Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden
1 Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement) Vom 25. Oktober 1996 Der Verwaltungsrat der Aargaui schen Gebäudeversicherungsanstalt, gestützt auf § 12 des Gesetzes übe r die Gebäudeversicherung (Gebäude- versicherungsgesetz, Ge bVG) vom 15. Januar 1934 1) , beschliesst: A. Organisation
§ 1
1 eis einen verantwortlichen Schätzer bzw. eine verantwortliche Schätzerin.
2 eckmässige Arbeitsaufteilung.
3 für Schätzungsarbeiten einstellen, sofern der Arbeitsanfall dies erfordert .
§ 2
Die Schätzer bzw. Schätzerinnen f ühren Einschätzungen, Schadenerledi- gungen und Schätzungsrevisionen durch.
§ 3
1 der Schätzung rechtzeitig bekannt zu geben.
2 tzung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Es ist Zutritt zu allen Rä umen zu gewähren, auch zu jenen anderer Nutzungsberechtigter.
1) SAR 673.100; AGS 1996 S. 327
§ 4
Die Schätzung erfolgt auf Grund ei ner eingehenden Besichtigung des Gebäudes nach den in diesem Reglem ent enthaltenen Bewertungsnormen. B. Einschätzung der Gebäude
§ 5
Bei allen Gebäuden ist der Neuwer t und der Zeitwert zu schätzen.
§ 6
1 Als Neuwert eines Gebäudes gilt der lung eines gleichartigen Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung erforder- lich wäre. Inbegriffen sind die Kosten für Honorare, Bauplatzinstallatio- nen sowie Baureinigung.
2 Bei der Schätzung des Ne uwertes sind die Kosten für folgende Aufwen- dungen nicht zu berücksichtigen: a) Bodenerwerb; b) Arbeiten für die Vorbereitung und den Aushub der Baugrube; c) Verstärkung des Baugrunde s (Spezialfundationen); d) Werkleitungen für Wasse r, Strom, Gas, Kanalis ation usw. ausserhalb des Gebäudebereichs; e) Anschlussgebühren für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation usw.; f) Umgebungsarbeiten, Platz- und Gart engestaltung sowie alle bauli- chen Anlagen derselben Liegenschaft, die ohne Überdachung aus- serhalb der Umfassungswände ei nes Gebäudes liegen und mit dem Gebäude keine Verbindung aufweise n, wie Einfriedigungen, Stütz- mauern, freiliegende Treppen und Terra ssen, Trottoirs, Einfahrten ohne Untergeschoss, Brunnen, Ba ssins usw. Auf Verlangen des Gebäudeeigentümers bzw. der Ge bäudeeigentümerin können diese Anlagen indessen in die Vers
§ 7
1 Die Schätzung des Neuwerts erfolg Summe der kostenverursachenden Einheite n mit den Kosten je Einheit.
2 Der für das Gebäude bzw. für di e einzelnen Gebäudeabteilungen mass- gebliche Einheitspreis richtet sich nach den Aufwendungen für Bauten mit gleicher Bauweise. Massgebend sind die mittleren Gestehungskosten, welche am Standort des Gebäudes gelten. Zu berücksichtigen sind dabei auch Transportkosten, die durch Höhenlage, Entfernungen und Transporterschwernisse bedingt sind.
3
3 kosten, wie sich diese bei einem Wiederaufbau in der vorhandenen Ba uweise und mit gleichen Bauele- menten ergeben würden, ohne Rück sicht darauf, dass die vorhandene Bauart nicht mehr üblich ist.
4 Abbrucharbeiten entfallen, die keine Werterhöhung bewirken.
§ 8
1 vorhandenen Bauabrechnungen zu ver- gleichen. Im Einzelfall ausnah msweise günstige Gestehungskosten (besondere Preisvergünstigungen, Abge bote, Eigenlieferungen usw.) wie auch ungewöhnlich hohe Baukosten (z.B. zufolge Umdispositionen bei der Planung und Überbauung), die au f ausserordentliche Umstände zurückgehen und die sich bei einem allfälligen Wiederaufbau nicht wie- derholen, sind nicht zu berücksichtigen.
2 der Kubikmeter um
3 die Ausmessung nach einzelnen Gebäudeteilen vorzunehmen. Wo einzel ne Bauteile hinsichtlich Bauart, Ausbau, Alter oder Zustand Unterschie de aufweisen, sind auch die Aus- masse einzeln zu ermitteln.
4 Revisionsschätzung nachzuprüfen.
§ 9
1 Schätzung. Er wird ermittelt, i ndem vom geschätzten Neuwert der geschätzte Minderwert in Abzug gebracht wird.
2 die wertmässige Einbusse, die der Neuwert seit der Erbauung zufolge A lters und Abnützung oder aus ande- ren Gründen erlitten hat. Hierbei sind insbesondere von Bedeutung: a) die natürliche Altersentwertung, die je nach der Bauart eingetreten ist; b) die Abnützung, die durch die Zweckbestimmung, die Nutzungs- oder Betriebsart bedingt ist; c) der ordentliche und ebenso der überdurchschnittlich gute oder schlechte Unterhalt, der für das zu erwartende Höchstalter eines Gebäudes von Einfluss ist.
3 s Neuwertes des Ge betreffenden Bauteile zu bestimmen.
4 der Minderwert für diese Teile gesonde rt zu schätzen. Wo für einzelne Bauteile, die unterschiedlich abgenüt zt oder unterhalten sind, die Neu-
wertschätzung nicht getrennt erfolg te, ist der durchschnittliche Minder- wert zu schätzen.
§ 10
Der Abbruchwert entspricht der Di fferenz zwischen dem Wert des Abbruchobjektes bzw. seiner Teile und den Abbruchkosten.
§ 11
Über die Führung der Einschätzungsprotokolle, die Bezeichnung und Nummerierung der Gebäude erlässt die Direktion die nötigen Weisungen. C. Schadenerledigung
§ 12
1 Die Abschätzung der Brand- und Elementarschäden erfolgt auf Grund einer eingehenden Besichtigung de s beschädigten Gebäudes.
2 Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Abschätzung rechtzeitig bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, hiezu auf eigene Kosten einen Sachverständigen bzw. eine S achverständige beizuziehen.
3 Die Schätzer bzw. Schätzerinne n haben Umfang und Ursache des Scha- dens festzustellen. Hiezu sind sie berechtigt, Mauerwerk oder Holzteile blosslegen, Böden aufbrechen zu lassen etc. Ebenso können sie Kosten- voranschläge einverlangen.
4 Bei einem Gebäude, das steigend versichert ist, erfolgt die Abschätzung gestützt auf den vom Eigentümer bz w. der Eigentümerin nachzuweisen- den Versicherungswert im Ze itpunkt des Schadeneintrittes. D. Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
§ 13
1 Dieses Reglement ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
5
2 des Aargauischen Versicherungsamtes vom 24. November 1969 1) ist aufgehoben.
1) Nicht in der AGS publiziert.
Feedback