Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (495.100)
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Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

1 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens Vom 16. Oktober 1968 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 25, in Ausführung von Art. 63 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 der Staatsverfassung 1) , beschliesst:

§ 1

1
2 ssenschaftliche Schaffen, die kultu- rellen Bestrebungen Einzelner und von Ge meinschaften durch finanzielle Zuwendungen und öffentliche Einrichtungen.

§ 2

1 nden wissenschaftlichen und künstleri- schen Institutionen: eine Kantonsbiblio thek, ein Kunsthaus, eine histori- sche Sammlung und eine ur- und frühgeschichtliche Sammlung.
2 sch in allen Kantonsteilen Ausstel- lungen von kulturellen, künstlerische n und wissenschaftlichen Werken durch.

§ 3

1 rbeit mit den zuständigen Gemein- debehörden die Untersuchung, die Er haltung und die Pflege schutzwür-
1) AGS Bd. 1 S. 1; den genannten Bes timmungen entspricht heute § 36 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000).
2) Fassung gemäss Ziff. I./5. des Gesetzes zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabente ilung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Aargau (NFA-Gesetz Aargau, NFAG) vom 26. Juni 2007, in Kraft seit

1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 334).

Grundsatz Kantonale Kulturpflege Denkmalpflege; Programmverein- barungen mit dem Bund 2)
diger historischer Denkmäler. Er kann auch selbst wissenschaftliche Ausgrabungen und Restaurationen durchführen.
2 Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Globalkredite und beschlossenen Ziele endgültig zust ändig für den Abschluss von Pro- grammvereinbarungen gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 1) .

§ 4 3)

§ 5

Der Kanton fördert die kulturellen Bestrebungen in Dorf und Stadt durch: a) Beiträge an die ausserberufliche Ausbildung von Trägern des lokalen und regionalen Kulturlebens, z.B. von Dirigenten, Organisten, Theaterregisseuren und Museumsleitern, b) Beiträge zur Erhaltung und Belebung des heimischen Kulturgutes in Mundart und Volksbräuchen.

§ 6

Der Kanton unterstützt das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen durch: a) Auszeichnung und Förderung he rvorragender Leistungen, b) Beihilfen an die persönliche Weiterbildung begabter Einwohner oder Bürger des Kantons Aargau ausse rhalb der üblichen Bildungswege, c) Finanzierung von Institutionen und Unternehmungen, die wesentliche Aufgaben für die Kultur im Aargau erfüllen.

§ 7

1 Über die Zuwendungen gemäss §§ 4–6 entscheidet ein aus elf Mitglie- dern bestehendes Kuratorium, in de m die verschiedenen Kulturbereiche und Kantonsteile angemessen vertreten sein sollen.
2 Der Grosse Rat wählt sechs Mitg lieder des Kuratoriums. Der Regie- rungsrat ergänzt auf elf und bestimmt den Präsidenten.
3 Ein Mitglied kann dem Kuratorium während höchstens drei Amts- perioden angehören.
1) SR 451
2) Eingefügt durch Ziff. I./5. des Geset zes zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabente ilung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Aargau (NFA-Gesetz Aargau, NFAG) vom 26. Juni 2007, in Kraft seit

1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 334).

3) Aufgehoben durch Ziff. II./2. des Gese tzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 310). m
3

§ 8

Wenn Bund, Kanton oder Gemeinde rech tlich verpflichtet oder tatsächlich in der Lage sind, eine kulturelle Au fgabe zu erfüllen, werden durch das Kuratorium in der Regel keine Beiträge gewährt.

§ 9

Das Kuratorium legt dem Regier ungsrat zuhanden des Grossen Rates alljährlich den Voranschlag, den Ge schäftsbericht und die Rechnung vor.

§ 10

Der Grosse Rat bewilligt alljährlich die zur Durchführung dieser Auf- gaben erforderlichen Mittel, wobe i die Aufwendungen gemäss §§ 3–6 1 % der ordentlichen Staatssteuern des Vorjahres, einschliesslich der Spezialsteuern der Aktiengesellschaf ten, Erwerbsgenossenschaften und der Nach- und Strafsteuern, nicht übersteigen dürfen.

§ 11

Der Regierungsrat bestimmt den Ze itpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er ist mit dem Vollzug beauftragt. Angenommen in der Volksabsti mmung vom 15. Dezember 1968. Inkrafttreten: 1. April 1969 1)
1) RRB vom 25. April 1969 (AGS Bd. 7 S. 263). Subsidiarität Aufsicht Finanzierung Inkrafttreten und Vollzug
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