Dekret über die Kosten des Einigungsamtes
Dekret über die Kosten des Einigungsamtes Vom 22. November 1944 (Stand 1. Januar 1945) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 13 des Gesetzes über die Einigungsämter vom 8. März 1944 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Für die Teilnahme an den Verhandlunge n des kantonalen Einigungsamtes werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
1. an die Zeugen Fr. 3.– bis 5.–,
2. an die Sachverständigen für die Teilnahme an einer
Verhandlung bzw. für die Erstattung eines Gutachtens Fr. 5.– bis 30.–. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann das Einigungsamt eine höhere Entschädigung zusprechen. Ausserdem werd en die Reisespesen vergütet (Billett
2. Klasse).
2 Für die Entschädigung des Obmannes, de s Aktuars und der übrigen Mitglieder des Einigungsamtes ist das Tagg elderdekret massgebend.
1) SAR 961.700
§ 2
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1945 in Kraft. Es ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Die Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt vom 18. Juni 1923 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Aarau, den 22. November 1944 Präsident des Grossen Rates H ANS R EY Staatsschreiber D R
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