Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes
1 Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) Vom 15. Oktober 2003 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 5 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 22 Abs. 1 des Energiegesetzes des Kantons Aarg au (EnergieG) vom 9. März 1993 1) , beschliesst: A. Allgemeines
§ 1
1 men vorsieht, bestimmen sich diese nach dem aktuellen Stand der Tech- nik. Dabei gelten als Richtlinie di e Normen und Empfehlungen der Fach- verbände gemäss Anhang I.
2 Umwelt stellt den Gemeinden diese Normen und Empfehlungen zur Verf ügung. Sie können auf den Gemein- dekanzleien eingesehen werden. 2)
§ 2
Von den Anforderungen dieser Verordnung kann insoweit abgewichen werden, als freiwillige Vereinbarunge n zwischen den Bundes- und Kan- tonsbehörden und einzelnen Br anchenverbänden vorliegen.
1) SAR 773.100
2) Fassung gemäss Ziff. 94 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 438). Stand der Technik Branchen- vereinbarungen
§ 3
1 Wenn die Einhaltung der Ziele des En ergiegesetzes mit einem eigenen, auf freiwilliger Basis erstellten Energiekonzept gemäss § 6 EnergieG nachgewiesen wird, ist dem Baugesuch die entsprechende Bestätigung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt beizulegen. 1)
2 Neben den gewerblichen und industr nach § 6 EnergieG auch auf Baut en und Anlagen der Gebäudekategorien VIII–XII gemäss der Norm 380/1 «Therm ische Energie im Hochbau» des Schweizerischen Ingenieur- und Ar chitekten-Vereins, Ausgabe 2001, (Norm SIA 380/1, Ausgabe 2001) angewendet werden.
3 Zum Energiekonzept gehört ein Me sskonzept, welches die Ergebnisse der realisierten und geplanten Ma ssnahmen verbindlich aufzeigt. B. Wärme- und Kälteschutz von Bauten
§ 4
1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Bauten richten sich nach der Norm SIA 380/1, Ausgabe 2001.
2 Für die Berechnung des Heizwärmebed arfs gelten die Klimadaten der Station Olten.
§ 5
Als beheizt gelten Räume, deren Raumluft auf mi ndestens +10° Celsius erwärmt wird, als gekühlt solche, de ren Raumluft auf +8° Celsius oder weniger gekühlt wird.
§ 6
1 Als eingreifende Umgestaltung gelten: a) Umnutzungen, welche mit einer Erhöhung oder Senkung der Raum- lufttemperatur gemäss § 5 verbunden sind; b) Neuinstallationen, Erneuerunge n oder Erweiterungen von haustech- nischen Anlagen.
2 Bei eingreifender Umgestaltung um fasst der Systemnachweis alle Räume mit Bauteilen, die von der Um gestaltung betroffen sind. Die von der Umgestaltung nicht betroffene n Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden.
1) Fassung gemäss Ziff. 94 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 438).
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3 lle Bauteile, die von der Umgestal- tung betroffen sind.
§ 7
1 wert für den Heizwärmebedarf und dem Wärmebedarf für Warmwasser auf Grund der Standardnutzung gemä ss der Norm SIA 380/1, Ausgabe
2001.
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2 müssen so erstellt werden, dass höchstens 80 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erne uerbaren Energien gedeckt wer- den. Diese Anforderungen können durch die fachgerechte Ausführung einer Standardlösung nach Anhang II oder durch einzelfallgerechte Mass- nahmen erfüllt werden. In diesem Fall ist die Erfüllung rechnerisch nach- zuweisen.
3 en mit mechanisch en Lüftungsanla- gen für die Berechnung des Heizwärmeb edarfs der tatsächliche Energie- bedarf eingesetzt werden. Der mittlere Luftwechsel muss mindestens dem Luftwechsel der Standardnutzung entsprechen.
4 mit Faktor zwei zu gewichten.
§ 8
Erleichterungen bei den Anforder ungen an den Wärmeschutz können zugelassen werden a) bei Gebäuden, die höchstens währ end drei Jahren geheizt werden (provisorische Bauten); b) bei Umbauten und Umnutzunge n von Gebäuden, die durch Denk- malpflege oder Ortsbildschutz geschüt zt sind, falls durch die Vorkeh- rungen gemäss § 4 der Schutzzweck stark beeinträchtigt würde; c) bei Umbauten und Umnutzungen, wenn zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen oder die Einhalt ung der Anforderungen mit einem unverhältnismässigen Au fwand verbunden wäre; d) bei Gebäuden oder Räumen, in welchen beträchtliche, anderwärtig nicht nutzbare Abwärmemengen (§ 7 EnergieG) anfallen und deshalb die Einhaltung der Anforderungen zu keinen Einsparungen von Energie führen würde; e) in andern Fällen, in dene n die Schutzvorkehrungen gemäss § 4 höherwertige öffentliche Interesse n verletzen, unverhältnismässig und unzumutbar sind oder dem Sinn de s Energiegesetzes widerspre- chen. Zulässiger Wärmebedarf bei neuen Bauten Erleichterungen
§ 9
Für Gewächshäuser gelten die Anfo rderungen der Empfehlung Nummer 5 «Gewächshäuser» der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen, Aus- gabe 2003.
§ 10
1 Bei gekühlten Räumen darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile fünf Watt pr o Quadratmeter nicht übersteigen.
2 Für die Berechnung ist von der Au Raums und den folgenden Umgebungs temperaturen auszugehen: a) in beheizten Räumen: Ausle gungstemperatur für die Beheizung; b) gegen Aussenklima: +20° Celsius; c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: +10° Celsius.
3 Für gekühlte Räume mit weniger als 30 m 3 Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn di e umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert kleiner oder gleich 0.15 W/m 2 K einhalten. C. Haustechnische Anlagen
§ 11
1 Für die Dimensionierung und die Ausrüstung von haustechnischen Anlagen gelten die Normen und Empf ehlungen der Fac hverbände gemäss Anhang I.
2 Für Feuerungsanlagen sind nur Anlage teile zulässig, welche nach den Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember
1985 1) typengeprüft sind.
3 Für die Wärmedämmung von Leit ungen, Armaturen und Anlage- bestandteilen sowie erdverlegten Leitungen gelten die Anforderungen gemäss Anhang III.
4 Für Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeic her, die nicht dem energierechtlichen Prüfverfahren unterliegen (Art. 7 EnV 2) ), gelten die Anforderungen gemäss Anhang IV. Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von höchstens 60° Celsius auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, dere n Temperatur aus betrieblichen oder hygieni- schen Gründen höher sein muss.
1) SR 814.318.142.1
2) Energieverordnung (EnV) vom r
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§ 12
Die Installationsfirma setzt die Anlage in Betrieb, regelt sie ein und über- gibt sie dem Betreiber oder der Betr eiberin mit einer Betriebsdokumenta- tion und einer schriftlichen Bestäti gung, dass die energierechtlichen Vor- schriften eingehalten werden.
§ 13
1 Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegungstemperatur nach der Empfehlung SIA 384/2 «Wärmeleistungsbedarf von Gebäude n», Ausgabe 1982, höchstens
50° Celsius betragen. Ausgenomme n sind Hallenheizungen mittels Band- strahler sowie Heizsysteme für Ge wächshäuser und Ähnliches, sofern nachgewiesen wird, dass sie eine
2 n Vorschriften über die verbrauchs- abhängige Heizkostenabrechnung unterliege n (§ 8 EnergieG), sind in den beheizten Räumen Einrichtungen einz ubauen, die es ermöglichen, den Wärmeverbrauch selbsttätig zu regulieren.
3 rkulationssystemen der Warm- wasseranlagen müssen ze itabhängig gesteuert werden, sofern ein Dauer- betrieb nicht zwingend notwendig ist.
§ 14
1 welche nach dem 1. September 1995 eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde.
2 nbau von Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs besteht a) für Bauten, bei welchen durch den Einsatz von Sonnenenergie, Geo- thermie oder nicht anders nutzbarer Abwärme mehr als die Hälfte des jährlichen Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasser abge- deckt wird; b) für Neubauten, deren insta llierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 30 Watt pro m 2 Energiebezugsfläche beträgt; c) bei Einhaltung des MINERGIE-Standards 1) .
3 e mit den nötigen Erfassungsgeräten, gemäss Zulassung des Bundesamts fü r Metrologie und Akkreditierung, ausgerüstet sind, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und Warmwasser) zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Ver- brauchs abzurechnen.
1) MINERGIE-Standard = eingetragene Qualitätsmarke Inbetriebnahme und Übergabe Wärmeverteilung ; Steuerung und Regelung Verbrauchs- abhängige Heiz- und Warm- wasserkosten- abrechnung
§ 15
1 Für den Einbau von Anlagen zu r Kühlung und/oder Befeuchtung von Räumen ist ein Bedarfsnachweis zu er bringen. Bei der Beurteilung ist auf die Normen und Empfehlungen der F achverbände gemäss Anhang I abzu- stellen.
2 Der Bedarf für eine Kühlung und/ode r Befeuchtung bestimmter Räume ist gegeben, wenn trotz bauliche r Massnahmen ange messene Komfort- bedingungen oder die einem allfällig en speziellen Verwendungszweck entsprechenden Raumklimabedingungen nicht sichergestellt werden kön- nen.
3 Kein Bedarfsnachweis ist erforderlich für a) die Kühlung, wenn die gesamte in stallierte Kälteleistung kleiner als
20 Kilowatt ist; b) die Kühlung, wenn die Kälteleistung mit erneuerbaren Energien bereitgestellt wird; c) die Kühlung, wenn die spezifische elektrische Leistung für Kälte- erzeugung und Medienförderung zusammen 5 Watt pro Quadratmeter gekühlter Nutzfläche nicht übersteigt; d) die Befeuchtung, wenn die dafü r notwendige gesamte Heizleistung weniger als 20 Kilowatt beträgt; e) Bauten, die den MINERGIE-Standard erfüllen.
§ 16
1 Mechanische Abluftanlagen von be heizten Räumen sind mit einer kon- trollierten Zuführung der Ersatzlu ft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Abluft auszurüste n, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 2'500 m 3 pro Stunde und die Betriebs dauer mehr als 500 Stunden pro Jahr beträgt.
2 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in tofläche, 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: bis 1'000 m 3 bis 2'000 m 3 bis 4'000 m 3 bis 10'000 m 3 über 10'000 m 3 Grössere Luftgeschwindigkeiten si nd zulässig, wenn mit einer fach- gerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1'000 Jahres- betriebsstunden und wenn sie wegen rä umlicher Hindernisse nicht ver- meidbar sind.
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3 Räume oder Raumgruppen mit wesent- lich abweichenden Nutzungen oder Betr iebszeiten sind Einrichtungen zu installieren, die einen indivi
§ 17
Für Dienstleistungsbetriebe sowie für gewerbliche und öffentliche Nut- zungen von mehr als 2'000 m 2 Energiebezugsfläche ist die Effizienz des Elektrizitätseinsatzes im Sinne de r Empfehlung SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau», Ausgabe 1995, nachzuweisen. D. Schlussbestimmungen
§ 18
Der Gemeinderat prüft die Einhaltung der Energiesparvorschriften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Es gelten die Vorschriften des Gesetzes über Raumplanung, Umwelts chutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1) (§ 23 EnergieG).
§ 19
Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
§ 20
Die Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung) vom 21. Juni 1995 2) wird aufgehoben.
1) SAR 713.100
2) AGS 1995 S. 110; 2000 S. 28; 2001 S. 117 (SAR 773.112) Elektrizität Vollzug Publikation und Inkrafttreten Aufhebung bisherigen Rechts
Anhang I Zu § 1 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Normen und Empfehlungen der Fachverbände gemäss angeführtem Ausgabejahr – Norm SIA 180 «Wärme- und Feuchtschutz im Hochbau», Ausgabe
1999 – Norm SIA 380/1 «Thermische En ergie im Hochbau», Ausgabe 2001 – Empfehlung SIA 380/3 «Wärme dämmung von Leitungen, Kanälen und Behältern in Gebäuden», Ausgabe 1991 – Empfehlung SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau», Ausgabe
1995 – Empfehlung SIA V382/1 «Technische Anforderungen an lüftungs- technische Anlagen», Ausgabe 1992 – Empfehlung V382/2 «Kühlleistungsbedarf von Gebäuden», Ausgabe
1992 – Empfehlung SIA V382/3 «Bedarfsermittlung für lüftungstechnische Anlagen», Ausgabe 1992 – Norm SIA 384/1 «Warmwasser-Zentralheizungen», Ausgabe 1991 – Empfehlung SIA 384/2 «Wärme leistungsbedarf von Gebäuden», Ausgabe 1982 – Empfehlung Nr. 5 „Beheizte Gew ächshäuser“ der Konferenz Kanto- naler Energiefachstellen, Ausgabe 2003
9 Anhang II Zu § 7 Absatz 2 Nachweis mittels Standardlösungen Die Anforderung gilt als erbracht, we nn eine der folgenden Standard- lösungen fachgerecht ausgeführt wird: a) Verbesserte Wärmed ämmung der Gebäudehülle: – Verbesserung aller U-Werte der Einzelbauteile um mindestens
30 %. b) Verbesserte Wärmedämmung de r Gebäudehülle und erneuerbare Energien für Warmwasser bei Wohnbauten: – Verbesserung aller U-Werte der Einzelbauteile um mindestens
20 % und – Sonnenkollektoranlage mit eine r verglasten Absorberfläche von mindestens 3 % der Energieb ezugsfläche oder Wassererwär- mung mit Wärmepumpe. c) Verbesserte Wärmedämmung de r Gebäudehülle und mechanische Lüftung: – Verbesserung aller U-Werte der Einzelbauteile um mindestens
20 % und – Mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung und einem mittleren Luftwechsel von mindest ens dem Standardluftwechsel bis höchstens 0,6 pro Stunde. d) Wärmepumpe: – Elektro-Wärmepumpe für mi ndestens 50 % des zulässigen Wärmebedarfs für He izung und Warmwasser. e) Holzfeuerung: – Einzelofenfeuerung für 100 % des Heizwärmebedarfes oder Holzheizkessel mit dazugehörende r Infrastruktur für mindestens
20 % des zulässigen Wärmebed arfs für Heizung und Warm- wasser. f) Sonnenkollektoren für Wohnbauten: – Sonnenkollektoranlage mit eine r verglasten Absorberfläche von mindestens 20 % der Energieb ezugsfläche für Warmwasser und Heizungsunterstützung. g) Abwärmenutzung: – Direkte Nutzung von Abwärme au s Kälteanlagen, industriellen oder gewerblichen Prozessen fü r mindestens 30 % des zulässi- gen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser.
h) Fernwärme mit Abwärme von Kehrichtverbrennungs- oder Abwas- serreinigungsanlagen: – Anschluss an ein Fernwärmen etz mit Nutzung der Abwärme aus Kehrichtverbrennungs- oder Ab wasserreinigungsanlagen.
11 Anhang III Zu § 11 Absatz 3 Minimale Dämmstärken bei Verte illeitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen Anforderungen an die Wärmedämm ung von Verteilleitungen, Armaturen und Aufhängungen bis zu einer Betrie bstemperatur von 90° Celsius. Unterschiedliche Betriebsstunde berücksichtigt. Für Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und Verteil- leitungen und Leitungen von Zirkulati onssystemen sowie solchen mit Begleitheizungen für die Warmwasse rversorgung in beheizten und unbe- heizten Räumen sind die minimalen Dämmstärken nach Tabelle 1 einzu- halten. Einzelzapfstellen ohne Zirkul ation müssen nicht gedämmt werden. In begründeten Fällen, z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurch- brüchen und bei Armaturen, können di e Dämmstärken reduziert werden. Wärmebrücken bei der Befes tigung von Heizungs- und Warmwasser- leitungen sind zu vermeiden. Bei höheren Betriebstemperaturen si nd die Dämmstärken angemessen zu erhöhen. Rohr- nennweite Zoll bei λ grösser 0,03 W/mK bis λ kleiner oder gleich 0,05 W/mK bei λ kleiner oder gleich
0,03 W/mK
10 - 15 ⅜ '' - ½'' 40 mm 30 mm
20 - 32 ¾'' - 1¼'' 50 mm 40 mm
40 - 50 1½'' - 2'' 60 mm 50 mm
65 - 80 2½'' - 3'' 80 mm 60 mm
100 - 150 4'' - 6'' 100 mm 80 mm
175 - 200 7'' - 8'' 120 mm 80 mm Tabelle 1 Minimale Dämmstärk en bei Heizungs- und Warmwasser- verteilleitungen in Abhängigke it der Nennweite DN und der Wärmeleitfähigkeit Lambda Maximale U R -Werte für erdverlegte Leitungen
Bei erdverlegten Leitungen dürfen die U R -Werte (Wärmeverlust pro m Rohrlänge und pro K Temperaturdiffe renz) gemäss Tabelle 2 nicht über- schritten werden. DN 20
3 / 4 "
25
1 "
32
1 1 / 4 "
40
1 1 / 2 "
50
2 "
65
2 1 / 2 "
80
3 "
100
4 "
125
5 "
150
6 "
175
7 "
200
8 " U R Werte für starre Rohre [W/mK]
0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37 U R Werte für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40 Tabelle 2 Maximal zulässiger U R -Wert von erdverlegten Leitungen in Abhängigkeit der Nennweite (DN)
13 Anhang IV Zu § 11 Absatz 4 Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeichern Speicherinhalt in Litern bei λ grösser 0,03 W/mK bis λ kleiner oder gleich
0,05 W/mK bei λ kleiner oder gleich 0,03 W/mK bis 400 110 mm 90 mm über 400 bis 2'000 130 mm 100 mm über 2'000 160 mm 120 mm Tabelle 3 Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmer sowie Warm- wasser- und Wärmespeichern in Abhängigkeit des Inhalts und der Wärmeleitfähigkeit Lambda
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