Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei (531.115)
CH - AG

Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei Vom 15. November 2000 (Stand 1. Januar 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes übe r die Grundzüge des Personalrechts (Perso- nalgesetz) vom 16. Mai 2000
1 ) und § 9 Abs. 2 des Dekretes über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndek ret) vom 30. November 1999 2 ) , beschliesst:

§ 1 Dienstgrad und Lohneinstufung

1 Die Dienstgrad- und Lohneinstufung erfolgen getrennt.
2 Die Lohneinstufung erfolgt gemäss de n Bestimmungen des Lohndekretes, die Gradeinstufung gemäss de r vorliegenden Verordnung.

§ 2 Bezeichnung der Dienstgrade

1 Dienstgrad Abkürzung Polizistin oder Polizist Pol Gefreiter Gfr Korporal Kpl Wachtmeister Wm Wachtmeister mit besonde ren Aufgaben Wm mbA
1) SAR 165.100
2) SAR 165.130
Dienstgrad Abkürzung Wachtmeister mit besonderer Verant- wortung Wm mbV Feldweibel Fw Adjutant Adj Leutnant Lt Oberleutnant Oblt Hauptmann Hptm Major Maj Oberstleutnant Oberstlt Oberst Oberst

§ 3 * Dienstgrad und Funktion

1 Die Dienstgrade werden den Funktionen wie folgt zugeordnet: Dienstgrad Funktion Pol Sachbearbeiter/-in Gfr Sachbearbeiter/-in Kpl Sachbearbeiter/-in Wm Sachbearbeiter/-in Wm mbA Sachbearbeiter/-in Wm mbA Instruktor/-in, Stabs- und Projektmitar- beiter/-in ohne Kaderausbildung I Wm mbA Fachstellenleiter/in Wm mbA Kaderfunktion ohne Kaderausbildung I Wm mbA Stellvertreter/-in von Kaderfunktion mit Kaderausbildung I Wm mbA Mitarbeiter/-in mit Universitätsab- schluss oder ähnlicher höhe- rer Ausbildung
Dienstgrad Funktion Wm mbV Bezirkschef-Stell vertreter/-in mit Ka- derausbildung I Wm mbV Postenchef/-in 2 Wm mbV Postenchef/-in mit Kaderausbildung I Wm mbV Gruppenchef/-in mit Kaderausbildung I Wm mbV Instruktor/-in, Stabs- und Projektmitar- beiter/-in mit Kaderausbildung I Wm mbV Einsatzleiter/-in 2 MEPO Wm mbV Einsatzleiter/-in Einsatzzentralen Wm mbV Dienstchef-S tellvertreter/-in Wm mbV Gruppenchef/-in Logistik Wm mbV Gruppenchef/-in Garage/Fahrzeuge Wm mbV Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung Fw Postenchef/in 1 Fw Einsatzleiter/in 1 MEPO Fw Stellvertreter/-in Dienstchef/-in Einsatz- zentralen Fw Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss oder ähnlicher höherer Ausbildung Adj Bezirkschef/-in Adj Dienstchef/-in Adj Kaderfunktion mit Universitätsab- schluss oder ähnlicher höhe- rer Ausbildung Lt Bezirkschef/-in Offiziersposten Lt Abteilungschef-Stellvertreter/-in Oblt Bezirkschef/-in Offiziersposten
Dienstgrad Funktion Oblt Abteilungschef-Stellvertreter/-in Hptm Abteilungschef/-in Major Kommandant-Stellvertreter/-in Major Abteilungschef/-in Oberstlt Kommandant/-in Oberstlt Kommandant-Stellvertreter/-in Oberst Kommandant/-in
2 Das Polizeikommando legt fest, für we lche Funktionen die Kaderausbildung I Voraussetzung ist und welche Bedingungen fü r die Absolvierung der Kaderausbil- dung I erfüllt sein müssen.

§ 4 Führung der Bezirkspolizei

1 Die Bezirke Brugg, Kulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden und Zurzach werden durch einen Adjutanten geführt, di e Bezirke Aarau, Baden, Bremgarten und Zofingen durch einen Offizier.

§ 5 Gradeinstufung und Gradanstieg

1 Die Gradeinstufung und der Gradanstieg ri chten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Mitarbeitenden.
2 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrad e vorgesehen, erfolgt bei der Funktions- übernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Grad.
3 Bei der Übernahme einer Funktion mit tiefe rer Gradeinstufung wird der bisherige Grad beibehalten.

§ 6 Gradanstieg innerhalb der gleichen Funktion

1 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächsthöheren Grad erfolgen, wenn die na chfolgenden Anforderungen erfüllt sind. a) Zeit: Mindestens 3 Jahre in der aktuellen Einstufung. b) Leistung:

1. Gfr / Kpl / Wm: gute Mitarbeite rinnen- und Mitarbeiterbeurteilung

2. Wm mbA / Wm mbV / Fw / Offizi er: konstant sehr gute Mitarbeiterin-

nen- und Mitarbeiterbeurteilung

§ 7 Disziplinarmassnahmen

1 Disziplinarmassnahmen können einen Grad anstieg während bis zu 3 Jahren ver- hindern oder eine Gradrückstufung zur Folge haben.

§ 8 Festlegung Gradeinstufung und Gradanstieg

1 Die Gradeinstufung und der Gradanstieg werden wie folgt festgelegt: a) Funktionen mit Unteroffiziersgrad bi s und mit Adjutant durch das Polizei- kommando; b) Funktionen mit Offiziersgrad durch die Departementsleitung; c) * Polizeikommandant/-in durch den Regierungsrat.
2 Über Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3–6 entscheide t die zuständige Behörde gemäss Absatz 1.

§ 9 Gradrückstufung und Gradsperre

1 Über Gradrückstufungen und Gradsperre n entscheidet die Disziplinarbehörde.

§ 10 Zeitpunkt

1 Gradanstiege auf Grund einer neuen F unktion erfolgen auf den Zeitpunkt der Funktionsübernahme.
2 Innerhalb der gleichen Funktion erfolg t der Gradanstieg gemäss den §§ 3 und 6 in der Regel auf den 1. Januar.

§ 11 Übergangsregelung

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens di eser Verordnung bestehenden Dienstgrade werden unter Vorbehalt von § 7 beibehalten.

§ 12 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessa mmlung zu publizieren und tritt am 1. April
2001 in Kraft.
2 Die Beförderungsrichtlinie vom 10. Juni 1985 ist aufgehoben 1 ) . Aarau, 15. November 2000 Regierungsrat Aargau Landammann W ERTLI Staatsschreiber P FIRTER
1) Nicht in der AGS publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.11.2004 01.01.2005 § 3 totalrevidiert AGS 2004 S. 293

10.11.2004 01.01.2005 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2004 S. 293

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 10.11.2004 01.01.2005 totalrevidiert AGS 2004 S. 293

§ 8 Abs. 1, lit. c) 10.11.2004 01.01.2005 geändert AGS 2004 S. 293

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