Monitoring Gesetzessammlung

Beschluss betreffend die Hinterlegung der Motorfahrzeugschilder (741.102)

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Beschluss betreffend die Hinterlegung der Motorfahrzeugschilder (741.102)

Beschluss betreffend die Hinterlegung der Motorfahrzeugschilder

Beschluss betreffend die Hinterlegung der Motorfahrzeugschilder vom 14.12.1994 (Stand 01.07.1997) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958; eingesehen den Artikel 12 des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 15. November 1950, gemäss welchem Halter eines Motorfahrzeuges, die dieses nicht mehr benützen wollen, die Kontrollschil - der abzugeben haben; auf Antrag des Justiz, Polizei- und Militärdepartements, beschliesst:
Art. 1
1 Die Kontrollschilder sind vom Eigentümer in vollständig sauberem Zustand und ohne Rahmen abzugeben.
2 Nicht vollständige und stark beschädigte Kontrollschilder-Paare sind der Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt in Sitten zurückzuschicken, um annulliert zu werden. Der Halter wird hievon bei der Hinterlegung in Kenntnis gesetzt.
Art. 2
1 Für jede Hinterlegung gibt die zuständige Instanz eine zu diesem Zwecke vorgedruckte Empfangsbestätigung aus. Ein Doppel wird unverzüglich der Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt zugestellt, welche die Ver - Haftpflicht deckt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3
1 Hinterlegte Schilder werden nur gegen Vorweisen einer von der Dienst - stelle für Strassenverkehr und Schiffahrt erteilten Abgabeermächtigung zu - rückgegeben.
Art. 4
1 Die zuständige Instanz erhebt bei der Hinterlegung der Schilder eine Ge - bühr von 30 Franken für alle Fahrzeuge.
2 Kann die Gebühr nicht bei der Hinterlegung erhoben werden, geschieht dies bei der Rückgabe der Schilder.
Art. 5
1 Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Er hebt alle bisher erlassenen einschlägigen Bestimmungen auf, na - mentlich den Beschluss des Staatsrates vom 20. August 1969. A1 Anhang 1 *

Art. A1-1 * Ort der Hinterlegung

1 Gemäss Entscheid des Staatsrates vom 12. März 1997 und nach Unter - zeichnung einer Vereinbarung zwischen dem Staat Wallis und den PTT- Betrieben stellt die Post während der ortsüblichen Öffnungszeiten ihr ge - samtes Poststellennetz im Kanton Wallis für die Hinterlegung und die Rück - gabe der Kontrollschilder aller Motorfahrzeuge zur Verfügung, wie im vorlie - genden Beschluss erwähnt.
2 Ab dem 1. Juli 1997 können somit die Kontrollschilder bei allen Poststellen hinterlegt werden, da die Gendarmerie diese Leistung nicht mehr erbringt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.12.1994 14.12.1994 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 334 | d
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12.03.1997 01.07.1997 Titel A1 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d
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12.03.1997 01.07.1997 Art. A1-1 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d
343
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.12.1994 14.12.1994 Erstfassung RO/AGS 1997 f 334 | d
343 Titel A1 12.03.1997 01.07.1997 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d
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Art. A1-1 12.03.1997 01.07.1997 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d

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