliche  Verfahrensrecht  des  Sitz-  kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zur  Wahrung  von  Geheimnissen  und  de  r  Vertrauenswürdigkeit  unterste-  hen  die  Mitarbeitenden  des  Insp  ektorates  den  Art.  312–317  und  320  des  Schweizerischen Strafgesetzbuches   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1   Der  Inspektoratsrat  ist  frei,  die  berufliche  Vo  rsorge  über  kantonale  oder  private Institutionen sicherzustellen.  Berufliche  V  orsorge  und Lohn-  administration  2    Die  Lohnadministration  kann  an  kant  onale  oder  private  Leistungserbrin-  ger übertragen werden.  IV. Finanzierung und Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   Die volle Selbstfinanzierung ist anzustreben.  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Betriebskostenüberschuss  des  In  spektorats  wird  von  den  Vereinba-  rungskantonen  gemeinsam  ge  tragen.  Hievon  werden  2  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    nach  Inanspruch-  nahme und  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   nach Einwohnerzahl der Kantone   (gemäss BFS) verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Reserven aus einem allfälligen Ge  winn dienen zur Finanzierung künftiger  Investitionen und zur Deckung allfälliger späterer Verluste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Das  Inspektorat  haftet  für  seine  Ve  rbindlichkeiten  und  verfügt  zu  diesen  Zweck  über  eine  Haftpflichtversicherung.    Subsidiär  haften  alle  Vereinba-  rungskantone gemeinsam ge  mäss § 8 Abs. 2 hievor.  H  aftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sowohl  das  Inspektorat  als  auch    die  Kantone  können  bei  vorsätzlichem  oder grobfahrlässigem Handeln Rückgriff auf die fehlbare Person nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    Mit  Zustimmung  der  Regierungen  der  Vereinbarungskantone  können  weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.  Beitritt zur  Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitritt zur Vereinbarung wird  gegenüber der SDK NWCH erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Der  Austritt eines Kantons kann jede  rzeit auf das Ende des der Kündigung  folgenden Kalenderjahres gegenüber  der SDK NWCH erklärt werden.  A  ustritt aus der  Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Die  Abänderung  der  Vereinbarung  st  eht  vorbehältlich  kantonaler  Delega-  tionsverbote in der Kompet  enz der Kantonsregierungen.  A  bänderung der  Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Diese  Vereinbarung  tritt  mit  der  Unterzeichnung  durch  alle  Kantone  in  Kraft.  Vorbehalten  bleibt  eine  vom    Staatsrecht  eines  Vereinbarungskan-  tons  allenfalls  geforderte  parlam  entarische  Genehmigung  oder  Volksab-  stimmung.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1    Die  Vereinbarung  der  nordwestschweizerischen  Kantone  über  die  regio-  nale  Durchführung  von  Inspektionen  in    Betrieben  und  Unternehmen,  die  Arzneimittel   herstellen   oder   mit   so  lchen   Grosshandel   betreiben   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. Oktober/31. Juli/24. Septem ber 1973/14. Februar/8. März 1974
                            1)    wird  aufgehoben.  A  ufhebung  bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vertrag  zwischen  der  Regionalen  Fachstelle  für  Heilmittelkontrolle  der  Kantone  AG,  BL,  BS,  BE  und  SO    und  dem  Sanitätsdepartement  des  Kantons Luzern vom 17. Oktober / 24. Oktober 1990   1)   wird aufgehoben.  Bern, 16. Juli 2003  Im Na  men des Regierungsrates  Der Präsident:  G  ASCHE  Staatsschreiber:  i.V.  K  RÄHENBÜHL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nicht in AGS publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Luzern, 14. Februar 2003  Im  Namen des Regierungsrates  Der Schultheiss:  F  ISCHER  Staatsschreiber:  B  AUMELER  Solothurn, 19. November 2002  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann:  R  ITSCHARD  Staatsschreiber:  S  CHWALLER  Basel, 15. Oktober 2002  Im  Namen des Regierungsrates  Der Präsident:  C  ONTI  Staatsschreiber:  H  EUSS  Liestal, 10. Dezember 2002  Im   Namen des Regierungsrates  Die Präsidentin:  S  CHNEIDER  -K  ENEL  Der Landschreiber:  M  UNDSCHIN  Aarau, 19. Juni 2003  Im Na  men des Regierungsrates  Der Landammann:  B  EYELER  Staatsschreiber:  P  FIRTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom Grossen Rat genehmigt am 29. April 2003  Inkrafttreten: 16. Juli 2003