Verordnung über die Beaufsichtigung der Urkundspersonen (295.113)
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Verordnung über die Beaufsichtigung der Urkundspersonen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Beaufsichtigung der Urkundspersonen Vom 31. August 1915 (Stand 1. September 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in weiterer Vollziehung der §§ 4 und 143 de s Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch
1 ) und zum Zwecke der Kontrollierung der in § 11 der Gross- ratsverordnung über die Einführung des Grundbuches vom 5. Juli 1911 2 ) vorgese- henen Gemeinde-Liegenschaftsregister, beschliesst:

1. Aufsichtsbehörden

§ 1 *

1 Das Notariat steht unter der Aufsicht des Regierungsrates, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und der ihr beigegebenen Notariatskommission.

§ 2

1 Dem Departement Volkswirtschaft und In neres und der Notariatskommission wer- den für die Beaufsichtigung des Notariatswesens, soweit es den Liegenschaftsver- kehr betrifft, die Grundbuchverwalter und der Grundbuchreferent zur Verfügung gestellt. *
1) SAR 210.100
2) SAR 720.110

2. Die der Aufsicht unterstellten Urkundspersonen

§ 3

1 Der Aufsicht sind folgende Urkundspersonen unterstellt:

1. die Notare, inbegriffen die Fürsprecher , soweit sie als Notare öffentliche Be-

urkundungen vornehmen, in Bezug auf ihre öffentliche Beurkundungstätigkeit und die Befolgung der Vorschriften der Notariatsordnung,

2. die urkundsberechtigten Gemeindeschreiber und urkundsberechtigten Ferti-

gungsaktuare,

3. die Gemeinderäte als Führer der Liegenschaftsverzeichnisse,

4. die Gemeindeammänner und die Gemeindeschreiber für die von ihnen vorge-

nommenen Beglaubigungen.
2 Für ihre weitere Berufstätigkeit bleibe n die Fürsprecher und Notare gemäss Gesetz vom 5. November 1849 1 ) dem Obergericht und die Notare, die auch Geschäftsagen- ten sind, der Verordnung über die Geschäftsagenten 2 ) unterstellt.

3. Die Aufsicht über die das Grundbuch betreffende

Beurkundung

§ 4 *

1 Das Departement Volkswirtschaft und In neres lässt durch die Grundbuchverwalter die Beurkundungstätigkeit der Urkundspersone n für das Grundbuch – soweit es sich um Rechtsgeschäfte unter Lebenden hande lt – überwachen und stellt der Notariats- kommission zuhanden des Regierungsrates ihre Anträge.

§ 5

1 Die Grundbuchverwalter überwachen von A mtes wegen die Inne haltung aller ein- schlägigen Gesetze und Vorschriften bei diesen Beurkundungen, insbesondere: a) den richtigen Vollzug der Vorschrift en, welche die Gesetze, Verordnungen und Weisungen über die öffentlic hen Beurkundungen aufstellen, b) * ... c) die rechtzeitige Beurkundung und Anmeldung der Geschäfte (§ 143 Abs. 1 des Einführungsgesetzes), d) die Buchführung über die Liegenschaftsbeurkundung, e) die richtige Nachführung der Liegenschaftsverzeichnisse.
1) Heute: Einführungsgesetz zum Bundesgeset z über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 2. November 2004 (SAR 290.100 )
2) Aufgehoben durch Ziff. 4 des Dekrets über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom

11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366)

§ 6

1 Die Urkundspersonen sind verpflichtet, de n Grundbuchverwaltern über diese ihre Tätigkeit wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Alljährlich einmal haben die Ur- kundspersonen den Grundbuchverwaltern die Tagebücher über die Liegenschaftsbe- urkundungen und die Gemeinderäte die Liegen schaftsverzeichni sse zur Einsicht vorzulegen.
2 Die erfolgte Vorlage und Einsichtnahm e ist durch den Grundbuchverwalter in den Tagebüchern zu bescheinigen.

§ 7 *

1 Alljährlich auf den 31. Dezember erst atten die Grundbuchverwalter des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres zuha nden der Notariatskommission über diese Tätigkeit der Urkundspersonen nach näherer Weisung der Aufsichtsbehörde Bericht.
2 Überdies sind die Grundbuchverwalter verpfl ichtet, von jedem Fall, insofern es die Umstände erfordern, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres Anzeige zu machen.

4. Die Aufsicht über die das Grundbuch nicht betreffende

Beurkundung

§ 8

1 Das Departement Volkswirtschaft und I nneres und die Notariatskommission sind berechtigt, aus bestimmten Gründen, sei es auf Beschwerden oder eigene Wahrneh- mungen hin, über die Geschäftsführung der Urkundspersonen ausserordentliche Inspektionen vorzunehmen, oder durch ein oder mehrere Mitglie der der Notariats- kommission vornehmen zu lassen. *
2 Der Inspektion unterliegen auch die Gebührenbücher, sowie die mit der Beurkun- dung in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen.

5. Disziplinarbefugnisse, Untersuchungskosten

§ 9 *

1 Wegen Widersetzlichkeit gegen ihre Anordnungen können das Departement Volkswirtschaft und Inneres oder die Nota riatskommissionen gegen eine Urkunds- person Verweis oder Ordnungsbusse bis auf Fr. 50.– aussprechen.
2 Die weitere Ahndung von Zuwiderhandlung ge gen die Vorschriften der Notariats- ordnung oder gesetzliche Bestimmungen erfo lgt auf Bericht und Antrag des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres oder der Notariatskommission durch den Re- gierungsrat.

§ 10

1 In Beschwerdefällen, die ausserorden tliche Inspektionen und Zeugeneinvernahmen notwendig machen, haben die Parteien ents prechende Kostenvorschüsse zu leisten. Über die Tragung dieser Kosten ist im Endentscheid eine Verfügung zu treffen.

6. Schlussbestimmung

§ 11

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Aarau, den 31. August 1915 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann S CHIBLER Der Staatsschreiber W IETLISBACH
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

16.03.1993 01.07.1993 § 5 Abs. 1, lit. b) aufgehoben AGS Bd. 14 S. 305

10.08.2005 01.09.2005 § 1 totalrevidiert AGS 2005 S. 370

10.08.2005 01.09.2005 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 370

10.08.2005 01.09.2005 § 4 totalrevidiert AGS 2005 S. 370

10.08.2005 01.09.2005 § 7 totalrevidiert AGS 2005 S. 370

10.08.2005 01.09.2005 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 371

10.08.2005 01.09.2005 § 9 totalrevidiert AGS 2005 S. 371

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 370

§ 2 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 370

§ 4 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 370

§ 5 Abs. 1, lit. b) 16.03.1993 01.07.1993 aufgehoben AGS Bd. 14 S. 305

§ 7 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 370

§ 8 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 371

§ 9 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 371

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