Vollziehungsverordnung über die Bekämpfung der Rindertuberkulose (391.312)
CH - AG

Vollziehungsverordnung über die Bekämpfung der Rindertuberkulose

1 Vollziehungsverordnung über die Bekämpfung der Rindertuberkulose Vom 11. Oktober 1963 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Rinder- tuberkulose vom 28. September 1962 1) und des kantonalen Gesetzes über die Bekämpfung der Tuberkulose vom 10. Juli 1951 2) , beschliesst: I. Grundsatz, Massnahmen, Geltungsbereich

§ 1

Der Kanton trifft im Rahmen de Gesetzgebung Massnahmen zur obligat orischen Bekämpfung der Rinder- tuberkulose.

§ 2

Die Massnahmen umfassen namentlic h die Untersuchung der Bestände, die Ausmerzung tuberkulöser Tier e und den Schutz sowie die Erhaltung tuberkulosefreier Bestände.

§ 3

1 llziehungsverordnung haben Geltung bei Tuberkulose von Tieren der Rinder- und Ziegengattung.
2 sind dem Bekämpfungsverfahren obligatorisch unterstellt.
3 i der Untersuchung oder der Sektion von Schafen, Schweine
1) Heute: Art. 59 Abs. 1 des Tierseuc hengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR

916.40).

2) SAR 321.300 Grundsatz Massnahmen Geltungsbereich
Haustieren sowie von Wild ist von den Tierärzten und den Untersu- chungslaboratorien dem Kantonstierarz t anzuzeigen. Sofern es die Bekämpfung der Tuberkulose bei Ti eren der Rinder- und Ziegengattung erfordert, ordnet dieser die notwe ndigen Massnahmen an. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 6, 11, 12 anwendbar. II. Organisation

§ 4

1 Soweit diese Verordnung nicht ausd rücklich etwas anderes bestimmt, sind die staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Rindertuberkulose vom Departement Gesundheit und Soziales zu treffen. 2)
2 Ein Fachausschuss der kantonalen Tuberkulosekommission steht ihr beratend zur Seite.

§ 5

1 Die staatlichen Bekämpfungsmassnahme n leitet der Kantonstierarzt. In jedem Bestand amtet ein Kontrolltierarz t. Dieser wird nach Anhören des Landwirts vom Kantonstierarzt bestimmt.
2 Kantonstierarzt und Kontrolltierärzte sorgen für pflichtgemässe Ausfüh- rung der eidgenössischen und der ka ntonalen Vorschriften über die Bekämpfung der Rindertuberkulose. III. Verfahren A. Untersuchung und Kennzeichnung

§ 6

1 Zur Ermittlung der Tuberkulose dient die Tuberkulinprobe, ausgeführt gemäss Instruktion des Eidge nössischen Veterinäramtes 3) .
1) Fassung gemäss Ziff. 52 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 402).
2) Fassung gemäss Ziff. 52 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 402).
3) Heute: Bundesamt für Veterinärwesen
1) Kantonstierarzt, Kontrolltierärzte Tuberkulinprobe, klinische und bakteriologische Untersuchung
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2 Alter bis zu drei Monaten ausgenommen.

§ 7

Sämtliche tuberkulosefreien Rindvi eh- und Ziegenbestände sind mindes- tens alle zwei Jahre gemäss der In struktionen des Ei dgenössischen Vete- rinäramtes 1)

§ 8

1 sind sechs Wochen nach deren Aus- merzung der ersten Nachkontrolle zu unterziehen. Fällt diese negativ aus, erfolgt die zweite Impfung frühestens nach fünf Monaten.
2 allen, so kann der Bestand wie- derum als amtlich tuberkulosefrei anerkannt werden.

§ 9

Alle dem Verfahren unterstellten Tiere der Rinder- und Ziegengattung müssen durch Ohrmarke oder auf ande re Weise, wie Tätowierung, Horn- brand, eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet werden.

§ 10

Die Kosten der periodischen oder de r vom Kantonstierarzt angeordneten Tuberkulinisierungen sowie diejenigen der klinischen und bakteriologi- schen Untersuchungen trägt der Kanton. B. Sperrmassnahmen

§ 11

1 kulose infizierte Tiere festgestellt werden, verhängt der Kantonstiera rzt folgende Sperrmassnahmen: a) Die tuberkuloseinfizierten Tier e sind derart abzusondern, dass die Ansteckung der gesunden, besta ndeseigenen und fremden Tiere vermieden wird. Die Trennung ist sowohl im Stall als auch im Freien wirksam durchzuführen. Das Tränken am Brunnen ist verboten. b) Milch von tuberkulösen oder tuberkuloseverdächtigen Tieren darf nicht in den Verkehr gebracht werden, sofern die eidgenössische Lebensmittelverordnung nichts anderes bestimmt.
1) Heute: Bundesamt für Veterinärwesen Durchführung der Tuberkulinproben a) In tuberkulose- freien Beständen b ) In Beständen mit tuberkulösen Tieren Kennzeichnung Kostentragung Sperre über infizierte Bestände
c) Tiere dürfen nur zur Schlacht Gesundheitsschein ist vom Viehinsp ektor der Vermerk anzubringen. «Zur direkten Schlachtung in ...».
2 Die Sperrmassnahmen sind aufzuhebe n, sobald der Bestand amtlich als tuberkulosefrei erklärt werden kann. C. Ausmerzung

§ 12

1 Werden in einem Bestand tuberkuloseinfizierte Tiere ermittelt, so ist dem Kantonstierarzt hievon sofo rt Meldung zu erstatten.
2 Für die Ausmerzung der Tiere gelten folgende Bestimmungen: a) Tuberkuloseinfizierte Tiere sind zu schlachten. b) Tiere mit negativem Tuberkulos ebefund sind zu schlachten, sofern nach der Sachlage trotzdem ei ne Infektion angenommen werden muss. Der Entscheid liegt beim Kantonstierarzt. c) Die unter litera a und b genannten Tiere sind spätestens innert 30 Tagen nach der amtlichen Festst ellung der Krankheit durch den Kontrolltierarzt bzw. nach dem En tscheid des Kantonstierarztes zu schlachten. d) Der Kantonstierarzt ist befugt, in begründeten Fällen unter sichern- den Massnahmen vor Ablauf der 30- tägigen Frist ausnahmsweise und schriftlich einen befristeten Aufschub zu gewähren.

§ 13

1 Die Tiere, welche der Kanton übe rnimmt, werden vom Kantonstierarzt und von einem der vom Regierungsrat ge wählten Abschätzer gemäss den Weisungen des Eidgenössi schen Veterinäramtes 1) eingeschätzt.
2 Einsprachen gegen die Einschätz ungen durch die kantonalen Schätzer sind innert 20 Tagen an das Bundesamt für Veteri närwesen zu richten. Die Einsprachen werden unter Be izug des Departements Gesundheit und Soziales von eidgenössischen Sc hatzungsexperten entschieden. 2)
1) Heute: Bundesamt für Veterinärwesen
2) Fassung gemäss Ziff. 52 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 402).
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§ 14

1 Kantonstierarztes. Die Tiere sind mög lichst in der Nähe ihres Standortes zu schlachten und bestmöglichst zu verwerten.
2 en ausserhalb des Standortskantons können zwischen den beteiligten Kantonstierärzten besondere Vereinbarungen getroffen werden.

§ 15

1 he Tiere zur Verwertung durch Schlachtung übernehmen, haben dafü r zu sorgen, dass die Schlachtung innert längstens neun Tagen nach de r Übernahme erfolgt, sofern der Kantonstierarzt nicht schriftlich eine längere Frist bewilligt hat. Die Tierübernehmer haben zudem für die rechtzeitige Benachrichtigung des Fleischschauers bzw. der Schlachthof verwaltung besorgt zu sein, damit die Ohrmarken oder andere Identitä tsmerkmale kontrolliert und die Sek- tionen sachgemäss ausgeführt werden Abgabe der amtlichen Sektionsberichts formulare an den Fleischschauer verpflichtet.
2 für jedes geschlachtete Tier einen Sektionsbericht auf amtlichem Formular auszufertigen und möglichst umgehend an den Kantonstierarzt abzuliefern.

§ 16

1 r Schatzungssumme des übernommenen Tieres, mindestens aber den Erlös als Schlachttier.
2 r herabgesetzt, wenn der Viehbesit- zer die angeordneten Bekämpfungs - und Sicherungsmassnahmen nicht oder nur mangelhaft beachtet oder andere tierseuchenpolizeiliche Vor- schriften verletzt hat.
3 tzt oder verweigert werden, wenn der Viehbesitzer wissentlich falsch e Angaben über das zu übernehmende Tier gemacht hat, z.B. über di e Trächtigkeit oder über das Alter.
4 rt der Währschaftsfrist nicht nach- kontrolliert wurden, entfällt die Entschädigung. Abschlachtung, Verwertung Ü bernahme zur Schlachtung und Verwertung durch Organisationen und Private Entschädigung
D. Zuerkennung der Tuberkulosefreiheit

§ 17

1 Ein Bestand wird amtlich als tuberkul osefrei erklärt, sofern zwei min- destens fünf Monate auseinander liegende Untersuchungen bei allen Tie- ren ein negatives Resultat ergeben haben.
2 Ein Gebiet (z.B. Gemeinde, Bezirk ) wird amtlich als tuberkulosefrei erklärt, sofern sich mindestens 99,5 Prozent der Tiere sämtlicher Bestände als tuberkulosefrei erweisen. E. Schutz vor neuen Ansteckungen

§ 18

1 Zum Schutz und zur Erhaltung der T uberkulosefreiheit sind sämtliche Tierbestände der Rinder- und Ziege ngattung gemäss § 7 dieser Vollzie- hungsverordnung mindestens alle zwei Ja hre zu tuberkulinisieren. Der Kantonstierarzt kann in begründeten Fällen häufigere Tuberkulinproben anordnen.
2 Die Viehbesitzer und die Organe der Tierseuchenpolizei haben alle erforderlichen Massnahmen zur Ver hütung von Neuansteckungen zu tref- fen. Tuberkuloseverdächtige Tiere sind dem Kontrolltierarzt unverzüglich zu melden.
3 Weigert sich ein Viehbesitzer, seine Tiere tuberkulinisieren zu lassen, so wird über seinen Bestand die einfache Sperre 1) gemäss Art. 161 der eidgenössischen Vollziehungsvero rdnung vom 30. August 1920 zum Bundesgesetz betreffend die Bekä mpfung von Tierseuchen verhängt.

§ 19

1 Es dürfen nur Tiere aus amtlich tube rkulosefrei erklärten Beständen mit entsprechenden tierärztlichen Zeugni ssen zugekauft oder eingestellt werden.
2 Diese Tiere sind überdies innert de r Währschaftsfrist auf Tuberkulose nachzukontrollieren.

§ 20

Es werden nur Tiere aus amtlich als tuberkulosefrei erklärten Beständen zur Alpsömmerung zugelassen.
1) Die «einfache Sperre» entspricht heute der Absonderung gemäss Art. 29.3 der Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 (SR 916.401).
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§ 21

An Märkten, Schlachtviehmärkte ausgenommen, an Ausstellungen, Viehschauen und ähnlichen Veransta ltungen dürfen nur Tiere aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen aufgeführt werden.

§ 22

Tuberkuloseinfizierte oder -verdäch Tieren im gleichen Wagen transportiert werden. F. Besondere Meldungen und Massnahmen

§ 23

1 alle über sechs Monate alten Ti ere der Rindergattung die Nummer und Inschrift der Ohrmarke oder ande
2 cht im staatlichen Verfahren ausge- merzten Tieres jeglicher Gattung Tube rkulose festgestellt, so hat der Fleischschauer unverzüglich dem Kantonstierarzt über den Befund und die Herkunft des Tieres Meldung zu er statten und tuberkulöses Material zur weiteren Untersuchung sicherzuste llen. Der Kantonstierarzt ordnet die zu treffenden Massnahmen an.

§ 24

Die Tierhalter haben für vorschrif tsgemässe Reinigung und Desinfektion der Ställe besorgt zu sein. Stallunge n, aus denen tuberkulöse Tiere aus- gemerzt wurden, sind nach den We isungen des Kantonstierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 25

1 verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Be kämpfung der Rindertuberkulose unverzüglich dem Kantonstierarzt zu melden.
2 rzt überdies Meldung zu erstatten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, oder mit diesen direkt oder indirekt in Kontakt kommen, eine Anste- ckungsgefahr bilden. Solche Personen sind verpflichtet, sich untersuchen Märkte, Viehschauen Transport Pflichten der Viehinspektoren Reinigung und Desinfektion der Ställe Meldungen
zu lassen, wobei der Erregertyp zu ermitteln ist. Das Departement Gesundheit und Soziales ordnet weitere Massnahmen an. 1) IV. Verschiedene Bestimmungen

§ 26

1 Über die Ausrichtung eines Sanier ungsbeitrages an bauliche Stall- verbesserungen entschei det der Regierungsrat.
2 Das Gesuch ist mit dem Bauplan, dem Kostenvoranschlag, dem Finan- zierungsplan, dem Steuerbuchauszug und einem Bericht des Gemeinde- rates über die Höhe des Gemeindebeitrages dem Departement Bau, Ver- kehr und Umwelt einzureichen. 2)

§ 27

1 Wenn die subventionierte Liegensc haft mit Gewinn veräussert oder ihrem Zweck entfremdet wird, so si nd die Sanierungsbeiträge des Kantons und der Gemeinde zurückzuerstatten. Über die Höhe der Rückerstat- tungen entscheidet der Regierungs rat bzw. der Gemeinderat.
2 Die Rückerstattungspflicht wird al s öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung gemäss Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3) und Art. 80 der eidgenö ssischen Grundbuchverordnung 4) des Departements Bau, Verkeh r und Umwelt im Grundbuch angemerkt. 5)
3 Die Eintragung einer rechtsgeschä im Grundbuch erst vorgenommen werden , nachdem der Eigentümer eine schriftliche Zustimmungserklärung de s Departements Bau, Verkehr und Umwelt zur Eigentumsübertragung oder zu einer allfälligen Löschung der Anmerkung vorgelegt hat. 6)
1) Fassung gemäss Ziff. 52 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 403).
2) Fassung gemäss Ziff. 52 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 403).
3) SR 210
4) SR. 211.432.1
5) Fassung gemäss Ziff. 52 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 403).
6) Fassung gemäss Ziff. 52 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 403). ) Rüc k -
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§ 28

1)
1 es kann Tierbesitzer, die sich den Anordnungen über die Bekämpfung der Rindertuberkulose widerset- zen, zum Ersatz der verursachten Ko sten und allfälligen Entschädigungen oder Beiträge verpflichten. Die Beschw erde an den Regierungsrat bleibt vorbehalten.
2 Gesundheit und Soziales bzw. des Regierungsrates sind vollstreckbaren Art. 80 Abs. 2 des Bundesgeset zes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

§ 29 2)

Widerhandlungen gegen die Vorschri ften dieser Verordnung und gegen die auf Grund derselben getr offenen Verfügungen und Anordnungen werden gemäss § 20 des kantonalen Gesetzes übe r die Bekämpfung der Tuberkulose vom 10. Juli 1951 mit Busse bestraft, soweit nicht eidgenös- sische Strafbestimmunge n zur Anwendung kommen.

§ 30

Die Vollziehungsverordnung über die Be kämpfung der Rindertuberkulose vom 6. Dezember 1952 und der Abände rungsbeschluss hiezu vom 21. Juni 1957 sind aufgehoben.

§ 31

Diese Verordnung tritt nach der Gene hmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit de r Veröffentlichung in der Gesetzes- sammlung in Kraft. Vom Eidgenössischen Volkswirtsc haftsdepartement genehmigt am

4. November 1963.

Veröffentlichung: 16. November 1963
1) Fassung gemäss Ziff. 52 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 403).
2) Fassung gemäss Ziffer I./5. der Vero rdnung über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 22. November
2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 354). Zwangs- massnahmen Straf- bestimmungen Aufgehobenes Recht Inkrafttreten
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