Verordnung über einen Vorkurs im Bereich Gestaltung (426.121)
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Verordnung über einen Vorkurs im Bereich Gestaltung

Verordnung über einen Vorkurs im Bereich Gestaltung
1) Vom 21. Juni 2000 (Stand 1. Januar 2006) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 16, 17 Abs. 1 und 25 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbil dung (EG BBG) vom 8. November 1983
2 ) sowie

§ 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom

23. November 1977

3 ) ,
4 ) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1

5 ) Ausbildungsziele
1 Der gestalterische Vorkurs bezweckt, ei nerseits Personen na ch abgeschlossener Grundausbildung in der Volksschule auf eine n gestalterischen, künstlerischen oder kunstpädagogischen Beruf vorzubereiten, a ndererseits Personen mit abgeschlossener Ausbildung auf Sekundarstufe II den Zuga ng an Hochschulen für Gestaltung und Kunst zu ermöglichen.

§ 2

6 ) Form und Dauer
1 Der gestalterische Vor kurs wird als einjähriger Vollzeitkurs durchgeführt.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 601).
2) AGS Bd. 11 S. 357; aufgehoben (AGS 2007 S. 311)
3) SAR 661.110
4) Fassung gemäss Verordnung vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 601).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 601).
6) Fassung gemäss Verordnung vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 601).
2 Er umfasst 1'600 Lektionen in den im Anhang aufgeführten Fachbereichen und Fächern, verteilt auf 40 Kurswochen.

§ 2a

1 ) Trägerschaft, Kursort
1 Träger des gestalterischen Vorkurses ist der Aargauische Verein Graphischer Betriebe. Der Vorkurs wird an der Graphischen Fach schule in Aarau durchgeführt.

2. Zulassung

§ 3 Aufnahme

1 In den gestalterischen Vorkurs wird aufgenommen, wer die Grundausbildung der Volksschule abgeschlossen und die Eintrittsprüfung bestanden hat.

§ 4 Eintrittsprüfung

1 In einem ersten Teil der Eintrittsprüf ung haben die angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten auf Grund vorgegebener Themen stellungen eine Reihe selbstständig geschaffener Arbeiten aus den Fachbereic hen Farbe und Form, Zeichnen, Plastisch- räumliches Gestalten, Medien sowi e Kultur und Kommunikation vorzulegen.
2 In einem zweiten Teil der Eintri ttsprüfung haben sie ein im Voraus zusammengestelltes Dossier mit Arbeitsproben einzureichen sowie ein weiteres vorgegebenes Thema zu bearbeiten. Zu dem haben sie ihr Interesse und ihre Motivation schriftlich darzulegen.

§ 5 Zuständigkeit, Bewertung und Entscheid

1 Das vom Organisationsstat ut bezeichnete Organ ents cheidet auf Grund eines Kriterienkatalogs über das Be 2 )
2 Bei der Bewertung stützt sie sich auf verschiedene Aspekte von Originalität, Innovation, Form, Inhalt und Präsentation.
3 Die Eintrittsprüfung ist bestanden, wenn in beiden Teilen genügende Leistungen erbracht wurden. Die schriftliche Arbeit über Interesse und Motivation ist nicht selektionsrelevant; sie dient in Zweife lsfällen der Abgabe einer unverbindlichen Eintrittsempfehlung zuhanden de r Kandidatinnen und Kandidaten.
4 Zum zweiten Teil der Eintrittsprüfung wird nur zugelassen, wer im ersten Teil eine genügende Leistung zeigen konnte.
5 Die Eintrittsprüfung kann frühestens nach Ablauf eines Jahres einmal wiederholt werden.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 601).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 601).

3. ...

1 )

§ 6

2 )
...

4. Schülerinnen und Schüler

§ 7 Kursbesuch; Absenzen

1 Die Schülerinnen und Schüler haben alle im Anhang aufgeführten Fächer zu absolvieren.
2 Bei wiederholten unentschuldigten Abse nzen kann das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ nach vorausgegange ner Verwarnung auf die Aushändigung eines Zeugnisses verzichten oder einen Ausschluss aus dem Vorkurs verfügen. 3 )
3 Dasselbe gilt bei längeren Absenzen, die zwar begründet sind, aber insgesamt eine Gesamtbeurteilung über die Erreichung der Kursziele verunmöglichen.

§ 8 Leistungsbewertung

1 Die von den Kursteilnehmerinnen und Kurs teilnehmern in den einzelnen Fächern gemäss Anhang erzielten Leistungen werden durch die Lehrpersonen laufend überprüft und bewertet.
2 Die Bewertung erfolgt in Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste Note , 1 die schlechteste. Die Noten 4 und höher bezeichnen genüge nde Leistungen. Halbe Noten sind zulässig.

§ 9 Zeugnis

1 Im einjährigen Vorkurs wird jeweils am Ende des Semesters, im zweijährigen Vorkurs jeweils am Ende eines Jahres ei n Zeugnis ausgestellt, worin die gezeigten Leistungen in einer Gesamtbeurteil ung pro Fach zusammengefasst werden.

§ 10 Kursausweis

1 Einen Ausweis über die erfolgreiche Ab solvierung des gestal terischen Vorkurses erhält, wer in beiden Zeugnissen eine mindestens genügende Durchschnittsnote erreicht hat und am Ende des Vorkurses eine genügende Arbeitsdokumentation vorlegen kann.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 601).
2) Aufgehoben durch Verordnung vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 601).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 601).

5. Gebühren

§ 11 Prüfungsgebühren

1 Die Gebühr für die Teilnahme an de r Eintrittsprüfung beträgt Fr. 100.–.

§ 12 Unkostenbeitrag für Einschreibung und Material

1 )
1 Die Schülerinnen und Schüler haben eine n Unkostenbeitrag für die Einschreibung von Fr. 300.– zu entrichten, der bei der Einschreibung fällig wird. Bei einem Rückzug der Einschreibung wird der U nkostenbeitrag nicht zurückerstattet. 2 )
2 Die Schülerinnen und Schüler haben einen Unkostenbeitrag von Fr. 800.– zu bezahlen; damit ist der persönlich zu leistende Materialkostenanteil abzugelten. Die Gebühren und Entgelte für die Benutzung sozialer, kultureller und anderer Einrichtungen und Veranstaltu ngen bleiben vorbehalten. 3 )

§ 13 Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler; fehlender Lastenausgleich

1 Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz im Sinne des Regionalen Schulabkommens 4 ) ausserhalb des Kantons Aargau haben und für welche kein anderer Staat oder Kanton auf Grund einer Vereinbarung zu Lasten- ausgleichszahlungen verpflichtet ist, entr ichten ein zusätzliches Kursgeld gemäss dem jeweils geltenden Tarif des Regionalen Schulabkommens.

6. Schlussbestimmungen

§ 14

5 ) ...

§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die bisherige Verordnung über einen Vorkurs im Bereich Gestaltung an der Fachhochschule Technik, Wirtschaft und Gestaltung vom 16. Februar 2000 6 ) aufgehoben.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 22. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2004 S. 44).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 22. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2004 S. 44).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 22. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AGS 2004 S. 44).
4) SAR 400.300
5) Aufgehoben durch Verordnung vom 25. Mai 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 601).
6) AGS 2000 S. 50

§ 16 Publikation und Inkrafttreten

1 Die Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August
2000 in Kraft. Aarau, 21. Juni 2000 Regierungsrat Aargau Landammann: W ERTLI Staatsschreiber: P FIRTER
Anhang Anhang Fachbereiche Fächer Lektionen Farbe und Form Farbiges Naturstudium 160 Farbe und Form 160 Zeichnen Skizzieren und Naturstudium 120 Figürliches Zeichnen 160 Zeichnerische Grundlagen 160 Plastisch-räumliches Gestalten Feuchtbereich 100 Trockenbereich 100 Medien Schrift Einführung 80 Visuelle Kommunikation 100 Medien 100 Fotografie 40 Kultur und Kommunikation Kultur und Kommunikation 160 Kunstbetrachtung 80 Atelier 80 Total Lektionen 1600
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