Verordnung über Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken
1 Verordnung über Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken Vom 18. Januar 1946 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 39 lit. b der Staatsverfassung 1) beschliesst:
§ 1
Die Durchführung von Sammlungen jeder Art in Geld und Naturalien für wohltätige und gemeinnützige Zwecke zu Gunsten des In- und Auslandes sowie von Verkäufen und ähnlichen An lässen mit diesem Zweck bedarf einer Bewilligung.
§ 2
Als bewilligungspflichtige Sammlungen im Sinne des § 1 gelten direkte oder indirekte Aufforderungen an di eine Mehrzahl einzelner Personen ge richtete Aufforderungen, für einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck schenken.
§ 3
Bewilligungspflichtige Verkäufe im Sinne des § 1 sind:
1. das Anbieten von Gegenständen je der Art zum Kauf, z.B. Kalender,
Karten, Taschentücher usw., sofe rn dabei zum Ausdruck gebracht wird, dass der Kaufpreis ganz oder teilweise für einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck verwe ndet werde, mit Ausnahme des regulären Verkaufes von durch geme innützige Anstalten oder Heime hergestellter Ware (z.B. Blindenw aren). Bewilligungspflichtig ist
1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimm ung entspricht heute § 89 Abs. 2 lit. a der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar
1982 (SAR 110.000). Bewilligungs- pflicht, Grundsatz Begriff der Sammlung Verkäufe, Begriff
jede Art des Vertriebes, wie Postve rsand, Hausieren, Strassenverkauf, besondere Verkaufsveransta ltungen, z.B. Bazare usw.,
2. Verkäufe zu wohltätigen ode r gemeinnützigen Zwecken, wenn aus
dem Charakter des Verkaufes oder der Preisbestimmung hervorgeht, dass es sich nicht um einen norma len, auf geschäftlichen Grundsät- zen aufgebauten Verkauf handelt.
§ 4
Nicht bewilligungspflichtig sind:
1. Sammlungen, veransta ltet vom Regierungsrat oder vom Gemeinderat
bei den Einwohnern seiner Gemeinde,
2. Sammlungen, die in geschlosse nem Kreise durchgeführt werden,
3. Sammlungen, soweit sie nur unter den eigenen Angehörigen einer
kirchlichen Glaubensge meinschaft durchgeführt werden und durch die zuständigen kirchlichen Be hörden angeordnet oder genehmigt sind,
4. Sammlungen oder Kollekten, die an Kultusstätten oder bei gottes-
dienstlichen Handlungen üblich sind,
5. die seit jeher üblichen Weihnachtsbitten wohltätiger und privater
Institutionen, sowie privater und öffentlicher Anstalten.
§ 5
1 Als kirchliche Behörden im Sinne dieser Verordnung gelten für die ver- schiedenen Konfessionen und Glaubens gemeinschaften jene Behörden, die im Kanton und in den Gemeinde nellen Angelegenheite n zuständig sind.
2 Örtliche Sammlungen zu konfessionellen Zwecken durch die Ortsgeist- lichen oder durch örtliche konfessione lle Institutionen gelten ohne weite- res als angeordnet.
§ 6
Als Sammlungen in geschlo ssenem Kreise im Sinne des § 4 Ziff. 2 gelten:
1. Sammlung freiwilliger Beiträge oder Erhebung von Eintrittsgeldern
unter den Teilnehmern von Verans taltungen (Vorträge, Unterhal- tungsanlässe, Film- und Lichtbildvo rführungen, Konzerte usw.),
2. der Einzug der Mitgliederbeitr äge oder das Sammeln freiwilliger
Gaben bei den eingeschriebenen Mitg liedern eines Vereins oder einer sonstigen Körperschaft, einschliesslich der Werbung neuer Mitglieder,
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3. der Einzug von Beiträgen oder da s Sammeln freiwilliger Gaben bei
Personen, die sich unterschriftlich zu Gunsten einer Einrichtung ver- pflichtet haben,
4. das Sammeln von freiwilligen Beitr ägen bei einem Kreis von regel-
mässigen Gönnern, sofern die Sammeltätigkeit anhand einer vom Veranstalter geführten Adressenlis te erfolgt (z.B. der Versand von Jahresberichten unter Beilage ei nes Einzahlungsscheines und eines Aufrufes).
§ 7
Wird die Bewilligung erteilt, so bezeichnet die Bewilligungsbehörde den Zeitpunkt und die Dauer, sowie di e Art und den örtlichen Umfang der Sammeltätigkeit. Sie kann Bedingunge n über das Ausmass und die Kon- trolle der Sammeltätigkeit, über di e Rechnungsablage und über die Ver- wendung des Ertrages stellen. Di e für die Durchführung der Sammlung verantwortlichen Organe sind ge genüber den Bewilligungsbehörden zu jeder Auskunft und zur Vorlage ihrer Bücher verpflichtet.
§ 8
Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn
1. die Nützlichkeit oder Notwendigke it der Sammlung nicht hinreichend
erwiesen ist,
2. die Veranstalter nicht genügende Gewähr bieten für richtige Durch-
führung der Sammlung und für die bestimmungsgemässe Verwen- dung des Ertrages,
3. zu erwarten ist, dass die Unkosten der Samml ung in einem Miss-
verhältnis zum Reinertrag stehen,
4. die Gefahr besteht, dass wegen gleichzeitiger Durchführung
verschiedener Sammlungen oder wegen wiederholter Sammlungen verschiedener Veranstalter für gl eiche oder ähnliche Zwecke die vorhandenen Mittel zersplittert werden,
5. durch die Sammlung öffentliche Interessen des Landes gefährdet
werden.
§ 9
Vor Erteilung der Bewilligung darf eine Sammlung weder angekündigt noch durchgeführt werden. Bewilligung, Inhalt Verweigerungs- gründe Ankündigung der Sammlung
§ 10
1 Gesuche für die Durchführung ei ner Sammelaktion sind möglichst frühzeitig, mindestens aber drei Wochen vor Beginn der Sammlung schriftlich einzureichen.
2 Das Gesuch soll folgende not wendige Angaben enthalten:
1. genaue Bezeichnung und Adresse de s Gesuchstellers und eventuell
des besonderen Komitees für di e Leitung bzw. Durchführung der Sammlung,
2. Bezeichnung und Zweck der Sammlung,
3. Beginn und Schluss der Sa mmlung, Beginn der Propaganda,
4. technische Art der Durchführ ung (Geld oder Naturalien oder Ver-
käufe; Haussammlung, Abzeichenverkauf, Schulsammlung, Postch
5. nähere Angaben über den Um fang der beabsichtigten Sammlung
(z.B. bei Abzeichenverkäufen der Ve rkaufspreis, bei Bittschreiben die Anzahl der zum Versand vorgese henen Schreiben, Angaben über den Kreis der Ad ressaten usw.).
§ 11
Eine erteilte Bewilligung kann wide rrufen werden, wenn sie durch un- wahre Angaben erwirkt worden ist ller missbraucht wird oder wenn nachträglich ein Verweigerungsgrund eintritt.
§ 12
1 Zuständig zur Erteilung der Bewilligung für Sammlungen zu wohltäti- gen und gemeinnützigen Zwecken, die sich Kanton erstrecken, ist der Regierungsra t. In diesen Fällen sind die Gesu- che dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Departements Volkswirtschaft und Inneres einzureichen. 1)
2 Zuständig zur Erteilung von Bew illigungen für Sammlungen, die nur innerhalb eines einzigen Bezirkes oder einer oder mehrerer Gemeinden innerhalb eines Bezirkes durchgeführt werden sollen, ist das Bezirksamt.
3 Die Entscheide des Bezirksamtes können innert 20 2) nung an den Regierungsrat weitergezogen werden.
1) Fassung gemäss Ziffer 37 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 774).
2) Fassung gemäss § 1 Ziff. 25 der Ve rordnung über die Vereinheitlichung der Rechtsmittelfristen in regierungsrätlic hen Verordnungen vom 23. Juli 1970, in Kraft seit 29. August 1970 (AGS Bd. 7 S. 444).
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§ 13
1 ungen dieser Verordnung oder gegen die Verfügungen der zuständigen Vollz ugsbehörden werden mit Busse bis zu Fr. 2'000.– bestraft. 1)
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3 s dem Ertrag der Sammlung gedeckt werden.
4 gung gesammelten Gelder oder Natu- ralien einziehen. Sie sind durch die zuständige Bewilligungsbehörde einem gleichen oder ähnlichen Zwecke zuzuführen.
§ 14
Diese Verordnung tritt rückwirkend ab 1. Januar 1946 in Kraft. Sie ist in die Sammlung der Amtsbla ttbeilagen aufzunehmen.
1) Fassung gemäss Ziffer I./6. der Vero rdnung über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 22. November
2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 354). Straf- bestimmungen Inkrafttreten
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