Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (837.100)
CH - AG

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) Vom 5. September 1995 (Stand 1. Juli 2014) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die Art. 6, 19, 23, 43 –50, 55, 64a, 65, 66, 82 und 97 des Bundes gesetzes über die Krankenv ersicherung (KVG) vom 18. März 1994 1) , Art. 85 des Versich e- rungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 2) sowie § 39 der Kantonsverfa s- sung vom 25. Juni 1980, * beschliesst:

1. Versicherungspflicht

§ 1 Gemeinden

1 Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwoh- nerinnen und Einwohner.
2 Sie weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.

§ 2 * Kanton

1 Das zuständige Departement entscheidet über Ausnahmen von der Ver - sicheru ngspflicht.
2 Es überprüft die Einhaltung der Versicherungspflicht derjenigen Perso nen, die nicht von den Gemeinden überprüft werden.
1) SR 832.10
2) SR 961.01

2. Förderung der Gesundheit

§ 3 Gemeinsame Institution

1 Der Kanton wirkt an der Institution der Versicherer zur Förderu ng der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten mit. Der Regierungsrat entscheidet abschlie s- send über einen finanziellen Beitrag an den Betrieb dieser Institution.

3. Statistiken

§ 4 Mitwirkung des Kantons

1 Der Kanton koordiniert die Erstellung der S tatistiken und die Erfassung der Daten durch die nach Bundesrecht zur Mitwirkung verpflichteten Personen, Organisati o- nen und Institutionen. Er kann diese Aufgabe Drit ten übertragen.

4. Spitäler und andere Einrichtungen

§ 5 * ...

§ 6 * ...

§ 7 * Betriebsver gleiche

1 Das zuständige Departement führt die vom Regierungsrat und vom Bun desrat an- geordneten Betriebsvergleiche durch.

5. Ausserkantonale Hospitalisation

§ 8 Ausserkantonale Hospitalisation

1 Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die aus medizinisc hen Gründen no t- wendige ausserkantonale Hospitalisation von Versicherten mit Wohnsitz im Kanton Aargau erlassen. Unter Vorbehalt des Bundes rechts regelt er namentlich die A n- spruchsberechtigung, das Verfahren, die Mitwirkungspflicht der Beteiligten sowie die Zuständigkeiten.

6. Tarifschutz

§ 9 * Ausstand von Leistungserbringern

1 Lehnt es ein Leistungserbringer ab, die gesetzlichen Leistungen nach den vertrag- lich festgelegten Tarifen und Preisen zu erbringen, muss er dies dem zuständigen Departement melden.

§ 10 Sicherung der medizinischen Versorgung

1 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarif vertrag zu Stan- de oder ist wegen des Ausstandes von Leistungserbringern die Behandlung der Ve r- sicherten zu den vertraglich festgelegten Tarifen u nd Preisen nicht gewährleistet, so setzt der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.

7. Prämienverbilligung

§ 11 Zweck

1 Der Kanton gewährt Kantonseinwohnern und Kantonseinwohnerinnen in besche i- denen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämi enverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

§ 12 * Massgebende Prämien

1 Für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind die Richtprämien massgebend, welche der Regierungsrat pro Kalenderjahr festlegt. Bei deren Festl e- gung orientiert er sich an den kantonalen Prämien für die obligatorische Kranke n- pflegeversicherung. Er berücksichtigt über dies die mit Art. 65 Abs. 1 bis des Bunde s- gesetzes über die Krankenversi cherung (KVG) vom 18. März 1994 1) angestrebte Zielsetzung.

§ 13 Grundsatz

1 Übersteigen die Richtprämien für die obligatorische Krankenpflege versicherung einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkom mens gemäss § 16, so b e- steht ein Anspruch auf Prämienverbilligung.
2 Der Grosse Rat legt durch Dekret den m assgebenden Prozentsatz im Rahmen von
10 bis 16 % fest. Falls es zur Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben zwingend erscheint, kann der Grosse Rat den massgebenden Prozentsatz bis auf 9 % senken. *
3 Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf die volle Prämi enverbilli gung. Bei Pr ä- mienzahlung im Rahmen der Sozialhilfe geht der Anspruch auf Prämienverbilligung auf das kostenersatzpflichtige Gemeinwesen über. Die rückwirkende Geltendm a- chung ist auf 12 Monate beschränkt. *
1) SR 832.10
4 Soweit eine Leistungssperre zwingend zur Finanzierung von Leistungen über die Sozialhilfe führen würde, kann die Sozialbehörde die ausstehen den Prämien und – soweit nach Bundesrecht vorgesehen – Franchisen und Selbstbehalte bei der SVA Aargau als Prämienverbilligung geltend machen. *

§ 14 Anspruchsberechtigung

1 Anspruchsberechtigt sind Personen, für welche die festgesetzten Richt prämien den vom Grossen Rat gemäss § 13 bestimmten Prozentsatz übersteigen und die am

1. Januar des Jahres der Prämien verbilligung

a) bei einem vom Bund anerkannt en Versicherer für die gesetzlichen Leistungen der Krankenpflege versichert sind; b) im Kanton Aargau Wohnsitz haben.
1bis Ergibt die anhand der effektiven Prämie vorgenommene anteilmässige Vertei- lung der für eine Familie berechneten Prämienverbilligung, d ass Kinder oder junge Erwachsene in Ausbildung nicht die Hälfte der effekti ven Krankenkassenprämien des Vorjahres des Prämienverbilligungsan spruchs verbilligt erhalten, wird die Diff e- renz als zusätzliche Prämienver billigung ausgerichtet. *
2 Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und famili ä- ren Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird.
3 Die SVA Aargau teilt jenen Personen, die auf Grund der Steuerdaten vermutlich zur Prämienverbilligung ber echtigt sind, diese Anspruchsver mutung jeweils im J a- nuar mit. Die SVA Aargau kann die massgebenden Daten beim Kanton oder bei den Gemeinden erheben. Aus der Mitteilung oder aus der Unterlassung der Mitteilung können keine Rechte abgeleitet werden. Personen, die bereits Prämienverbilligung beziehen, erhalten von der SVA Aargau das Formular zur weiteren Geltendm a- chung. *
4 Bei der Geltendmachung der Prämienverbilligung nach § 17 Abs. 4 sind die pe r- sönlichen und familiären Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuc hstellung massg e- bend. *

§ 15 Höhe des Anspruchs

1 Übersteigen die Richtprämien für die obligatorische Krankenpflegeversi cherung der Versicherten zuzüglich der Richtprämien für ihren in unge trennter Ehe lebenden Ehegatten und die Kinder, für deren Unter halt die Versicherten zur Hauptsache au f- kommen, den vom Grossen Rat gemäss § 13 festgesetzten Prozentsatz, so über- nimmt der Kanton den Differenzbe trag, sofern dieser einen vom Regierungsrat fes t- gesetzten Mindestbetrag übersteigt. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften. *
2 Die Prämienverbilligung darf die effektiven Prämien für die obligato rische Kran- kenversicherung nicht übersteigen.
3 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen der Anspruchsberechti gung von selbstständig besteuert en Personen in Ausbildung.

§ 16 Massgebendes Einkommen, Bemessung

1 Das massgebende Einkommen besteht aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens.
2 Basis für die Berechnung bildet die letzte definitive Steuerveranlagung. *
3 ... *
4 Weicht das in einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig festgesetzte steuer bare Ei n- kommen oder Vermögen wesentlich von dem der Mitteilung oder Verfügung g e- mäss § 20 zu Grunde liegenden steuerbaren Einkommen oder Vermögen ab, kann ein Antrag auf Nachv ergütung gestellt werden.

§ 17 * Geltendmachung des Anspruchs

1 Der Anspruch ist bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Präm i- enverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen Zweigstelle der SVA Aargau geltend zu machen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung nach den §§ 13 Abs. 3, 17 Abs. 5 und 21 Abs. 3. *
2 Dem Gesuch sind die massgebende Steuerveranlagung oder Bescheini gung des Steueramtes sowie die geltenden Versicherungsausweise beizu legen.
3 Quellenbesteuerte Personen, die n icht der ordentlichen Besteuerung unterliegen, haben über ihr steuerbares Einkommen eine Bescheinigung des Kantonalen Steue r- amtes sowie über allfälliges steuerbares Vermögen die Steuerveranlagung gemäss

§ 16 Abs. 1 einzureichen.

4 Bei nachweisbarer Veränderung des Erwerbseinkommens um mindes tens 20 % auf eine Dauer von mindestens 6 Monaten durch einkom mensmindernde Ereignisse oder bei Änderung der Zahl der Bezugs berechtigten kann ein Antrag auf Prämien- verbilligung oder, sofern bereits ein Anspruch besteht, auf Nachvergütung gestellt werden. Der Anspruch besteht ab dem Monat des Eintritts der Veränderung.
5 Prämienverbilligungen gemäss Absatz 4 können von den berechtigten Personen oder dem leistungspflichtigen Gemeinwesen bis 12 Monate nach dem Eintritt de r Veränderung geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Gegenwartsbemessung der Prämienverbilligung endet mit der Möglichkeit der Geltendmachung der veränderten Verhältnisse im ordentlichen Verfahren nach § 17 Abs. 1.
6 Für die Berechnung des Anspruchs bei Änderung des Erwerbseinkom mens im Sinne von Absatz 4 wird das steuerbare Einkommen gemäss § 16 um die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem veränder ten Erwerbseinkommen vermindert.

§ 18 Prüfung der Anmeldung

1 Die Zweigstelle prüft die eingereichten Anmeldungen auf Vollständig keit und Richtigkeit.
2 Sie veranlasst die notwendigen Ergänzungen und zusätzlichen Abklä rungen. Sie leitet die geprüften Anmeldungen mit den nötigen Hinweisen an die SVA Aargau weiter. *

§ 19 Ergänzende Abklärungen

1 Die SVA Aargau veranlasst im Einzelfall nötige zusätzliche Abklärun gen, die von der Zweigstelle nicht vorgenommen werden konnten. Sie setzt der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine angemessene Nach frist mit dem Hinweis auf die Folgen des Versäumnisse s im Sinne von Absatz 2. *
2 Werden die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen zusätz lichen Au s- künfte oder Ermächtigungen nach § 26 Abs. 1 nicht innert Frist beigebracht, so ist der Anspruch auf die Prämienverbilligung ver wirkt.

§ 20 * Berechn ung, Mitteilung und Anzeige

1 Die SVA Aargau berechnet die Prämienverbilligung und teilt sie den anspruchsbe- rechtigten Personen und deren Versicherern mit.

§ 21 Vergütung

1 Die Versicherer bringen die Prämienverbilligung gemäss § 20 im Folgejahr von den P rämien in Abzug.
2 Versicherten, deren Versicherer im Sinne von Art. 65 Abs. 3 KVG die Mitwirkung gemäss Absatz 1 verweigern, zahlt die SVA Aargau die Prämienverbilligung jäh r- lich aus. *
3 Bei Zuzügern und Zuzügerinnen aus einem anderen Kanton oder aus de m Ausland kann die Prämienverbilligung durch die SVA Aargau direkt ausbezahlt werden, soweit die Fristen nach § 17 nicht eingehalten werden können. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *
4 Prämienverbilligungen im Rahmen von § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 17 Abs. 4 kö n- nen direkt ausbezahlt werden. *

§ 22 Drittauszahlung

1 Zur Gewährleistung der zweckmässigen Verwendung der Prämienver billigung können * a) Sozialbehörden, Angehörige oder Dritte, welche Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Versicherten bezahlen oder bevorschussen, b) Versicherer, bei denen fällige Prämien für die obligatorische Krankenpfleg e- versicherung einzelner Versicherter ausstehen, bei der SVA Aargau die Drittauszahlung des Anspruchs beantragen.
2 Eine Drittauszahlu ng gemäss Absatz 1 kann nur so weit erfolgen, als Zahlungen, Vorschüsse oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.
3 Eine Drittauszahlung auf Wunsch der anspruchsberechtigten Personen kann erfol- gen, wenn dies ohne Mehraufwendungen möglich ist und der zw eckmässigen Ver- wendung der Mittel dient.

§ 23 Rückerstattung

1 Ungerechtfertigt bezogene Prämienverbilligungen sind zurückzuerstat ten. Die SVA Aargau macht die Rückforderung geltend. *
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt ein Jahr nach Kenntnis der SVA Aargau von der Unrechtmässigkeit der gewährten Prämienverbilligung, jedoch spätestens fünf Jahre nach deren Auszahlung. *
3 Wird die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährung festsetzt, so is t diese Frist auch für die Rückfo r- derung massgebend.

§ 24 * Organisation

1 Der Vollzug der Prämienverbilligung wird im Rahmen eines Leistungs auftrages des Regierungsrates der SVA Aargau und mit Vertrag den Ver sicherern übertragen.
2 Das zuständige Depar tement schliesst die entsprechenden Verträge mit der SVA Aargau und den Versicherern ab und überwacht deren Vollzug.

§ 25 * Information

1 Die SVA Aargau und deren Zweigstellen sorgen zusammen mit den Ver sicherern für eine angemessene Information der Bevö lkerung über die Möglichkeiten der Prämienverbilligung.

§ 26 Auskunfts - und Schweigepflicht

1 Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, sowie ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter und Vertreterinnen haben den zuständigen Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und ei n- getretene Änderungen umge hend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behö r- den und Institu tionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.
2 Die Verwaltungs - und Rechtspfl egeorgane des Kantons und der Gemeinden, die Versicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchs berechtigte Personen unter- stützen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nöti gen Unterlagen einzureichen.
3 Alle Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 27 Beiträge von Bund und Kanton

1 Die durch die Prämienverbilligung entstehenden Kosten werden durch Beiträge des Bundes und des Kantons finanziert.
2 ... *

§ 28 Rückvergütung

1 Der Kanton vergütet den Versicherern periodisch die Beiträge auf Grund der abg e- rechneten Prämienverbilligungen.
2 Es können vierteljährliche Akontozahlungen geleistet werden.

§ 29 Verwaltun gsentschädigung

1 Der Kanton richtet der SVA Aargau eine kostendeckende Verwaltungs - entschädigung aus. Diese wird vom Regierungsrat jeweils mit der Jahres - schlussrechnung nach Anhörung der SVA Aargau festgesetzt. *
2 Der Kanton richtet den Versicherern ein e Verwaltungsentschädigung aus. Deren Höhe richtet sich nach dem ausgewiesenen zusätzlichen Auf wand.
3 Der Kanton richtet der SVA Aargau und den Versicherern vierteljährlich Akont o- zahlungen aus. *
7 bis Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen *

§ 29a * Durchführungsstelle

1 Die SVA Aargau, als zuständige kantonale Behörde für den B e- reich «Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen», führt eine Durchfüh- rungsstelle.
2 Die Durchführungsstelle hat insbesondere den Datenaustausch mit den Vers ich e- rern und den Gemeinden zu gewährleisten, die Zahlungen abzuwickeln und die Liste der säumigen Versicherten gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG zu führen.

§ 29b * Meldung über ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen

1 Die Versicherer melden der Durchführung sstelle die Schuldnerinnen und Schul d- ner, die wegen ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen betrieben wurden sowie alle versicherten Personen, die von der Betreibung betroffen sind.
2 Zusammen mit der Betreibungsmeldung gibt der Versicherer folgende D aten der Schuldnerinnen und Schuldner sowie der versicherten Personen, die von der Betrei- bung betroffen sind, bekannt: a) Namen und Vornamen, b) Geschlecht, c) Geburtsdatum, e) AHV -Versichertennummer.

§ 29c * Liste der säumigen Versicherten

1 Die Durchführungsstelle setzt die Personen gemäss § 29b auf die Liste der säum i- gen Versicherten, wenn a) sie nicht nur Schuldnerin oder Schuldner sind, b) kein Ausschlusskriterium gemäss § 29d vorliegt, c) innert 30 Tagen nach Information der Schuldnerinnen und Schuldner sowie der volljährigen von der Betreibung betroffenen versicherten Personen über den Eingang einer Betreibungsmeldung weder die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen noch die Einstellung des Betreibungsverfahrens zu verzeichn en ist.
2 Zugang zur Liste haben a) die Durchführungsstelle, b) die Aargauer Gemeinden für ihre Einwohnerinnen und Einwohner, c) die nach KVG zugelassenen Leistungserbringer im konkreten Leistungsfall.
3 Der Regierungsrat regelt die Modalitäten des Zugriff srechts durch Verordnung.

§ 29d * Ausschlusskriterien

1 Nicht in die Liste der säumigen Versicherten aufgenommen werden a) Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr, b) Versicherte, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe beziehen.
2 Zur Best immung der Personen gemäss Absatz 1 lit. b kann die Durchführungsstelle anhand der AHV -Versichertennummer einen Abgleich zwischen den volljährigen von der Betreibung betroffenen versicherten Personen und den im System der SVA Aargau erfassten Personen, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, vornehmen.

§ 29e * Löschung des Listeneintrags

1 Der Eintrag in die Liste der säumigen Versicherten wird gelöscht a) mit der Mitteilung des Versicherers, dass die ausstehenden Forderungen vol l- ständig bezahl t sind, b) mit der Genehmigung eines Gesuchs um Ergänzungsleistungen oder Sozialhi l- fe, c) bei Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton.
2 Die Durchführungsstelle informiert die betroffene Person umgehend über die L ö- schung.
3 Der Re gierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 29f * Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Gemeinden

1 Die Kommunikation zwischen der Durchführungsstelle und den Gemeinden erfolgt elektronisch gemäss den Vorgaben der Durchführungsstelle. Namentlich haben die Gemeinden a) der Durchführungsstelle zu melden, wenn eine auf der Liste der säumigen Versicherten stehende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen and e- ren Kanton verlegt, b) alle Personen zu erfassen, die Sozialhilfe beziehen, und die entsprechenden Daten aktuell zu halten.
2 Der Regierungsrat kann ergänzende Vorschriften zum Datenaustausch durch Ve r- ordnung erlassen.

§ 29g * Organisation

1 Der Vollzug des Bereichs «Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligu n- gen» und der Betrieb der Durchführungsstelle wird im Rahmen eines Leistungsauf- trags des Regierungsrats der SVA Aargau übertragen.
2 Das zuständige Departement schliesst mit der SVA einen Vertrag über die Einzel- heiten des Leistungsauftrags ab und überwacht den Vollzug.
3 Der Kanton richtet der SVA eine kostendeckende Verwaltungsentschädigung aus. Diese wird vom Regierungsrat jeweils mit der Jahresschlussabrechnung nach Anh ö- rung der SVA festgesetzt.

8. Rechtspflege

§ 30 Verfügung

1 Die SVA Aargau erlässt eine begründete Verfügung, namentlich wenn * a) keine Prämienverbilligung ausgerichtet werden kann; b) die Prämienverbilligung ganz oder teilweise an Dritte ausbezahlt wird; c) zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden; d) dies von der anspruchsberechtigten Person verlangt wird.
2 Die Durchführungsstelle gemäss § 29a erlässt eine begründete Verfügung über die Aufnahme in die Liste der säumigen Versicherten, wenn dies von der betroffenen Person verlangt wird. *

§ 31 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügunge n und Entscheide nach § 1 kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden. *
2 Gegen Entscheide des zuständigen Departements kann innert 30 Tagen seit Zustel- lung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. *
3 Gegen Verfügungen der SVA Aargau kann innert 30 Tagen bei der SVA Aargau Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide der SVA Aargau kann innert 30 Tagen beim Versicherungsgericht des Kan tons Aargau Beschwerde erh o- ben werden. *
3bis Gegen Verfügungen der Durchführungsstelle gemäss § 29a kann innert 30 Tagen bei der Durchführungsstelle Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheent- scheide der Durchführungsstelle kann innert 30 Tagen beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erhoben werden. *
4 Für das Verfahren gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltung s- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1) ; das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. *

§ 32 Weitere Rechtsstreitigkeiten

1 Das Kantonale Versicherung sgericht ist im Rahmen des KVG für die Entscheidung von Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit Versi cherten oder mit Dritten z u- ständig.
2 Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts für Streitigkeiten aus Zusatzversich e- rungen zur obligatorischen K rankenpflegeversicherung richtet sich nach dem Ei n- führungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 23. März
2010 2) . *
3 ... *
8 bis . Kantonales Schiedsgericht gemäss KVG *

§ 32a * Zusammensetzung und Wahl

1 Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Prä sidenten des kantona- len Versicherungsgerichts (Vorsitz) sowie je zwei Mitgliedern aus der Gruppe der Krankenversicherungen einerseits und der ent sprechenden Kategorie der Leistung s- erbringer nach KVG andererseits; sie werden vo m Regierungsrat, nach Anhören der entsprechenden kantonalen Organisa tion für eine vierjährige Amtsdauer gewählt .
2 Das Schiedsgericht urteilt in einer Besetzung von drei oder fünf Richte rinnen und Richtern, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und je gleich vielen Mitgliedern aus der Gruppe der am Streit beteiligten Par teien.
3 Eine Obergerichtsschreiberin oder ein Obergerichtsschreiber erledigt die Gericht s- schreiberarbeiten; die Obergerichtskanzlei besorgt die Kanzlei geschäfte.
1) SAR 271.200
2) SAR 221.200

§ 32b * Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Klageverfahren vor Versicherungsgericht .

9. Strafbestimmung

§ 33 Strafbestimmung

1 Mit Busse bis Fr. 20'000. – wird bestraft, * a) wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz erwirkt; b) wer, mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut, die Schweigepflicht ver- letzt.
2 Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar.
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgeset zbuches 1) be- treffend Übertretungen.

10. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 34 Auszahlung im Jahr 1996

1 Für das Jahr 1996 wird den Versicherten die Prämienverbilligung auf Grund der Gesuche für das Jahr 1997 ausbezahlt. Sie entspricht der Prämienverbi lligung für das Jahr 1997.

§ 34a * Übergangsrecht Liste der säumigen Versicherten

1 Die Aufnahme für Personen in die Liste der säumigen Versicherten hat erstmals wegen ausstehender Forderungen zu erfolgen, die ab Inkrafttreten des teilrevidierten EG KVG i n Betreibung gesetzt werden. Entscheidend ist das Datum der Betreibung.
1) SR 311.0

§ 35 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a) § 11 des Gesetzes über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz) vom 19. Oktober 1971 1) ; b) die Verordnung des Grossen Rates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Kranken - und Unfallversicherung vom 10. März 1947 2) ; c) § 4a des Spitalgesetzes 1) und § 56 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom

10. November 1987

3) , soweit sie den Anspruch der «Heilbäder» auf Betrieb s- beiträge betreffen und Art. 49 Abs. 1 und 2 KVG auch auf Rheumakliniken Anwendung finden.
2 Das Gesundheitsgesetz vom 10. November 1987 3) wird wie folgt geän der t: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 36 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungs rat in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Aarau, den 5. September 1995 Präsident des Grossen Rates F REY Staatsschreiber G UT Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. November 1995, 28. November

1999.

Inkrafttreten: 1. Februar 1996 4)
1) AGS Bd. 7 S. 719; Bd. 12 S. 575; 1995 S. 143
2) AGS Bd. 3 S. 531; Bd. 6 S. 265
3) AGS Bd. 12 S. 553; 1995 S. 146
4) RRB vom 15. Januar 1996 (AGS 1996 S. 45).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

31.08.1999 01.01.2000 § 13 Abs. 2 geändert AGS 1999 S. 391

31.08.1999 01.01.2000 § 13 Abs. 3 eingefügt AGS 1999 S. 391

31.08.1999 01.01.2000 § 14 Abs. 4 eingefügt AGS 1999 S. 391

31.08.1999 01.01.2000 § 16 Abs. 2 geändert AGS 1999 S. 391

31.08.1999 01.01.2000 § 17 totalrevidier t AGS 1999 S. 391

31.08.1999 01.01.2000 § 21 Abs. 4 eingefügt AGS 1999 S. 391

25.02.2003 01.01.2004 § 5 aufgehoben AGS 2003 S. 284

25.02.2003 01.01.2004 § 6 aufgehoben AGS 2003 S. 284

20.03.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 329

30.10.20 07 01.01.2008 § 2 totalrevidiert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 7 totalrevidiert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 9 totalrevidiert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 12 totalrevidiert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 4 g eändert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 1

bis eingefügt AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 3 geändert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 3 aufgehoben AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 17 Abs. 1 geändert AGS 20 08 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 19 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 20 totalrevidiert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 3 geändert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 24 tota lrevidiert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 25 totalrevidiert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 2 aufgehoben AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 3 geändert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 30 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 31 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 31 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 30

30.10.2007 01.01.2008 § 31 Abs. 3 geändert AGS 2008 S. 30

04.12.2007 0 1.01.2009 § 31 Abs. 4 geändert AGS 2008 S. 372

04.12.2007 01.01.2009 § 32 Abs. 3 aufgehoben AGS 2008 S. 372

04.12.2007 01.01.2009 Titel 8

bis . geändert AGS 2008 S. 372

04.12.2007 01.01.2009 § 32a eingefügt AGS 2008 S. 372

04.12.2007 01.01.2009 § 32b ein gefügt AGS 2008 S. 372

18.03.2008 01.01.2009 § 33 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 419

23.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 1 geändert AGS 2010/5 - 7

23.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 2 geändert AGS 2010/5 - 7

23.03.2010 01.01.2011 § 32 Abs. 2 geändert AGS 2010/5 - 7

2 4.06.2014 01.07.2014 Ingress geändert AGS 2014/4 - 6

24.06.2014 01.07.2014 Titel 7

bis eingefügt AGS 2014/4 - 6

24.06.2014 01.07.2014 § 29a eingefügt AGS 2014/4 - 6

24.06.2014 01.07.2014 § 29b eingefügt AGS 2014/4 - 6

24.06.2014 01.07.2014 § 29c eingefügt AGS 2 014/4 - 6

24.06.2014 01.07.2014 § 29d eingefügt AGS 2014/4 - 6

24.06.2014 01.07.2014 § 29e eingefügt AGS 2014/4 - 6

24.06.2014 01.07.2014 § 29f eingefügt AGS 2014/4 - 6

24.06.2014 01.07.2014 § 29g eingefügt AGS 2014/4 - 6

24.06.2014 01.07.2014 § 30 Abs. 2 einge fügt AGS 2014/4 - 6

24.06.2014 01.07.2014 § 31 Abs. 3

bis eingefügt AGS 2014/4 - 6

24.06.2014 01.07.2014 § 34a eingefügt AGS 2014/4 - 6

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 24.06.2014 01.07.2014 geä ndert AGS 2014/4 - 6

§ 2 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 30

§ 5 25.02.2003 01.01.2004 aufgehoben AGS 2003 S. 284

§ 6 25.02.2003 01.01.2004 aufgehoben AGS 2003 S. 284

§ 7 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 30

§ 9 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 30

§ 12 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 30

§ 13 Abs. 2 31.08.1999 01.01.2000 geändert AGS 1999 S. 391

§ 13 Abs. 3 31.08.1999 01.01.2000 eingefügt AGS 1999 S. 391

§ 13 Abs. 4 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 14 Abs. 1

bis 30.10.2007 01.01.2008 eingefügt AGS 2008 S. 30

§ 14 Abs. 3 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 14 Abs. 4 31.08.1999 01.01.2000 eingefügt AGS 1999 S. 391

§ 15 Abs. 1 20.03.2007 01.01.2008 geändert AGS 2 007 S. 329

§ 16 Abs. 2 31.08.1999 01.01.2000 geändert AGS 1999 S. 391

§ 16 Abs. 3 30.10.2007 01.01.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 30

§ 17 31.08.1999 01.01.2000 totalrevidiert AGS 1999 S. 391

§ 17 Abs. 1 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 18 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 19 Abs. 1 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 20 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 30

§ 21 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 21 Abs. 3 30.10.2007 01. 01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 21 Abs. 4 31.08.1999 01.01.2000 eingefügt AGS 1999 S. 391

§ 22 Abs. 1 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 23 Abs. 1 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 23 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert A GS 2010/5 - 7

§ 23 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 23 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 7

§ 24 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 30

§ 25 30.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2008 S. 30

§ 27 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 aufgehoben AGS 2008 S. 30

§ 29 Abs. 1 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 29 Abs. 3 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

Titel 7 bis 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6

§ 29a 24.06.2014 01.07.2014 ein gefügt AGS 2014/4 - 6

§ 29b 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6

§ 29c 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6

§ 29d 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6

§ 29e 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6

§ 29f 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6

§ 29g 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6

§ 30 Abs. 1 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 30 Abs. 2 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6

§ 31 Abs. 1 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 3 1 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 31 Abs. 3 30.10.2007 01.01.2008 geändert AGS 2008 S. 30

§ 31 Abs. 3

bis 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6

§ 31 Abs. 4 04.12.2007 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 372

§ 32 Abs. 2 23.03.20 10 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 7

§ 32 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben AGS 2008 S. 372

Titel 8 bis . 04.12.2007 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 372

§ 32a 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 372

§ 32b 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 372

§ 33 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 419

§ 34a 24.06.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 6

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