Verordnung über den landwirtschaftlichen Pflanzenschutz
Verordnung über den landwirtschaftlichen Pflanzenschutz Vom 2. Juni 1975 (Stand 1. Mai 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 1 der Verordnung de s Bundesrates über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 5. März 1962
1) , beschliesst:
§ 1
1 Zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen und der Umwelt wird eine Zentralstelle für landwirtschaftlichen Pflanzenschutz errichtet.
2 Die Zentralstelle ist als kantonale Fachstelle der Abteilung Landwirtschaft unterstellt.
§ 2
1 Der Zentralstelle obliegen: a) Organisation des Pflanzenschutzdienstes, b) Überwachung des Gesundheitszustandes der landwirtschaftlichen Kulturen, der Massnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern sowie der Schutzvorkehren, c) Förderung von Anbaumethoden, die in wi rtschaftlich vertretbarem Rahmen der Lebensmittelhygiene und der Erha ltung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen und die Umwelt schonen, d) Ausbildung und Beratung von Produzenten, e) Erteilung der Bewilligung für gewerb smässige Schädlingsbekämpfung, f) Aufbau einer Dokumentations- und Informationsstelle für Produzenten und Konsumenten.
1) SR 916.20
§ 3
1 Die Zentralstelle wird bei der Du rchführung ihrer Aufgaben durch die Zentralstellen für Ackerbau, Obstbau, We inbau, Gemüsebau, Milchwirtschaft und Maschinenberatung sowie durch die la ndwirtschaftlichen Schulen und die Landwirtschaftskommissionen der Gemeinden unterstützt.
2 In Fragen von gemeinsamem Interesse arbeiten die Zentralstelle und die Amtsstellen, die sich mit Natur- und La ndschaftsschutz, Lebensmittelkontrolle und Gewässerschutz befassen, zusammen.
§ 4
1 Der Regierungsrat kann Massnahmen gegen besonders gefä hrliche Krankheiten und Schädlinge für das ganze Kantonsgebiet oder einzelne Regionen obligatorisch erklären.
2 Obligatorische Massnahmen sind im Anhang 1 aufgeführt. 1)
§ 5
1 Die Zentralstelle kann zur wirksamen Bekämpfung und zur Verhinderung und Verbreitung gefährlicher Krankheiten und Schädlinge die Vernichtung der Befallsherde anordnen.
§ 6
1 Das Departement Finanzen und Ressourcen ist für die Anordnung der Beschlagnahme im Sinne von Art. 35 der eidgenössischen Pflanzen- schutzverordnung zuständig. 2)
2 In dringenden Fällen kann die Beschla gnahme unter sofortiger Anzeige an die Abteilung Landwirtschaft durch di e Zentralstelle verfügt werden.
§ 7
2)
1 Über Abfindungsbegehren im Sinne von Art. 32 der eidgenössischen Pflanzenschutzverordnung entscheidet das Departement Finanzen und Ressourcen.
§ 8
1 Lehrer an landwirtschaftlichen Berufs - und Fachschulen, Betriebsberater sowie weitere Funktionäre, an deren Besoldung der Staat direkt oder indirekt Beiträge leistet, können zu Instruktions- und We iterbildungskursen aufgeboten werden.
2 Entsprechendes gilt für Personen und Fi rmen, welche die Schädlingsbekämpfung gewerbsmässig durchführen.
1) Eingefügt am 16. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AGS 2011/2-5)
2) Fassung gemäss Ziff. 114 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 453).
§ 9
1 Diese Verordnung tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.
2 Durch diese Verordnung sind aufgehoben: a) Vollziehungsverordnung vom 4. Ja nuar 1907 zum Gesetz über die Bekämpfung der Reblaus 1) , b) Regierungsbeschluss über die Bekä mpfung des falschen Mehltaues vom
13. Mai 1890
2) , c) Regulativ über die Abschätzung des dur ch die Reblauskrankheit verursachten Schadens vom 4. Januar 1907 3) , d) Verordnung über die Bekämpfung der Ob stbaumschädlinge vom 21. Februar
1908, 4) , e) Ergänzungsverordnung über die Bekämp fung der Obstbaumschädlinge vom
30. Juli 1915
5) , f) Verordnung über die Beseitigung der Sefi - oder Ephisträucher vom 23. Juli
1915 6) , g) Regierungsbeschluss über die Bekä mpfung des Kartoffelkrebses vom
12. Februar 1932
7) , h) Verordnung über die Bekämpfung des Bakterienrindenbrandes der Kirschbäume vom 8. Dezember 1966 8) , i) Verordnung über das Einfangen und Vertilgen von Feldmäusen vom
3. Dezember 1894
9) .
3 Die aufgehobenen Vorschriften bleibe n auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar. Aarau, den 2. Juni 1975 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann H UNZIKER Der Staatsschreiber S UTER
1) AGS Bd. 1 S. 540
2) AGS Bd. 1 S. 304
3) AGS Bd. 1 S. 547
4) AGS Bd. 1 S. 579
5) AGS Bd. 2 S. 84
6) AGS Bd. 2 S. 82
7) AGS Bd. 2 S. 455
8) AGS Bd. 6 S. 481
9) AGS Bd. 1 S. 333
Vom Bundesrat genehmigt am 13. August 1975. Veröffentlichung: 6. September 1975
Anhang 1 (§ 4) Obligatorische Massnahmen gegen besonders gefährliche Krankheiten und Schädlinge für das ganze Kanton sgebiet oder einzelne Regionen
1. Der Anbau und das Anpflanzen von Chaenomeles Lindl. (Feuerbusch,
Scheinquitte, Japani sche Quitte), Eriobotrya Lindl. (Wollmispel), Mespilus L. (Mispel) und Pyracantha Roem. (Feuerdorn) ist auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten.
2. Der Anbau und das Anpflanzen aller Arten von Weissdorn (Crataegus spp.) ist
auf dem ganzen Kantonsgebiet ab de m 1. Mai 2012 für die Dauer von fünf Jahren verboten.
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