Reglement betreffend die Sicherheitsunternehmen (550.300)
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Reglement betreffend die Sicherheitsunternehmen

Reglement betreffend die Sicherheitsunternehmen vom 15.09.1999 (Stand 01.10.1999) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Konkordat über die Sicherheitsunternehmen vom 18. Okto - ber 1996; eingesehen das Gesetz vom 11. Februar 1998 betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Sicherheitsunternehmen vom 18. Oktober 1996; eingesehen den Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); auf Antrag des Departementes für Sicherheit und Institutionen, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement legt die Vollzugsmassnahmen des Konkorda - tes über die Sicherheitsunternehmen vom 18. Oktober 1996 (nachstehend: das Konkordat) fest.
2 Vorbehalten bleiben die kantonalen Vorschriften betreffend die Weiterlei - tung der Feueralarme.

Art. 2 Zuständige Behörden

1 Das für die öffentliche Sicherheit zuständige Departement (nachstehend: das Departement) ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Die Kantonspolizei ist namentlich zuständig für: a) die Erteilung und den Entzug der im Konkordat vorgesehenen Bewilli - gungen; b) die Anerkennung der von den Nichtkonkordatskantonen erteilten Be - willigungen und Fähigkeitszeugnisse; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) den Empfang von Meldungen der Sicherheitsunternehmen über jegli - che Änderung ihres Personalbestandes und über den Betrieb ihrer Zweigstellen; d) das Ergreifen der im Konkordat vorgesehenen Verwaltungsmassnah - men; e) die Kontrolle der Tätigkeit der Unternehmen und der Sicherheitsagen - betreffend die Legitimation und die Werbung sowie das Tragen von Waffen; f) die Organisation von regelmässigen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beim Einsatz von Hunden; g) die Meldung an das Departement über alle Handlungen, welche eine Verwaltungsmassnahme zur Folge haben könnten; h) die Genehmigung des von den Sicherheitsagenten verwendeten Ma - terials.

Art. 3 Bewilligungsgesuch

1 Gesuche um Bewilligung zum Betrieb, zur Anstellung von Personal und zur Ausübung müssen durch die Sicherheitsunternehmen schriftlich an die Kantonspolizei gerichtet werden.
2 Betrifft die Bewilligung Verantwortliche eines Unternehmens, Sicherheits - agenten oder Leiter von Zweigstellen, muss das Gesuch Namen, Vorna - men, Geburtsdatum, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Geschäftsbe - zeichnung und Geschäftsadresse der betroffenen Personen enthalten.
3 Im Weiteren müssen dem Gesuch beigelegt werden: a) zwei Fotos neueren Datums; b) gegebenenfalls die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung; c) ein Strafregisterauszug neueren Datums.

Art. 4 Andere einzureichende Unterlagen

1 Eine Bestätigung der zuständigen Behörde, welche nachweist, dass für die betroffene Person keine endgültigen Verlustscheine ausgestellt worden sind, ist beizulegen, sobald die Bewilligung Verantwortliche von Sicherheits - unternehmen oder Leiter von Zweigstellen betrifft.
2 Ein Haftpflichtversicherungsnachweis ist dem Gesuch um Ausübungsbe - willigung beizulegen.
3 Gesuche um Bewilligung von juristischen Personen müssen Angaben über Namen und Rechtsform des Unternehmens enthalten. Dem Gesuch müs - sen beigelegt werden: a) ein Exemplar der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages; b) gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handelsregister; c) eine schriftliche Erklärung, mit welcher das Unternehmen dem Ver - antwortlichen die Befugnis überträgt, es zu vertreten und bei Dritten zu verpflichten.
4 Eine ausführliche Beschreibung des verwendeten Materials (Legitimati - onsausweis, Briefmaterial, Uniform, Fahrzeug) mit Fotoaufnahmen ist der

Art. 5 Andere Bewilligungen

1 Aus dem Gesuch um Bewilligung für die Anstellung von Personal muss gegebenenfalls hervorgehen, ob der betroffene Agent für die Ausübung sei - ner Tätigkeit einen Hund einsetzt oder dazu veranlasst wird.
2 Dem Gesuch um Ausübungsbewilligung muss gegebenenfalls die Kopie der von einem Nichtkonkordatskanton ausgestellten Bewilligung oder des Fähigkeitszeugnisses beigelegt werden.

Art. 6 Einsatz von Hunden

1 Sicherheitsagenten, welche für die durch das Konkordat bestimmte Tätig - keit Hunde einsetzen, müssen in der Lage sein, diese zu führen. Diese Hunde werden zu diesem Zweck ausgebildet und regelmässig trainiert.
2 Die Sicherheitsunternehmen teilen der Kantonspolizei unverzüglich die Namen der Sicherheitsagenten mit, welche für die Ausübung ihrer Tätigkeit Hunde einsetzen.
3 Die durch die Behörden anderer Konkordatskantone zu diesem Zweck ausgestellten Fähigkeitszeugnisse werden anerkannt.

Art. 7 Prüfung

1 Die Prüfung wird durch eine vom Staatsrat ernannte Kommission organi - siert. Sie setzt sich aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern sowie drei Suppleanten zusammen.
2 Die Prüfungskommission ist namentlich zuständig für: a) die Organisation der Prüfungen über die Berufskenntnisse und die einschlägige Gesetzgebung; b) die Prüfung der Kandidaten; c) die Information der für die Bewilligung zuständigen Behörde.

Art. 8 Erneuerung der Bewilligungen

1 Für die Erneuerung der Bewilligung muss der Inhaber der Kantonspolizei die aktualisierten Auskünfte und Dokumente gemäss Artikel 3 bis 6 des vor - liegenden Reglementes zustellen.
2 Das Gesuch um Erneuerung muss bei der Kantonspolizei mindestens vier Monate vor Ablauf der Bewilligung eingereicht werden.

Art. 9 Verarbeitung der Daten betreffend die dem Konkordat unter -

stellten Personen
1 Die Kantonspolizei führt eine ausführliche Datei der im Kanton und in den Konkordatskantonen bewilligten Unternehmen sowie der Zweigstellen und der Sicherheitsagenten. Es teilt den zuständigen Behörden der Konkordats - kantone regelmässig den Stand der dem Konkordat unterstellten und im Kanton bewilligten Personen mit.
2 Die Kantonspolizei teilt den zuständigen Behörden der Konkordatskantone jegliche Handlung mit, die einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könnte sowie andere dem Konkordat unterstellten Personen gegenüber getroffene Entscheidungen.
3 Die Bekanntgabe von Polizeidaten betreffend die dem Konkordat unter - stellten Personen wird durch die Gesetzgebung über den Datenschutz ge - regelt.

Art. 10 Verfahren und Gebühren

1 1Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
2 Die Gebühren am Ende eines Verfahrens vor einer administrativen Behör - de werden durch das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschä - digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden geregelt.
3 Für an Sicherheitsunternehmen erteilte Auskünfte erhebt die Kantonspoli - zei eine Gebühr von 50 bis 1'000 Franken; die Prüfungskosten belaufen sich auf 500 Franken.

Art. 11 Ahndung von strafbaren Handlungen

1 Der ordentliche Strafrichter ist zuständig für das Anordnen der im Konkor - dat vorgesehenen Haft. Das Verfahren wird durch die Strafprozessordnung geregelt.
2 Das Departement ist zuständig für das Aussprechen der vom Konkordat vorgesehenen Bussen. Das Verfahren wird durch die auf die administrati - ven Strafentscheide anwendbaren Bestimmungen geregelt.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt publiziert, um am 1. Okto - ber 1999 in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.09.1999 01.10.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 265 | d
273
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.09.1999 01.10.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 265 | d
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