Reglement betreffend die Sicherheitsunternehmen (550.300)
Reglement betreffend die Sicherheitsunternehmen (550.300)
Reglement betreffend die Sicherheitsunternehmen
Reglement betreffend die Sicherheitsunternehmen vom 15.09.1999 (Stand 01.10.1999) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Konkordat über die Sicherheitsunternehmen vom 18. Okto - ber 1996; eingesehen das Gesetz vom 11. Februar 1998 betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Sicherheitsunternehmen vom 18. Oktober 1996; eingesehen den Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); auf Antrag des Departementes für Sicherheit und Institutionen, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Vollzugsmassnahmen des Konkorda - tes über die Sicherheitsunternehmen vom 18. Oktober 1996 (nachstehend: das Konkordat) fest.
2 Vorbehalten bleiben die kantonalen Vorschriften betreffend die Weiterlei - tung der Feueralarme.
Art. 2 Zuständige Behörden
1 Das für die öffentliche Sicherheit zuständige Departement (nachstehend: das Departement) ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Die Kantonspolizei ist namentlich zuständig für: a) die Erteilung und den Entzug der im Konkordat vorgesehenen Bewilli - gungen; b) die Anerkennung der von den Nichtkonkordatskantonen erteilten Be - willigungen und Fähigkeitszeugnisse; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) den Empfang von Meldungen der Sicherheitsunternehmen über jegli - che Änderung ihres Personalbestandes und über den Betrieb ihrer Zweigstellen; d) das Ergreifen der im Konkordat vorgesehenen Verwaltungsmassnah - men; e) die Kontrolle der Tätigkeit der Unternehmen und der Sicherheitsagen - betreffend die Legitimation und die Werbung sowie das Tragen von Waffen; f) die Organisation von regelmässigen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beim Einsatz von Hunden; g) die Meldung an das Departement über alle Handlungen, welche eine Verwaltungsmassnahme zur Folge haben könnten; h) die Genehmigung des von den Sicherheitsagenten verwendeten Ma - terials.
Art. 3 Bewilligungsgesuch
1 Gesuche um Bewilligung zum Betrieb, zur Anstellung von Personal und zur Ausübung müssen durch die Sicherheitsunternehmen schriftlich an die Kantonspolizei gerichtet werden.
2 Betrifft die Bewilligung Verantwortliche eines Unternehmens, Sicherheits - agenten oder Leiter von Zweigstellen, muss das Gesuch Namen, Vorna - men, Geburtsdatum, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Geschäftsbe - zeichnung und Geschäftsadresse der betroffenen Personen enthalten.
3 Im Weiteren müssen dem Gesuch beigelegt werden: a) zwei Fotos neueren Datums; b) gegebenenfalls die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung; c) ein Strafregisterauszug neueren Datums.
Art. 4 Andere einzureichende Unterlagen
1 Eine Bestätigung der zuständigen Behörde, welche nachweist, dass für die betroffene Person keine endgültigen Verlustscheine ausgestellt worden sind, ist beizulegen, sobald die Bewilligung Verantwortliche von Sicherheits - unternehmen oder Leiter von Zweigstellen betrifft.
2 Ein Haftpflichtversicherungsnachweis ist dem Gesuch um Ausübungsbe - willigung beizulegen.
3 Gesuche um Bewilligung von juristischen Personen müssen Angaben über Namen und Rechtsform des Unternehmens enthalten. Dem Gesuch müs - sen beigelegt werden: a) ein Exemplar der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages; b) gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handelsregister; c) eine schriftliche Erklärung, mit welcher das Unternehmen dem Ver - antwortlichen die Befugnis überträgt, es zu vertreten und bei Dritten zu verpflichten.
4 Eine ausführliche Beschreibung des verwendeten Materials (Legitimati - onsausweis, Briefmaterial, Uniform, Fahrzeug) mit Fotoaufnahmen ist der
Art. 5 Andere Bewilligungen
1 Aus dem Gesuch um Bewilligung für die Anstellung von Personal muss gegebenenfalls hervorgehen, ob der betroffene Agent für die Ausübung sei - ner Tätigkeit einen Hund einsetzt oder dazu veranlasst wird.
2 Dem Gesuch um Ausübungsbewilligung muss gegebenenfalls die Kopie der von einem Nichtkonkordatskanton ausgestellten Bewilligung oder des Fähigkeitszeugnisses beigelegt werden.
Art. 6 Einsatz von Hunden
1 Sicherheitsagenten, welche für die durch das Konkordat bestimmte Tätig - keit Hunde einsetzen, müssen in der Lage sein, diese zu führen. Diese Hunde werden zu diesem Zweck ausgebildet und regelmässig trainiert.
2 Die Sicherheitsunternehmen teilen der Kantonspolizei unverzüglich die Namen der Sicherheitsagenten mit, welche für die Ausübung ihrer Tätigkeit Hunde einsetzen.
3 Die durch die Behörden anderer Konkordatskantone zu diesem Zweck ausgestellten Fähigkeitszeugnisse werden anerkannt.
Art. 7 Prüfung
1 Die Prüfung wird durch eine vom Staatsrat ernannte Kommission organi - siert. Sie setzt sich aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern sowie drei Suppleanten zusammen.
2 Die Prüfungskommission ist namentlich zuständig für: a) die Organisation der Prüfungen über die Berufskenntnisse und die einschlägige Gesetzgebung; b) die Prüfung der Kandidaten; c) die Information der für die Bewilligung zuständigen Behörde.
Art. 8 Erneuerung der Bewilligungen
1 Für die Erneuerung der Bewilligung muss der Inhaber der Kantonspolizei die aktualisierten Auskünfte und Dokumente gemäss Artikel 3 bis 6 des vor - liegenden Reglementes zustellen.
2 Das Gesuch um Erneuerung muss bei der Kantonspolizei mindestens vier Monate vor Ablauf der Bewilligung eingereicht werden.
Art. 9 Verarbeitung der Daten betreffend die dem Konkordat unter -
stellten Personen
1 Die Kantonspolizei führt eine ausführliche Datei der im Kanton und in den Konkordatskantonen bewilligten Unternehmen sowie der Zweigstellen und der Sicherheitsagenten. Es teilt den zuständigen Behörden der Konkordats - kantone regelmässig den Stand der dem Konkordat unterstellten und im Kanton bewilligten Personen mit.
2 Die Kantonspolizei teilt den zuständigen Behörden der Konkordatskantone jegliche Handlung mit, die einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könnte sowie andere dem Konkordat unterstellten Personen gegenüber getroffene Entscheidungen.
3 Die Bekanntgabe von Polizeidaten betreffend die dem Konkordat unter - stellten Personen wird durch die Gesetzgebung über den Datenschutz ge - regelt.
Art. 10 Verfahren und Gebühren
1 1Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
2 Die Gebühren am Ende eines Verfahrens vor einer administrativen Behör - de werden durch das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschä - digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden geregelt.
3 Für an Sicherheitsunternehmen erteilte Auskünfte erhebt die Kantonspoli - zei eine Gebühr von 50 bis 1'000 Franken; die Prüfungskosten belaufen sich auf 500 Franken.
Art. 11 Ahndung von strafbaren Handlungen
1 Der ordentliche Strafrichter ist zuständig für das Anordnen der im Konkor - dat vorgesehenen Haft. Das Verfahren wird durch die Strafprozessordnung geregelt.
2 Das Departement ist zuständig für das Aussprechen der vom Konkordat vorgesehenen Bussen. Das Verfahren wird durch die auf die administrati - ven Strafentscheide anwendbaren Bestimmungen geregelt.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt publiziert, um am 1. Okto - ber 1999 in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.09.1999 01.10.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 265 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.09.1999 01.10.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 265 | d
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