Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
die Berufsbildung (EGBBG) vom 13.06.2008 (Stand 22.04.2022) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 (BBG); eingesehen die Bundesverordnung über die Berufsbildung vom 19. Novem - ber 2003 (BBV); eingesehen die Artikel 13 Absatz 1, 15 Absatz 1 Buchstabe b, 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 43 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck des Gesetzes
1 Das vorliegende Gesetz (nachstehend: das Gesetz) regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) und der Bundesverordnung über die Berufsbildung (BBV).
2 Es enthält ausserdem die nötigen ergänzenden kantonalen Bestimmungen zur Umsetzung des Bundesrechts.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschu - len: a) die berufliche Grundbildung, einschliesslich der eidgenössischen Berufsmaturität; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) die höhere Berufsbildung; c) die berufsorientierte Weiterbildung; d) die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (nachstehend: die Bera - tung); e) die weiteren Massnahmen im Zusammenhang mit der Berufsbildung, namentlich die Vorbereitungsmassnahmen und die Anrechnung be - reits erbrachter Bildungsleistungen.
2 Die allgemeine Weiterbildung wird in einem besonderen Gesetz geregelt.
Art. 3 Ziele
1 Die kantonale Behörde arbeitet mit den Organisationen der Arbeitswelt zu - sammen und schafft mit ihrer Berufsbildungs- und Weiterbildungspolitik ein Bildungssystem, in dem sich die Einzelnen verwirklichen und ihre Fähigkei - ten lebenslang so gut wie möglich entwickeln können. Dieses System er - möglicht den Einzelnen die Integration in die Gesellschaft und in die Arbeits - welt.
2 Mit seiner Berufsbildungs-, Beratungs- und Weiterbildungspolitik will der Kanton insbesondere: a) die berufliche Grundbildung im dualen System (Lehre) und subsidiär in Lehrwerkstätten fördern, entwickeln, aufwerten, konsolidieren und kontrollieren; b) allen Ausbildungswilligen die Möglichkeit geben, einen anerkannten Ti - tel der Sekundarstufe II zu erwerben; c) den Zugang zur Weiterbildung erleichtern und fördern, um die Qualifi - kationen der Erwachsenen zu entwickeln; d) ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen und dem Fortbestand des dem Kanton eigenen Know-hows dient und den Bedürfnissen der Wirtschaft des Kantons entspricht, fördern; e) den kantonalen Zusammenhalt mit Austauschen, Mobilität und Zwei - sprachigkeit und die Harmonisierung zwischen den Kantonen fördern.
Art. 4 Vorbereitungsmassnahmen
1 Der Kanton organisiert in Zusammenarbeit mit den betreffenden Organisa - tionen und Einrichtungen eine angemessene Anzahl Vorbereitungsmass - nahmen. Diese bereiten die Personen, die nach der obligatorischen Schul - zeit Bildungsdefizite aufweisen, auf die berufliche Grundbildung vor.
Art. 5 Zusammenarbeit
1 Im Rahmen dieses Gesetzes schafft und koordiniert die kantonale Behörde die nötige Zusammenarbeit für den guten Betrieb der Berufsbildung, insbe - sondere mit dem Bund, den anderen Kantonen und den interkantonalen Or - ganisationen, den Gemeinden und den Organisationen der Arbeitswelt.
2 Die Anbieter von Berufsbildung, die Organisationen der Arbeitswelt und die Gemeinden arbeiten untereinander zusammen.
Art. 6 Qualitätsentwicklung
1 Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung gemäss den Methoden auf der Liste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (nachstehend: SBFI) für jeden der betreffenden Ausbildungs - sektoren sicher. Sie beachten die Qualitätsnormen, die vom SBFI und allen - falls vom Departement herausgegeben werden. *
Art. 7 Übergang - Berufsprojekt
1 Der Übergang vom Ende der obligatorischen Schulzeit zur Berufsbildung der Sekundarstufe II muss optimiert werden: a) indem während der obligatorischen Schulzeit die Risikogruppen aus - gemacht und gezielt unterstützt werden; b) indem ein individuell abgestimmtes Berufsprojekt entwickelt wird; c) indem die Anforderungen der verschiedenen Beteiligten harmonisiert werden; d) indem eine langfristige Strategie zur Partnerschaft zwischen den ver - schiedenen Beteiligten entwickelt wird.
Art. 8 Durchlässigkeit des Systems
1 Die Bestimmungen des Gesetzes müssen mit den Bestimmungen der gan - zen kantonalen Schulgesetzgebung verbunden werden, damit die grösst - mögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung (Passerellen innerhalb des Systems) als auch zwischen der Berufsbildung und den übri - gen Bildungsbereichen gewährleistet ist.
Art. 9 Unterstützung des Bundes
1 Die Umsetzung der Bestimmungen und Mittel gemäss BBG im Hinblick auf die Erlangung einer Unterstützung durch den Bund, namentlich bei der Infra - struktur, der Ausbildung, der Qualitätsentwicklung, der Forschung, der In - formation und der Dokumentation im Berufsbildungsbereich, obliegt der kantonalen Behörde.
Art. 10 Angebot an Berufsfachschulen
1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeits - welt dafür, dass das Angebot an Berufsfachschulen den Bedürfnissen der Gesellschaft und der Wirtschaft entspricht.
2 Für die Berufe, bei denen die praktische und/oder schulische Ausbildung im Kanton nicht organisiert wird, schliesst dieser die nötigen Vereinbarungen mit anderen Kantonen und/oder anderen Partnern ab.
Art. 11 Subventionen des Kantons
1 Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes gelten direkt und vollständig für die Subventionen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gel - ten, soweit sie dem Subventionsgesetz nicht widersprechen.
Art. 12 Berufsbildungsfonds
1 Der Berufsbildungsfonds wird in einem Spezialgesetz geregelt.
Art. 13 Gleichstellung
1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
2 Vollzugsorgane
2.1 Direktionsorgane
Art. 14 Staatsrat
1 Die Berufsbildung untersteht der Leitung und der Oberaufsicht des Staats - rates, der diese über das für die Bildung zuständige Departement (nachste - hend: das Departement) ausübt. *
2 Der Staatsrat sorgt für den Vollzug des Bundesrechts, der interkantonalen Vereinbarungen und des kantonalen Rechts. Er erlässt die nötigen Ausfüh - rungsbestimmungen.
3 Er erlässt namentlich Verordnungen über: a) die Organisation und den Betrieb der Schulen der Berufsbildung, ein - schliesslich derjenigen, die eine Vollzeitausbildung oder in Lehrwerk - stätten eine Ausbildung anbieten; b) die kantonale Berufsbildungskommission; c) die Aufgaben und den Betrieb der Beratung; d) die Organisationen der Arbeitswelt und deren Zusammenarbeit mit dem Staat; e) die Modalitäten zu den Qualifikationsverfahren bei der beruflichen Grundbildung und der eidgenössischen Berufsmaturität; f) die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen; g) die Freikurse und die Stützkurse; h) die Modalitäten zum Übergang von einem Schuljahr zum nächsten; i) die Ausbildungen, die nur im Kanton angeboten werden.
Art. 15 Koordination der Zusammenarbeit
1 Der Staatsrat definiert und koordiniert die nötige Zusammenarbeit zwi - schen dem Departement und den anderen Departementen, Dienststellen und anderen öffentlichen oder privaten Organen, die für einen besonderen Bereich der Berufsbildung zuständig sind.
Art. 16 Departement
1 Das Departement ist die zuständige Behörde in allen Fällen, in denen nicht ausdrücklich ein anderes Organ bezeichnet wird.
2 Der Departementsvorsteher kann mit einem veröffentlichten Entscheid gewisse Zuständigkeiten an die für die Anwendung des vorliegenden Geset - zes zuständigen Dienstchefs delegieren. *
Art. 17 Dienststelle für Berufsbildung
1 Die Dienststelle für Berufsbildung (nachstehend: DB) ist das zuständige Organ für die Umsetzung der Berufsbildung und deren Aufsicht.
2 Sie ist ausserdem zuständig: a) nach Anhören der Berufsverbände die Ausbildung zu bewilligen bezie - hungsweise die Bewilligung zu widerrufen, wenn der Anbieter die er - forderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt; b) die Lehrverträge und Praktikumsverträge zu genehmigen und zu an - nullieren (Art. 24 BBG und Art. 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 BBV) c) die Bewilligung zur Ausbildung ausserhalb des Kantons zu erteilen; d) die Qualifikationsverfahren zu organisieren; e) die Dauer der beruflichen Grundbildung eines Lehrvertrages zu verkür - zen oder zu verlängern (Art. 18 BBG) und die Verlängerung der Probe - zeit bis auf sechs Monate zu genehmigen; f) über Fälle von Gleichwertigkeiten von nicht formalisierten Berufsbil - dungen zu entscheiden (Art. 17 Abs. 5 BBG) g) den Lehrantritt nach Beginn des Schuljahres zu bewilligen; h) die Ausnahmen vom Besuch des obligatorischen Ausbildungskurses für die Berufsbildner im Betrieb zu bewilligen; i) die Lernenden von gewissen Betrieben vom Besuch der überbetriebli - chen Kurse zu befreien; j) den Lernenden von den Fächern des obligatorischen Unterrichts und von der entsprechenden Prüfung zu befreien; k) die Aufnahmekapazität in den Schulen für die Vollzeitausbildung fest - zusetzen; l) die Grundsätze bei der Zulassung von Personen in Ausbildung, die nicht im Kanton wohnhaft sind, festzulegen; m) * ... n) * ... o) * das Eingangsportal Berufsabschluss für Erwachsene zu verwalten, das auf eine nicht-formale Zertifizierung oder Anrechnung bereits er - brachter Bildungsleistungen abzielt, die in Zusammenarbeit mit Berufs - verbänden durchgeführt werden;
p) Lehrstellen in Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Berufsbil - dung zu fördern; q) die kommunalen- oder interkommunalen Lehrlingskommissionen des Wohnorts der Lernenden im Falle einer Vertragsauflösung zu informie - ren.
Art. 17a * Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständi -
ge Dienststelle
1 Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienst - stelle hat folgende Kompetenzen: a) das Angebot im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung zu koor - dinieren und dafür zu sorgen, dass es den Bedürfnissen entspricht; b) dafür zu sorgen, dass die Beratung mit den arbeitsmarktlichen Mass - nahmen koordiniert wird.
Art. 18 Verschiedene Zusammenarbeit
1 Im Rahmen der Durchlässigkeit des kantonalen Bildungssystems arbeitet die DB bei Vorbereitungsmassnahmen mit den anderen Dienststellen des Departements, namentlich mit der Dienststelle für Unterrichtswesen, zusam - men. *
2 Die DB arbeitet insbesondere mit den kantonalen Dienststellen zusammen, die für Beschäftigung, Integration, Wirtschaft, Gesundheit und berufliche Wiedereingliederung zuständig sind. *
3 Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienst - stelle arbeitet mit der DB, der Dienststelle für Unterrichtswesen und den anderen kantonalen Dienststellen zusammen. *
Art. 19 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit den Artikeln 17 und 17a kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Departementsvorsteher Be - schwerde eingereicht werden; sein Entscheid ist endgültig. *
2 Gegen Verfügungen des Departements kann innert 30 Tagen nach Eröff - nung beim Staatsrat Beschwerde geführt werden.
3 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
2.2 Schulen - Berufsberatung
Art. 20 Berufsfachschulen
1 Die Berufsfachschulen vermitteln die schulische Bildung im Rahmen der beruflichen Grundbildung, einschliesslich der Stützkurse und der eidgenössi - schen Berufsmaturität. Sie können im Auftrag des Departements andere Ko - ordinationsaufgaben wahrnehmen.
2 Sie arbeiten insbesondere für die überbetrieblichen Kurse, die Weiterbil - dungskurse, die Vorbereitung auf die eidgenössischen Berufs- und Fachprü - fungen und die Vorbereitung auf die Fachhochschulen (FH) mit den Berufs - verbänden zusammen.
3 Die Berufsfachschulen können subsidiär die - praktische und schulische - berufliche Grundbildung in Vollzeitausbildung oder in den Lehrwerkstätten anbieten.
4 Sie haben einen eigenen Erziehungsauftrag, insbesondere die Prävention und die Schulmediation.
5 Sie arbeiten mit den verschiedenen Partnern der Berufsbildung zusammen und berücksichtigen im Rahmen des Möglichen und der zur Verfügung ge - stellten Mittel deren Bedürfnisse bei der Organisation des Bildungsangebots.
Art. 21 Berufsberatung
1 Die Beratung unterstützt und hilft Jugendlichen und Erwachsenen unter ih - rer eigenen Verantwortung und im Einklang mit ihrer Persönlichkeit bei der Studien-, Berufs- oder Laufbahnwahl sowie bei der Gestaltung der berufli - chen Laufbahn. Die Beratung erfolgt durch Information und durch persönli - che Beratung.
2 Die Beratung leistet in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Eltern/gesetzlichen Vertretern Hilfe bei der Lehrstellen - vermittlung. Sie klärt die Jugendlichen und Erwachsenen über die Beschäfti - gungsaussichten, die von den Wirtschafts- und Berufskreisen mitgeteilt wer - den, und über die Weiterbildungsmöglichkeiten in den einzelnen Berufen auf.
3 Die Beratung bietet ständige Leistungen in den diversen öffentlichen Schu - len der Sekundarstufe I und II an und betreibt in jeder sozioökonomischen Region ein Berufsinformationszentrum (BIZ) für Erwachsene. Der Staatsrat kann die Tätigkeit eines BIZ jedoch auf mehrere Regionen ausdehnen.
4 Die BIZ können die Beratung und die Neuorientierung von Erwachsenen, insbesondere von Arbeitssuchenden, auf Anordnung der regionalen Arbeits - vermittlungszentren (RAV) anbieten. Sie nehmen insbesondere eine berufli - che Standortbestimmung vor. *
5 Diese Leistungen werden einzeln oder gruppenweise erbracht.
6 Die betroffenen Gemeinden tragen die Kosten der Räumlichkeiten und ih - rer Ausstattung. Diese Kosten werden nach dem in jeder sozio-ökonomi - schen Region geltenden Schlüssel verteilt.
7 Die Grundleistungen der Beratung sind kostenlos.
8 Die Beratung kann über das Grundangebot hinaus auch weitere, kosten - pflichtige Leistungen anbieten.
9 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung, welche das Grund- und Spezialan - gebot der Beratung definiert und ihre Organisation und Funktionsweise fest - legt.
3 Berufsbildungskommissionen - Organisationen der Arbeitswelt
3.1 Berufsbildungskommissionen
Art. 22 Kantonale Berufsbildungskommission
1 Die kantonale Kommission besteht aus 13 bis 17 vom Staatsrat ernannten Mitgliedern. Der Departementsvorsteher, der Chef der DB und der Chef der für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständigen Dienststelle sind von Amtes wegen Mitglieder der Kommission. *
2 Die wichtigsten Wirtschaftszweige des Kantons Wallis sind vertreten. Ein Vertreter des beruflichen Unterrichtes, ein Vertreter der Beratung und ein Vertreter der Sonderschulen sind ebenfalls Mitglied der Kommission. Die Verordnung umschreibt die Aufteilung nach regionalen und sprachlichen Eigenheiten.
3 Den Vorsitz führt der Departementsvorsteher und, in seiner Abwesenheit, der Chef der DB, der Sekretär der Kommission ist. *
4 Die Kommission kann aus ihrer Mitte Unterkommissionen bestellen.
Art. 23 Befugnisse
1 Die kantonale Kommission ist das beratende Organ des Departements in Fragen der Berufsbildung.
2 Ihre Befugnisse bestehen namentlich darin, dem Departement die Vormei - nung zu unterbreiten über: a) Fragen, die ihr unterbreitet werden; b) Gesetzestexte in der Vorbereitung; c) Entwürfe, die in der Zuständigkeit des Grossen Rates liegen.
3 Sie übt ihre Aufsicht über die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen nach den Bestimmungen aus, die in der Verordnung enthalten sind.
Art. 24 Zuständigkeit
1 Die kantonale Kommission ist zuständig: a) um bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag eine Vermitt - lung zu versuchen; b) für die Ahndung strafbarer Handlungen (Art. 62 und 63 BBG) im Rah - men des nachfolgenden Artikels 95.
2 Sie darf die Zuständigkeit von Buchstabe a des vorangehenden Absatzes einer Unterkommission übertragen.
Art. 25 Kommunale Berufsbildungskommission
1 Jede Gemeinde bestellt eine Kommission, die zu Beginn jeder Amtsperi - ode durch den Gemeinderat ernannt wird. Mehrere Gemeinden können ver - einbaren, gemeinsam eine interkommunale Kommission zu bestellen.
Art. 26 Zusammensetzung
1 Die Gemeinde- oder interkommunale Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern und muss mindestens ein Mitglied eines Gemeinderats um - fassen.
Art. 27 Befugnisse
1 Die Gemeinde- oder interkommunale Kommission hat namentlich den Auf - trag: a) in Zusammenarbeit mit der DB die nötigen Massnahmen zu treffen für Jugendliche, welche keine Lehrstelle gefunden haben; b) sich zu vergewissern, dass jede Lehre, die auf ihrem Gebiet ausge - führt wird, gut verläuft; c) die Liste der Personen in Ausbildung in einem Lehrbetrieb auf dem Gemeindegebiet nachzuführen: Die notwendigen Auskünfte werden ihr von Amtes wegen von der DB erteilt; d) die Lernenden des ersten oder des zweiten Lehrjahres mindestens einmal an ihrem Arbeitsort zu besuchen und sich mit dem Berufsbild - ner in Kontakt zu setzen; e) auf Ersuchen des Lernenden oder des Berufsbildners im Betrieb, auf Ersuchen der DB oder punktuell Lehrbetriebe zu besuchen und ein Gespräch mit den Lernenden und den Berufsbildnern im Betrieb zu führen; f) wenn nötig der DB Bericht über das Ergebnis ihrer Besuche zu erstat - ten; g) der kantonalen Kommission und der DB namentlich bei den Untersu - chungen und den Vermittlungsversuchen bei Meinungsverschieden - heiten zwischen den Vertragsparteien zu helfen; h) bei der Förderung der Berufsbildung im Allgemeinen und der Schaf - fung von Lehrstellen mit den verschiedenen betroffenen Partnern zu - sammenzuarbeiten; i) Stützkurse für Jugendliche mit schulischen Schwierigkeiten in Zusam - menarbeit mit der DB zu organisieren.
3.2 Organisationen der Arbeitswelt
Art. 28 Aufgaben
1 Die Organisationen der Arbeitswelt tragen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsge - biet zur Berufsbildung bei. Sie haben namentlich folgende Aufgaben: a) sie arbeiten an der Organisation von Unterrichtsprogrammen gemäss den Bundesverordnungen mit; b) sie beteiligen sich an der Organisation von Ausbildungskursen für Berufsbildner in beruflicher Praxis. Sie können von der DB beauftragt werden, diese Kurse selber zu organisieren;
c) sie organisieren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und im Einvernehmen mit der DB die überbetrieblichen Kurse; d) sie arbeiten an den Vorbereitungsmassnahmen mit; e) sie können den Lernenden Stützkurse anbieten; f) sie sorgen dafür, dass es genügend Ausbildungsplätze für Bildung in beruflicher Praxis gibt und helfen bei der Vermittlung von Lehrstellen an Jugendliche; g) sie beteiligen sich an der Aufsicht über die Ausbildung für die Beruf - spraxis gemäss den Weisungen des Departements; h) sie werden mit der Förderung der verschiedenen Wege und Ausbil - dungsgänge der Berufsbildung beauftragt; i) sie beteiligen sich an der Verwaltung des kantonalen Berufsbildungs - fonds.
Art. 29 Branchenkommissäre
1 Jeder Berufsverband schlägt der DB mindestens eine qualifizierte Berufs - person pro Beruf zur Ernennung als Branchenkommissär vor. Existiert keine Organisation, so ernennt die DB den Kommissär.
2 Die Branchenkommissäre sind namentlich beauftragt: a) darauf zu achten, dass die Ausbildungsbetriebe die Vorschriften der Ausbildungsverordnungen beachten, und der DB Bericht über die Er - gebnisse ihrer Besuche zu erstatten. Sie achten ausserdem darauf, dass die vertraglichen Verpflichtungen beachtet werden; b) bei der Vermittlung und der Bewältigung von Konflikten zwischen Ler - nenden und Betrieb mitzuarbeiten; c) mit den Gemeinde- oder interkommunalen Kommissionen zusam - menzuarbeiten; d) den Lernenden bei der Lehrstellenvermittlung ihre Hilfe anzubieten.
4 Berufliche Grundbildung
4.1 Allgemeines und Grundsätze
Art. 30 Gegenstand
1 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fä - higkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachstehend: Berufs - tätigkeit) erforderlich sind.
Art. 31 Grundsätzliche Inhalte
1 Die berufliche Grundbildung besteht aus: a) Bildung in beruflicher Praxis; b) * allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung gemäss den Vorschriften des SBFI; c) Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.
Art. 32 Lernorte
1 Die Bildung in beruflicher Praxis findet in der Regel im Lehrbetrieb oder im Lehrbetriebsverbund statt.
2 Die schulische Bildung wird im Allgemeinen in den Berufsfachschulen er - teilt.
3 Die Ergänzungen zur Bildung in beruflicher Praxis und zur schulischen Bil - dung werden in überbetrieblichen Kursen und anderen vergleichbaren Orten angeboten.
4 Die anderen Lernorte für die Bildung in beruflicher Praxis und die schuli - sche Bildung sind: a) die Lehrwerkstätten; b) die Handelsmittelschulen; c) gegebenenfalls weitere Institutionen, die vom Staatsrat zugelassen werden.
5 Die Ausbildungsarten gemäss dem vorhergehenden Absatz werden je nachdem mit Praktika ausserhalb der Schule ergänzt.
Art. 33 Dauer
1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre. Besondere Fälle bleiben vorbehalten.
Art. 34 Beginn
1 Die Berufsbildung schliesst grundsätzlich an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an.
Art. 35 Unentgeltlichkeit des Unterrichts
1 Die obligatorische schulische Bildung, die von den Berufsfachschulen er - teilt wird, ist unentgeltlich.
Art. 36 Lernkanton
1 Die Personen in Ausbildung folgen der schulischen Bildung in den Berufs - fachschulen des Kantons, in dem sie in beruflicher Praxis ausgebildet wer - den.
2 Die DB darf den Besuch des Unterrichtes ausserhalb des Kantons für die Lernenden eines Berufes obligatorisch erklären, wenn der Bestand an Ler - nenden, die Anforderungen des Unterrichtes oder Fragen finanzieller Art dies rechtfertigen.
3 Besondere Fälle bleiben vorbehalten.
Art. 37 Bildungsverordnungen
1 Das SBFI erlässt pro Beruf Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. *
Art. 38 Gesundheit
1 Der Lernende muss gegen die Folgen von Berufskrankheit, Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie gegen Erwerbsausfall versichert sein.
2 Für den Abschluss der Versicherungsverträge ist der Lehrbetrieb verant - wortlich.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Un - fallversicherung.
Art. 39 Sozialleistungen
1 Die Leistungen, auf die der Lernende Anspruch hat, sind durch den Norma - larbeitsvertrag der Branche oder einen Gesamtarbeitsvertrag festgesetzt.
2 Andernfalls sind die in der Verordnung vorgesehenen Normen anwendbar.
4.2 Besondere Fälle
Art. 40 Bildungsdefizit
1 Die kantonale Behörde ergreift Massnahmen, um Personen auf die berufli - che Grundbildung vorzubereiten, die am Ende der obligatorischen Schulzeit individuelle Bildungsdefizite haben, mit denen sie keine berufliche Grundbil - dung beginnen können (Art. 7 BBV).
2 Die Massnahmen nach dem vorhergehenden Absatz können folgende For - men haben, namentlich: a) berufsvorbereitendes Schuljahr; b) Vorlehr- und Integrationsklasse; c) vorübergehende Massnahmen zur Verhinderung der Jugendarbeitslo - sigkeit oder zur Vorbereitung auf besondere Grundbildungen.
3 Bei diesen Massnahmen müssen die betroffenen Dienststellen, die Organi - sationen der Arbeitswelt, die anerkannten privaten Organisationen und ge - gebenenfalls die Gemeinden oder Gemeindeverbände, die für den Unterricht der Sekundarstufe I zuständig sind, mitwirken.
4 Die im Absatz 1 erwähnten Massnahmen sind für zugelassene Schüler kostenlos.
Art. 41 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse
1 Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verkürzt oder verlängert werden.
2 Damit den Kandidaten für eine zweijährige Grundbildung die Bildung, die ihrer Situation am besten entspricht, ermöglicht werden kann, können sie von Amtes wegen oder auf Verlangen kostenlos einer Evaluation der Berufs - beratung unterzogen werden, mit der sie allenfalls eine Grundbildung, die zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (nachstehend: EFZ) führt, begin - nen können.
3 Die Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbil - dungen werden gemäss den Bestimmungen des Bundesrates individuell be - gleitet.
Art. 42 Lehrstellenmangel
1 Die Vorbereitungsmassnahmen können sich auch an Personen richten, die eine bestimmte berufliche Grundbildung im Betrieb oder in einer Institution machen wollen und die keine Lehrstelle gefunden haben. Diese Massnah - men setzen voraus, dass ein berufliches Projekt, das von der Beratung aner - kannt wurde, existiert.
Art. 43 Sportler und Künstler
1 Für Sportler und Künstler kann die DB die Schaffung eines von den indivi - duellen Bedürfnissen abhängigen Bildungsprogramms bewilligen, die Be - stimmungen der Bildungsverordnungen müssen aber eingehalten werden.
Art. 44 Nicht formalisierte Berufsbildung - Anrechnung bereits erbrach -
ter Bildungsleistungen
1 Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bil - dung erworben werden. Diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abge - schlossen.
2 Die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen verläuft gemäss der entsprechenden Verordnung. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 45 Kantonale Ausbildung
1 Die kantonale Ausbildung ermöglicht es den Jugendlichen, welche am Ende ihrer obligatorischen Schulzeit stehen und die Anforderungen für eine herkömmliche Lehre nicht erfüllen, sich die für die elementare Berufspraxis nötigen Kenntnisse anzueignen.
2 Sie muss der diesbezüglichen kantonalen Gesetzgebung entsprechen.
4.3 Ausbildungsbewilligung - Aufsicht
Art. 46 Ausbildungsbewilligung
1 Die DB stellt den Betrieben, die den Anforderungen der Bildungsverord - nung genügen, eine Ausbildungsbewilligung aus. Der Branchenkommissär nimmt vorher Stellung. Die Bewilligung kann provisorisch erteilt werden und mit gewissen Auflagen verbunden werden.
2 Im Rahmen eines Lehrbetriebsverbunds wird die Ausbildungsbewilligung dem federführenden Betrieb oder der federführenden Organisation erteilt.
3 Die DB verweigert die Ausbildungsbewilligung oder entzieht sie nach Anhö - ren der Berufsverbände, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist, die Berufsbildner die gesetzlichen Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllen oder gegen ihre Verpflichtungen verstossen.
4 Ist der Erfolg der Grundbildung in Frage gestellt, trifft die DB nach Anhö - rung der Beteiligten die notwendigen Vorkehrungen, um dem Lernenden nach Möglichkeit eine Grundbildung entsprechend seinen Fähigkeiten und Neigungen zu vermitteln.
5 Sie empfiehlt nötigenfalls den Vertragsparteien, den Lehrvertrag anzupas - sen, oder unterstützt den Lernenden mit den Organisationen der Arbeitswelt bei der Suche nach einer anderen beruflichen Grundbildung oder einem anderen Bildungsort.
Art. 47 Aufsicht
1 Die DB achtet darauf, dass die Lernenden eine Bildung erhalten, die dem Programm der entsprechenden Verordnung entspricht, und dass sie Berufs - bildnern anvertraut werden, welche die Anforderungen gemäss Bestimmun - gen des Bundes erfüllen.
2 Die Gemeinde- oder interkommunalen Kommissionen und die Organisatio - nen der Arbeitswelt wirken bei dieser Aufgabe mit.
3 Die Betreuung, die Begleitung der Parteien des Lehr- und des Praktikums - vertrags und die Koordination der Tätigkeiten der Partner der beruflichen Grundbildung gehören zur Aufsicht.
4 Gegenstand der Aufsicht sind im Übrigen insbesondere: a) die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der über - betrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; b) die Qualität der schulischen Bildung;
c) die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; d) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehr- und im Prakti - kumsvertrag; e) die Einhaltung des Lehr- und des Praktikumsvertrags durch die Partei - en.
4.4 Bildung in beruflicher Praxis
Art. 48 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis müssen dafür sorgen, dass die lernenden Personen ein Maximum an Kompetenzen erwerben, die sie periodisch evaluieren.
2 Sie müssen eine Bildungsbewilligung der DB erhalten haben und die ler - nenden Personen einem qualifizierten Verantwortlichen im Sinn des BBG anvertrauen (Art. 45 BBG und 40, 44 BBV)
Art. 49 Lehrvertrag
1 Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Pra - xis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Dieser richtet sich nach den Bestim - mungen des Obligationenrechts über den Lehrvertrag (Art. 344-346a), so - weit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
2 Der Vertrag wird am Anfang für die ganze Ausbildungsdauer abgeschlos - sen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils ab - geschlossen werden.
3 Im Rahmen eines Lehrbetriebsverbunds muss der Lehrvertrag zwischen dem federführenden Betrieb oder der federführenden Organisation und der Person in Ausbildung abgeschlossen werden.
4 Der Vertrag muss von der DB genehmigt werden. Für die Genehmigung dürfen keine Gebühren erhoben werden.
5 Wird der Vertrag aufgelöst, so hat der Anbieter der Bildung umgehend die DB zu benachrichtigen.
6 Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgt die DB in Zusam - menarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt dafür, dass eine begonne - ne Grundbildung nach Möglichkeit ordnungsgemäss beendet werden kann.
7 Eine lernende Person darf ohne die schriftliche Zustimmung des gesetzli - chen Vertreters und der DB nicht zu einem anderen Arbeitgeber versetzt werden.
8 Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet der kantonalen Behörde zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 50 Lehrbetriebsverbund
1 Die Betriebe, welche Mitglied eines Lehrbetriebsverbunds sind, bezeichnen den federführenden Betrieb oder die federführende Organisation, der/die für den Abschluss der Lehrverträge und die Vertretung des Verbunds gegen - über Dritten zuständig ist. Sie legen ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Ver - antwortlichkeiten in einem schriftlichen Partnerschaftsvertrag fest.
2 Der Lehrvertrag und der Partnerschaftsvertrag bilden zusammen die ver - tragliche und rechtliche Grundlage zwischen den verschiedenen Partnern und ersetzen alle anderen Reglemente oder Statuten.
Art. 51 Lehrwerkstätten - Vertrag
1 Personen, die in einer Lehrwerkstätte eine drei- oder vierjährige Grundbil - dung absolvieren, die zu einem EFZ führt, schliessen mit der Schule schrift - lich einen Ausbildungsvertrag ab, der der DB unterbreitet wird. Dieser Ver - trag umfasst die Bildung in beruflicher Praxis und den allgemein bildenden und beruflichen Unterricht.
Art. 52 Praktikumsvertrag
1 Die Praktika im Betrieb oder in einer Institution für den Erwerb der Bildung in beruflicher Praxis bilden Gegenstand eines schriftlichen Vertrags.
2 Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Grundbildung in der Schule ein oder mehrere Praktika absolvieren, schliessen unabhängig von der Dauer des Praktikums einen Vertrag mit den Betrieben und Institutionen ab.
3 Im Vertrag werden namentlich die Dauer, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung und allfällige Naturalleistungen festgelegt. Dauert das Praktikum mehr als sechs Monate, wird der Vertrag von der zuständigen Dienststelle genehmigt.
4 Diese Personen unterstehen während des Praktikums weiterhin dem Re - glement der Schule, die sie besuchen.
5 Die Schulen schliessen mit den Betrieben oder Institutionen eine Vereinba - rung über die Beziehungen untereinander ab, die es den Schulen ermög - licht, dauerhaft über eine genügende Zahl von Praktikumsplätzen verfügen.
Art. 53 Formulare für den Lehr- und den Praktikumsvertrag
1 Die DB gibt die Formulare für den Lehr- und den Praktikumsvertrag ab.
4.5 Schulische Bildung
Art. 54 Berufsfachschule
1 Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht. Sie erfüllt ausserdem den Auftrag gemäss Bundesgesetzgebung und diesem Gesetz.
2 Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch.
Art. 55 Modalitäten der schulischen Bildung
1 Die Modalitäten der schulischen Bildung werden in den Artikeln 17 bis 21 BBV festgelegt.
Art. 56 Promotion ins nächste Schuljahr
1 Regeln die Bildungsverordnungen die Frage der Promotion ins nächste Schuljahr nicht, so gelten die kantonalen Bestimmungen.
Art. 57 Zulassung
1 Der schulische Unterricht muss regelmässig besucht werden und ist für Lernende bestimmt, die einen Lehrvertrag besitzen.
2 Besondere Fälle bleiben vorbehalten und für sie ist die DB zuständig, na - mentlich für die Zulassung von Personen, die keinen Lehrvertrag besitzen.
Art. 58 * ...
4.6 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare andere Lernorte
Art. 59 Ziele
1 Die überbetrieblichen Kurse und andere vergleichbare Angebote dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erler - nende Berufstätigkeit dies erfordert.
2 Der Kanton sorgt unter Mitwirkung der Berufsverbände für ein ausreichen - des Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren anderen Lern - orten.
3 Der Besuch der überbetrieblichen Kurse ist obligatorisch. Die DB kann auf Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis Lernende vom Be - such der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bil - dungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.
4 Wer überbetriebliche Kurse oder vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Berufsverbände, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organi - sation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.
5 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und de - ren Umfang fest.
Art. 60 Überbetriebliche Kurse
1 Der Kanton beteiligt sich an der Organisation der überbetrieblichen Kurse, dies zusammen mit den Berufsverbänden, welche dafür in erster Linie ver - antwortlich sind.
2 Die Organisatoren erhalten Subventionen von Bund und Kanton. Es wird von Fall zu Fall eine Vereinbarung zwischen den Verbänden und dem De - partement abgeschlossen.
5 Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 61 Verordnungen
1 Die Qualifikationsverfahren werden in den Verordnungen des Bundes oder des Kantons über die Bildung festgelegt oder bilden Gegenstand anderer Verfahren, mit denen die erforderlichen Qualifikationen geprüft werden kön - nen.
Art. 62 Zuständigkeit
1 Das Departement trifft in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden alle nützlichen Bestimmungen und Massnahmen bei den Qualifikations- und Zer - tifizierungsverfahren, für die es zuständig ist.
Art. 63 Abschluss der Berufsbildung
1 Den Abschluss aller Berufsbildungen im Sinn dieses Gesetzes bildet ein Qualifikationsverfahren, das zum entsprechenden Titel führt.
2 Die Verfahren werden gemäss den einschlägigen Verordnungen und Re - gelungen des Bundes und des Kantons organisiert.
Art. 64 Prüfungen
1 Die beruflichen Qualifikationen, die in der beruflichen Grundbildung erwor - ben wurden, werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbin - dung von Teilprüfungen oder durch andere vom SBFI anerkannte Qualifikati - onsverfahren. Das SBFI regelt ausserdem die Zulassungsvoraussetzungen für die Qualifikationsverfahren. *
Art. 65 Wiederholungen
1 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal mög - lich. Bereits früher bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden. Die Bildungserlasse können für die Wiederholungspflicht strengere Anforderun - gen aufstellen.
2 Termine für die Wiederholung werden so angesetzt, dass den zuständigen Organen keine unverhältnismässigen Mehrkosten entstehen.
Art. 66 Bewertung
1 Die Leistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halb - en Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note.
2 Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Art. 67 Eidgenössisches Berufsattest - Eidgenössisches Fähigkeits -
zeugnis
1 Die zweijährige berufliche Grundbildung wird im Allgemeinen mit einer Prü - fung abgeschlossen, die - falls bestanden - Anrecht auf das Eidgenössische Berufsattest gibt.
2 Die drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung wird im Allgemeinen mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen, die - falls bestanden - Anrecht auf das EFZ gibt.
3 Die nicht formalisierte berufliche Grundbildung wird ebenfalls durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.
5.2 Schlussprüfungen der beruflichen Grundbildung
Art. 68 Organisation
1 Das Departement sorgt dafür, dass die Qualifikationsverfahren durchge - führt werden.
2 Die Lehrabschlussprüfungen werden von der DB oder von der Organisati - on der Arbeitswelt, die vom SBFI dazu ermächtigt wurde (Art. 40 Abs. 2 BBG), organisiert. *
Art. 69 Prüfungssessionen
1 Grundsätzlich wird jedes Jahr eine ordentliche Prüfungssession durchge - führt. Eine ausserordentliche Session darf durchgeführt werden, wenn be - sondere Umstände es rechtfertigen.
2 Die Einschreibungen und die Einberufungen erfolgen über das Departe - ment.
3 Die Lehrabschlussprüfungen sind nicht öffentlich.
Art. 70 Experten
1 Die Experten werden vom Departement ernannt. Die interessierten Berufs - verbände haben ein Vorschlagsrecht. Die Experten werden aus den Arbeit - gebern und Arbeitnehmern gewählt.
2 Die Prüfungsexperten halten schriftlich die von den Kandidaten erzielten Ergebnisse und die beim Qualifikationsverfahren gemachten Beobachtun - gen einschliesslich der Einwände der Kandidaten fest.
3 Der Staatsrat bestimmt die Entschädigung für die Experten.
Art. 71 Prüfungsmaterial
1 Dem Lernenden wird das Prüfungsmaterial kostenlos zur Verfügung ge - stellt.
2 Der Lehrbetrieb kann verpflichtet werden, das notwendige Prüfungsmateri - al zur Verfügung zu stellen oder eine entsprechende Vergütung nach den Weisungen des Departements zu entrichten.
3 Kandidaten, welche die Prüfung ausserhalb eines Lehrvertrages wiederho - len, müssen je nach Weisungen des Departements das erforderliche Materi - al mitbringen.
Art. 72 Veröffentlichung
1 Die Namen der Lernenden, welche die Qualifikationsverfahren bestanden haben, und die Namen der Lehrbetriebe werden jedes Jahr im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht.
Art. 73 Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen
1 Im Rahmen der Qualifikationsverfahren werden die formalisiert oder nicht formalisiert erworbenen Erfahrungen, namentlich durch Berufstätigkeit, nicht berufliche Tätigkeit oder den Besuch eines Bildungsgangs, berücksichtigt.
2 Das Eingangsportal Berufsabschluss für Erwachsene hilft den Personen, gemäss den Verfahren, die in der Verordnung festgelegt werden, eine Bilanz ihrer Kompetenzen und Qualifikationen zu erstellen. Die DB kann diese Auf - gabe privaten Beratungsorganen übertragen. *
3 Die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen verläuft gemäss der Verordnung. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 74 Beschwerde
1 Bei einer Übertretung gesetzlicher Vorschriften kann beim Vorsteher des Departements innert 30 Tagen nach Eingang der Ergebnisse der Qualifikati - onsverfahren nach den Formvorschriften des Gesetzes über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde eingereicht werden. *
2 Gegen die Noten der Berufsfachschule oder andere Qualifikationen, die in die Lehrabschlussprüfung einbezogen werden, darf innert 30 Tagen ab Zu - stellung des fraglichen Ergebnisses nach den Formvorschriften des Geset - zes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege bei der DB Beschwerde geführt werden. Deren Entscheid ist endgültig.
5.3 Eidgenössische Berufsmaturität
Art. 75 Eidgenössische Berufsmaturität
1 Das EFZ und ein Zeugnis über eine erweiterte Allgemeinbildung bilden die eidgenössische Berufsmaturität.
2 Die eidgenössischen Berufsmaturitäten werden gemäss der Bundesverord - nung über die eidgenössische Berufsmaturität organisiert.
3 Der Staatsrat legt die Aufnahmebedingungen und die Modalitäten der Or - ganisation des Unterrichts und der Prüfung sowie den Rechtsweg bei einem Misserfolg in einer kantonalen Verordnung über die eidgenössische Berufs - maturität fest.
4 Die eidgenössischen Berufsmaturitätsklassen werden grundsätzlich einer kantonalen Berufsfachschule angeschlossen.
5 Der Unterricht zum Erlangen einer eidgenössischen Berufsmaturität ist in den kantonalen Berufsfachschulen unentgeltlich. Der Kanton kann private Institute unterstützen.
Art. 76 Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsmaturität
1 Die eidgenössische Berufsmaturität kann auf folgende Arten vorbereitet werden: a) während der beruflichen Grundbildung in den Berufsfachschulen gleichzeitig mit der Lehre; der Unterricht kann nach zwei Modellen or - ganisiert werden. Er kann in den obligatorischen Unterricht integriert werden (homogenes Modell) oder den obligatorischen Unterricht er - gänzen (Zusatzmodell);
b) nach der beruflichen Grundbildung in Vollzeit- oder Teilzeitausbildung.
6 Bildung der Berufsbildner und der Lehrkräfte
Art. 77 Berufsbildner im Betrieb
1 Als Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.
2 Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.
3 Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über: a) ein EFZ auf dem Gebiet, in dem sie ausbilden, oder über eine gleich - wertige Qualifikation; b) zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; c) eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lern - stunden.
4 Anstelle der Lernstunden nach Absatz 3 Buchstabe c können 40 Kursstun - den treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.
Art. 78 Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen
1 Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lern - orten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen verfügen über: a) einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten; b) zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; c) eine berufspädagogische Bildung von:
1. 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,
2. 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.
Art. 79 Ausbildung der Lehrkräfte
1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die eidgenössische Berufs - maturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit fol - genden Qualifikationen: a) berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; b) Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; c) betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
3 Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: a) einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder ei - ner Hochschule; b) eine berufspädagogische Bildung von:
1. 1'800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
2. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
4 Für das Erteilen von allgemein bildendem Unterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: a) eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemein bildenden Unterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von
300 Lernstunden, oder b) eine gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogi - sche Bildung von 300 Lernstunden, oder c) ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspäd - agogische Bildung von 1'800 Lernstunden.
Art. 80 Nebenberufliche Bildungstätigkeit
1 Eine nebenberufliche Bildungstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ih - rer Berufstätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet aus.
2 Die Tätigkeit im Hauptberuf umfasst mindestens die Hälfte der wöchentli - chen Arbeitszeit.
3 Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unter - liegt nicht den Vorschriften nach den Artikeln 78 Buchstabe c und 79 Absatz
3 Buchstabe b.
Art. 81 Dienstverhältnis und Gehalt
1 Das Dienstverhältnis und das Gehalt der Lehrkräfte an Berufsfachschulen werden in Spezialgesetzen geregelt.
7 Höhere Berufsbildung
Art. 82 Grundsatz
1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
2 Der Kandidat für eine höhere Berufsbildung muss über ein EFZ, den Ab - schluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation und eine berufliche Erfahrung im entsprechenden Bereich ver - fügen.
Art. 83 Unterricht
1 Die höhere Berufsbildung wird erworben durch: a) eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung; b) eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
Art. 84 Organisation
1 Im Einvernehmen mit den Organisationen der Arbeitswelt kann der Kanton über die zuständige Dienststelle Vorbereitungskurse auf die Prüfungen ge - mäss vorhergehendem Artikel anbieten. *
Art. 85 Höhere Fachschulen
1 Die höheren Fachschulen werden in einer Verordnung des zuständigen eidgenössischen Departements über die Bildungsgänge an den höheren Fachschulen geregelt.
Art. 86 Eidgenössische Berufsprüfungen
1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen werden in den einschlägigen Bestimmungen geregelt (Art.
28 Abs. 2 BBG).
Art. 87 Fachausweis und Diplom, Registereintrag
1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fach - ausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
2 Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt. *
3 Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaber der Fachausweise und der Diplome. *
8 Kapitel Berufsorientierte Weiterbildung
Art. 88 Gegenstand
1 Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen: a) bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben; b) die berufliche Flexibilität zu unterstützen; c) den Wiedereinstieg zu vereinfachen.
9 Kapitel Allgemeine Bestimmungen
9.1 Förderung der Berufsbildung
Art. 89 Unterstützung
1 Stipendien, Ausbildungsdarlehen und Beiträge werden aufgrund der einschlägigen Gesetzesvorschriften ausgerichtet.
Art. 90 Unterkunft
1 Der Kanton kann durch Ausrichtung von Beiträgen die Schaffung und den Ausbau von Unterkünften für Lernende unterstützen.
2 Beiträge dürfen nur Institutionen öffentlichen Nutzens gewährt werden, die für die körperliche und seelische Gesundheit der Pensionäre jede Gewähr bieten und besonders für Lernende bestimmt sind, die den Unterricht der Berufsfachschulen besuchen (die überbetrieblichen Kurse sind ausgeschlos - sen).
9.2 Subventionen des Staates - Beteiligung des Bundes - Gemeindebeitrag
Art. 91 Subventionen
1 Der Kanton beteiligt sich im Rahmen der gewährten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung, die aus der Anwendung dieses Gesetzes entstehen. Der Kantonsbeitrag wird grundsätzlich ergänzend zu den Beiträ - gen des Bundes gewährt.
2 Er kann namentlich Hilfen/Subventionen für die Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 BBG gewähren.
3 Die finanziellen Beteiligungen des Bundes für Dritte werden wenn möglich gemäss einem Satz oder nach Methoden, die der interkantonalen Ebene angepasst sind, verteilt. Das gilt auch für die kantonalen Subventionen, die grundsätzlich den interkantonal vereinheitlichten Modalitäten folgen.
4 Der Kanton ist ermächtigt, einen Teil der finanziellen Beteiligungen des Bundes einzubehalten, damit er sie für ein Konto zur Finanzierung eines Spezialfonds gemäss Artikel 9 FHG verwenden und die langfristigen Investi - tionen im Zusammenhang mit den Zielen dieses Gesetzes, namentlich die Schulbauten, finanzieren kann.
5 Die Methoden und die Voraussetzungen für Beiträge werden in der Verord - nung festgelegt.
6 Für die Fälle, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wurden, kann der Staatsrat Gebühren und Abgaben festlegen; diese werden im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 92 Zusammenarbeit mit dem SBFI *
1 Die DB ist für die Zusammenarbeit mit dem SBFI verantwortlich, insbeson - dere für die Ausführung des Bundesgesetzes, die Hinterlegung der Projekte und die Subventionierungsgesuche. Sie verwaltet, im Rahmen der ihr zuge - teilten Kompetenzen, die Bundesbeiträge betreffend die Berufsbildung. *
Art. 93 * ...
9.3 Zivilgerichtsbarkeit - Strafbestimmungen
Art. 94 Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit bleibt bei Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag vorbe - halten. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a (Zuständigkeiten der kantonalen Kommission) bleibt vorbehalten.
Art. 95 Strafbestimmungen
1 Die in den Artikeln 62 und 63 BBG vorgesehenen Strafen werden durch die kantonale Berufsbildungskommission ausgesprochen. Diese untersucht die Angelegenheit und urteilt nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, die in Sachen massgebend ist, welche in die Zuständigkeit der Polizeigerich - te fallen.
2 Gegen Strafmassnahmen, die von der Kommission ausgesprochen wer - den, kann nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfah - ren und die Verwaltungsrechtspflege und den Bestimmungen der Strafpro - zessordnung Beschwerde geführt werden.
3 Disziplinarbefugnisse der Schulbehörden und der Prüfungskommissionen bleiben vorbehalten.
9.4 Räumlichkeiten der Berufsbildung
Art. 96 Gebäude und Einrichtungen
1 Die Gebäude für die Berufsbildung, ihre Einrichtung und ihr Unterhalt ge - hen zu Lasten des Staates. Die Organisationen der Arbeitswelt können zu Beiträgen verpflichtet werden.
2 Die Gemeinden, auf deren Gebiet die Gebäude errichtet werden, stellen das erschlossene Bauland unentgeltlich zur Verfügung. Sie leisten überdies an die Erwerbs-, Bau- und Ausbaukosten, sowie an Renovationsarbeiten, welche sich auf die Struktur oder die Aussenhülle des Gebäudes beziehen, einen Beitrag von zehn Prozent. *
3 Falls anstelle der Baukosten eine Miete bezahlt werden muss, wird eine Beteiligung der Standortgemeinden für die Mietobjekte erhoben und zwar in Höhe von zehn Prozent. *
Art. 97 Anforderungen
1 Die Räumlichkeiten für den beruflichen Unterricht müssen in Bezug auf Si - cherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz mindestens den Bedingungen des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen, des Gesetzes über Mass - nahmen zu Gunsten Behinderter und des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel entsprechen.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 98 Aufhebung bestehenden Rechts
1 Das Gesetz, welches das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. November 1984 vollzieht, wird aufgehoben.
Art. 99 Übergangsbestimmungen
1 Bis der Staatsrat neue Bestimmungen erlässt, bleiben folgende Erlasse in Kraft: a) Vollziehungsreglement zum Gesetz, welches das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 20. Februar 1985 vollzieht; b) Reglement betreffend die Berufsschulen des Kantons Wallis vom 26. März 1986; c) Reglement über die Organisation der Berufsmaturität vom 30. Juni
1999; d) Reglement über die institutionelle Anerkennung und die Validierung er - worbener Fähigkeiten vom 20. Februar 2008.
Art. 100 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz, das in Anwendung des Bundesrechts erlassen wird, ist mit Ausnahme von Artikel 96 Absätze 2 und 3 nicht dem fakultativen Referen - dum unterstellt.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten des Gesetzes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.06.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 29/2008,
51/2008
15.09.2011 01.01.2012 Art. 58 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 93 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 96 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 96 Abs. 3 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
16.12.2021 22.04.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 16 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 17 Abs. 2, m) aufgehoben RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 17 Abs. 2, n) aufgehoben RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 17 Abs. 2, o) geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 17a eingefügt RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 18 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 19 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 21 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 22 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 31 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 37 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 64 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 68 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 73 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 74 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.12.2021 22.04.2022 Art. 84 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 87 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 87 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 92 Titel geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
16.12.2021 22.04.2022 Art. 92 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.06.2008 01.09.2008 Erstfassung BO/Abl. 29/2008,
51/2008
Art. 6 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 14 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 16 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 17 Abs. 2, m) 16.12.2021 22.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 17 Abs. 2, n) 16.12.2021 22.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 17 Abs. 2, o) 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 17a 16.12.2021 22.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 18 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 18 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 18 Abs. 3 16.12.2021 22.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 19 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 21 Abs. 4 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 22 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 22 Abs. 3 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 31 Abs. 1, b) 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 37 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 58 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
Art. 64 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 68 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 73 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 74 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 84 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 87 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 87 Abs. 3 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 92 16.12.2021 22.04.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 92 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
2022-058
Art. 93 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
52/2011
Art. 96 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
Art. 96 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
52/2011
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