Reglement über die Schutzaufsicht (340.212)
CH - VS

Reglement über die Schutzaufsicht

- 1 - Reglement über die Schutzaufsicht vom 14. Oktober 1992 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 47 und 379 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB); eingesehen die Artikel 4, Absatz 1, 18, Buchstabe g , 20 und 40, Absatz 2, Buchstabe b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (EGStGB); auf Antrag des Justiz - , Polizei - und Militärdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Definition

1 Die Schutzaufsicht oder Probezeit der bedingt Verurteilten oder bedingt En t- lassenen ent e- derung des Betroffenen fördern soll.
2 Die Schutzaufsicht gilt nicht als Sozialamt der Strafanstalten.

Art. 2 Zweck

Die Schutzaufsicht bezweckt: a) den Beistand für die Verurteilten; b) die A usübung einer diskreten Beaufsichtigung der Verurteilten; c) die Mitteilung an die Kommission bei neuerlichen Straftaten; d) die Durchführung von speziellen Kontrollen bei Verurteilten, die aufgrund ihres physischen oder psychischen Zustandes besonders rüc kfallgefährdet sind; e) die regelmässige Information der zuständigen Behörde bezüglich das Ve r- halten des Verurtei l ten.

Art. 3 Organisation

1 Das Justiz, Polizei, - und Militärdepartement (Departement) übernimmt, in Zusammenarbeit mit dem Walliser Fürsorge - und Schutzaufsichtsverein, die der Schutzaufsicht übertragenen Aufgaben. Vorbehalten bleibt die in Artikel
20 EGStGB vorgesehene Mitarbeit von anderen öffentlichen oder privaten Institutionen.
2 Das Departement übt alle Befugnisse aus, die durch das EGStG B und das vorliegende Reglement nicht seinem Rechtsdienst (Dienststelle) oder dem Walliser Fürsorge - und Schutzaufsichtsverein übertragen werden.
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Art. 4 Dienststelle

Die Dienststelle hat folgende Befugnisse: a) sie führt ein Register der unter Schutzaufsi cht stehenden Verurteilten und übt die speziellen Kontrollen aus; b) sie arbeitet mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammen, deren Zielsetzung dem in Artikel 2 aufgeführten Zweck entspricht; c) sie übernimmt die Koordinations - , Verwaltungs - un d Sekretariatsaufg a ben; d) sie ernennt die freiwilligen Schutzaufseher (Bewährungshelfer) und unte r- stützt sie bei der Au s übung ihres Mandates; e) sie nimmt in Fällen von Verschuldung durch Vermittlung von ausserg e- richtlichen Vergleichen und von Dritten gew ährte Anleihen und Spenden finanzielle Sanierungen vor, wenn diese Massnahme für die Wiederei n- gliederung förderlich ist; f) sie ahndet Verstösse gegen die auferlegten Verhaltensregeln, unter Vorb e- halt der Befugnisse des Richters, der Kommission für bedingt e Entlassung oder des Departementes; g) sie informiert die zuständigen Behörden über das Verhalten der Verurtei l- ten und gibt für jeden in deren Bereich liegenden Entscheid bezüglich einer Schutzaufsichtsmassnahme eine Vorme i nung ab.

Art. 5 Walliser Fürsor ge - und Schutzaufsichtsverein: a) Rechtsstatus

1 Der Walliser Fürsorge - und Schutzaufsichtsverein ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und b e- zweckt die Förderung der sozialen Wiedereingliederung der Veru rteilten und die Rückfallvorbe u gung.
2 Durch Genehmigung seiner Statuten durch den Staatsrat wird er subvent i- onsberechtigt.
3 Von Rechts wegen Mitglieder des Vereinskomitees sind: a) der Dienstchef in seiner Eigenschaft als Direktor der Schutzaufsicht und sein Adjunkt; b) der Direktor der Strafanstalten; c) ein vom Gesundheitsdepartement bestimmter Arzt.

Art. 6 b) Aufgaben

Der Walliser Fürsorge - und Schutzaufsichtsverein hat folgende Aufgaben: a) er übernimmt auf Vorschlag der Dienststelle und durch Vermit tlung seiner Mitglieder die Betreuung der Verurteilten im Hinblick auf ihre Wiederei n- gliederung; b) er sorgt für die Aus - und Weiterbildung der freiwilligen Schutzaufseher; c) er gewährt eine finanzielle Hilfe im Rahmen der durch die Statuten festg e- setzten Grenzen; d) er berät das Departement und die Dienststelle in Fragen, die diesen unte r- breitet werden.

Art. 7 Aufsicht

Die Aufsicht über die Verurteilten erfolgt im Rahmen ihrer Betreuung und, auf Gesuch der Dienststelle, durch die Gemeindebehörde und die Kantonsp o- lizei.
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Art. 8 Schlussbestimmungen

1 Alle dem vorliegenden Reglement widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere der Beschluss vom 20. Dezember 1951 über die Schutzaufsicht.
2 Der vorliegende Beschluss tritt, nach Veröffentlichung im Amtsblatt, am 1. Januar 1993 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 14. Oktober 1992. Der Präsident des Staatsrates: Hans Wyer Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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