Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung (761.560)
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Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung

Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung Vom 17. Mai 1988 (Stand 1. Juli 1989) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (R PG) vom 22. Juni
1979 1 ) , Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli
1966
2 ) , Art. 11 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wild lebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 3 ) , § 42 sowie § 82 Abs. 1 lit. g der Kantonsverfassung, § 159 Abs. 2 des Baugesetzes vom 2. Februar 1971 4 ) , § 2 des Gesetzes über die Ausübung de r Fischerei vom 15. Mai 1862 5 ) und § 3 des aargauischen Jagdgesetzes vom 25. Februar 1969 6 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Der Klingnauer Stausee und die naturnah en Gebiete seiner Umgebung werden den nachfolgenden Schutz- und Nutzungsbestimmung en unterstellt, mit dem Ziel, sie zu erhalten und zu fördern als a) zusammenhängendes Wa sser-, Röhricht- und Au enwaldgebiet mit Flutmulden, Pionierrasen, Altwa ssern, Verlandungszonen, Weich- und Hartholzaue, b) Restbestände einer ursprünglichen und gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt aargauischer Flusslandschaften,
1) SR 700
2) SR 451
3) SR 922.0
4) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimm ung entspricht heute § 40 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (B augesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 14. Juli 1993 (SAR 713.100 ).
5) SAR 935.100
6) SAR 933.100
c) international bedeutendes Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für ziehende Wasser- und Watvögel.

§ 2 Verhaltenspflichten

1 Jedermann ist verpflichtet, durch sein Verhalten die Bedeutun g des Gebietes als Lebensraum von Pflanzen und Tieren zu achten.

§ 3 Zoneneinteilung, a ngrenzende Gebiete

1 Das Gebiet, bestehend aus dem Aa reraum zwischen den Brücken Döt- tingen/Kleindöttingen und Koblenz/Felsenau, den westlich und östlich anschliessenden Auengebieten Gippinger Grien, Machnau und Giriz Koblenz samt ihrer Umgebung, sowie der Insel im Zusammenfluss Aare/Rhein, wird unterteilt in die Naturschutzzone, die Landschaftsschutzzone, die Zone für Kraftwerkanlagen, den Wald und die Wasserzone.
2 Der Plan 1:5'000 mit den Zonenabgrenzungen ist Bestandteil dieses Dekretes.
3 Im Rahmen der Nutzungsplanung sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass die angrenzenden Gebiete langfristig in der Re gel den gleichen Schutz wie die Gebiete nach § 7 geniessen.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

1 Soweit in den folgenden Vorschriften nich ts anderes bestimmt wird, sind in allen Zonen Bauten und Anlagen, einsch liesslich Terrainveränderungen wie Ablagerungen und Auffüllungen, das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten, Mobilheimen und dergleichen sowie organi sierte Anlässe, die den Gemeingebrauch übersteigen, untersagt.
2 Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, dürfen nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

§ 5 Wasservogelschutz

1 Das Dekretsgebiet nach § 3 ist Wasser- und Zugvogelreservat gemäss den Vorschriften des Bundes über die Jagd und de n Schutz der wild lebenden Säugetiere und Vögel.
2 Störungen, welche die Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsfunktion des Gebietes für Wasser- und Watvögel beei nträchtigen, sind nicht gestattet.
3 Der Regierungsrat erlässt die erford erlichen Vollzugsbestimmungen; er regelt insbesondere die Zuständigkeiten für jagd- und seuchenpolizeiliche Aufgaben sowie die Abgeltung von Schäden durch Wa sservögel nach den massgebenden Bundesvorschriften.

§ 6 Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone umfasst die Lebens räume der zu schützenden Pflanzen und Tiere, insbesondere a) die Wasser- und Landflächen des Staubereiches ausserhalb des rechtsseitigen Aarelaufes und oberhalb des Bootssteg es Gippingen, eingeschlossen die Brutinseln oberhalb des Stauwehrs, b) die Wasserflächen, Schilf-, Streue - und Auenwaldbestände von Gippinger Grien, Machnau und Giriz Koblenz, c) die Rheininsel oberhalb der Aaremündung.
2 In der Naturschutzzone ist alles zu unt erlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt oder den besonderen Charakter gefährdeter Lebensräume beeinträchtigen kann, insbesondere a) das Betreten ausserhalb markierter Wege und Sta ndplätze nach § 12, b) das Fahren mit Schiffen und Schwimm körpern jeder Art sowie jeder andere Wassersport.

§ 7 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone sichert di e Freihaltung der Umgebung des Stausees. Landschaftsprägende Bäume und Ufergehölze sind in ih rem Bestand zu erhalten.
2 Die ordentliche bäuerliche Bewirtschaft ung ist gewährleistet. Betriebsnotwendige Bauten im Bereich bestehender landwirts chaftlicher Höfe sind nach Art. 24 RPG zugelassen, soweit sie die Ziele des Dekretes nicht beeinträchtigen. Sie sind in Grösse, Form, Farbe und Einpflanzung in die Landschaft einzufügen.
3 Für andere Bauten gilt § 4.

§ 8 Zone für Kraftwerkanlagen

1 Die Zone für Kraftwerkanlagen umfasst das Kraftwerk mit allem Zubehör, die Dämme und Hinterwasserkanäle.
2 Bestand, Betrieb, Unterhalt und zeitg emässe Erneuerung si nd gemäss Konzession vom 2. November 1929/6. November 1931 ge währleistet. Auf die Ziele dieses Dekretes ist Rücksicht zu nehmen. Für Baugesuche gilt § 152 Abs. 2 des Baugesetzes 1 ) .
3 An den Dämmen und Hinterwasserkanälen sind landschaftsprägende Bäume, vor allem aber Gebüschgruppen und Magerwiesen zu erhalten und zu fördern.
1) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimm ung entspricht heute § 63 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (B augesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100 ).

§ 9 Wald

1 Die Pflege des Waldes ausserhalb der Na turschutzzone im Gippinger Grien sowie im Giriz Koblenz richtet sich bezüglic h Bestandesstruktur und Umtriebszeit nach den Zielen von § 1. Di e Verjüngung erfolgt mit Arte n des Naturwaldes. Die Waldwirtschaftspläne sind so zu ändern, dass die Gebiete mittel- und langfristig in eine Naturschutzzone nach § 6 überführt werden können.

§ 10 Wasserzone

1 Der Gemeingebrauch der Wasserzone ist auf die Durc hfahrt von Einzelschiffen beschränkt. Gegenüber der Na turschutzzone im Staube reich ist ein Abstand von
50 m einzuhalten.
2 Die Ausübung der Fischerei bleibt gewährleistet.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Schifffahrt.

§ 11 Vollzug

1 Der Regierungsrat sorgt für die Aufsicht über das Gebiet und die Kontrolle über die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume. Er bestimmt die erforderlichen Pflege- und Unterhalts massnahmen zu Last en des Kantons. Vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten. Die konzessionsgemässe Unterhaltsverpflichtung der Konzessionsne hmerin für das Kraftwerk Klingnau bleibt bestehen.

§ 12 Ausnahmen

1 Gegenüber den Bestimmungen von §§ 5–10 si nd folgende Ausnahmen gestattet, soweit sie die Ziele des Dekret es nicht beeinträchtigen: a) Fahrten für betriebsnotwendige Un terhaltsarbeiten durch das Kraftwerk b) das Betreten der Naturschutzzone fü r Aufsicht und angeordneten Unterhalt c) die Durchführung eines jährlichen Silvesterlaufs nach genehmigter Route d) das Befahren der markierten Zu fahrt zur Kahnrampe und zum Bootssteg Gippingen mit Schiffen e) Übungen und Trainingsfahrten der ansässigen Wasserfahrvereine im Staubereich zwischen Brücke Dötti ngen/Kleindöttingen und 300 m unterhalb der Halbbrücke Klingnau im bisherig en Umfang, eingeschlossen die 50 m breite Sperrzone längs der Naturschutzzone f) die Ausübung der Angelfischerei in der Naturschutzzone von den auf dem Plan und im Feld markierten Wegen oder Plätzen.

§ 13 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret wird vom Regierungsra t in Kraft gesetzt und in der Geset- zessammlung publiziert, falls die aargauische Volksinitiative zu einem Gesetz über die Erhaltung und Pflege des Klingna uer Stausees und seiner Umgebung vom

18. April 1986 zurückgezogen oder in der Volksabstimmung verworfen wird.

Aarau, den 17. Mai 1988 Präsidentin des Grossen Rates B ÄRTSCHI Staatsschreiber i.V. S ALM Inkrafttreten: 1. Juli 1989 1 )
1) RRB vom 5. Juni 1989 (AGS Bd. 13 S. 40).
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