Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz
1 Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat)
1) Vom 4. März 1959 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden , Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Lands chaft und Aargau schliessen sich zur Region Nordwest- und Innerschweiz (genannt Region) zusammen und vereinbaren zur Verwirklichung der Landesplanung betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsene n im Sinne von Art. 382 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) 2) folgende Verteilung der Aufgaben: I. Geltungsbereich Art. 1 Das Konkordat findet Anwendung auf de n Vollzug der in den Kantonen der Region ausgesprochenen Strafe n und Massnahmen an erwachsenen Personen, soweit dieser in Ansta lten durchgeführt wird, welche dem gemeinsamen Vollzug dienen (g enannt Konkordatsanstalten). II. Konkordatsanstalten A. Die vorhandenen Konkordatsanstalten Art. 2 Die Kantone der Region stellen de m gemeinsamen Vollzug folgende Anstalten zur Verfügung:
1) SR 343.2
2) SR 311.0
1. Für «erstmals» bestrafte männ liche Zuchthaus- und Gefängnisgefan-
gene: Kanton Bern: die Anstalten Witzwil (400 Plätze), Kanton Solothurn: Anstalt Oberschöngrün (70 Plätze), Kanton Zug: Strafanstalt Zug (30 Plätze). In die Anstalten für «erstmals» Bestrafte werden eingewiesen: a) die Zuchthaus- und Gefängnisgefa ngenen, welche in den letzten fünf Jahren keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen über sechs Monate verbüssten und weder gemein- noch fluchtgefährlich sind, b) in Ausnahmefällen «Vorbestrafte».
2. Für «vorbestrafte» männliche Zuchthaus- und Gefängnisgefangene:
Kanton Aargau: Strafanstalt Lenzburg (140 Plätze), Kanton Basel-Stadt: Strafanstalt Basel (120 Plätze), Kanton Bern: Strafanstalt Thorberg (150 Plätze), Kanton Luzern: Anstalt Wauwilermoos (80 Plätze) und Anstalt Sedel (100 Plätze). In die Anstalten für «Vorbestrafte» werden eingewiesen: a) die Zuchthaus- und Gefängnisgefa ngenen, welche in den letzten fünf Jahren eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe über sechs Monate verbüssten, b) ausnahmsweise «erstmals» Best rafte, die gemein- oder flucht- gefährlich sind.
3. Für männliche Verwah rte gemäss Art. 42 StGB:
Kanton Aargau: Verwahrungsanstalt Lenzburg (100 Plätze), Kanton Bern: Verwahrungsanstalt Thorberg (150 Plätze).
4. Für administrativ Eingewiesen e (Vormundschaftsrecht oder kanto-
nales Versorgungsrecht): Kanton Bern: Arbeitsanstalt St. Johannsen (180 Plätze), Kanton Schwyz: Arbeitsanstalt Kaltbach (50 Plätze), Kanton Solothurn: Anstalt Schachen (65 Plätze). B. Die vorgesehenen Konkordatsanstalten Art. 3 Die Kantone Bern und Basel-Landschaft erklären sich bereit, folgende Konkordatsanstalten zu bauen und zu betreiben, vorausgesetzt, dass die erforderlichen Kredite nach dem kantonalen Recht bewilligt und die Bundesbeiträge nach Art. 386 und 388 StGB 1) zugesichert werden:
1) Aufgehoben durch das Bundesgesetz übe r die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984 (SR 341).
3 Kanton Bern: Strafanstalten für Frau en in Hindelbank. «Erstmals» Bestrafte und «Vorbestrafte» sind vollstä beiden Kategorien sind je 80 Plätze vor gesehen. Als Übergangsheim steht der «Steinhof» in Burgdorf zur Verfügung. Kanton Basel-Landschaft: Arbeitserzi ehungsanstalt für Männer (Art. 43 StGB) für ca. 100 Zöglinge. C. Weitere Konkordatsanstalten Art. 4
1 nach Bedarf weitere Konkordats- anstalten vor.
2 sich, im Falle des Abbruches seiner gegenwärtigen Strafanstalt unter den in Art. 3 Abs. 1 erwähnten Voraus- setzungen eine neue Konkordatsanstalt zu bauen, wobei er den Bedürfnis- sen der Region Rechnung tragen wird.
3 lten gelten die Bestimmungen dieses Konkordates. III. Einweisung und Aufnahme der Verurteilten Art. 5
1 sich, ihre Verurteilten in die vor- handenen Konkordatsanstalten einzuw eisen. Kurze Gefängnisstrafen bis zu drei Monaten können von den Kant onen weiterhin in ihren Gefängnis- sen (Bezirksgefängnissen) vollzogen werden.
2 Verurteilten in eine andere Konkor- datsanstalt oder in eine weitere Anst alt bleibt unter besonderen Umstän- den vorbehalten. Art. 6 Die Kantone, welche über Konkordatsan stalten verfügen, verpflichten sich, die Verurteilten der Region au fzunehmen. Sofern nachgewiesener- massen genügend Platz vorhanden ist, können sie auch Verurteilte der entsprechenden Kategorie aus Kantone n aufnehmen, die nicht zur Region gehören.
IV. Einweisungsverfahren Art. 7
1 Der Kanton, der eine St rafe oder Massnahme zu vollziehen hat (genannt Vollzugskanton), weist den Verurteilte n in eine der vorhandenen Konkor- datsanstalten ein.
2 Der Vollzugskanton nimmt die Einwei sung in die geeignete Anstalt auf Grund der Angaben vor, die er vom urteilenden Gericht erhält. Diese Angaben sowie das motivierte Urteil sind der Konkordatsanstalt zu über- mitteln, welcher der Verurteilte zugewiesen wird. V. Der Vollzug in de n Konkordatsanstalten Art. 8
1 Der Vollzugskanton übt sämtliche Vollzugskompetenzen aus (wie end- gültige oder bedingte Entlassung, Stra funterbruch, Urlaub, Aufhebung von Massnahmen, Rückvers etzung, Schutzaufsicht, nachträglicher Voll- zug der Strafe) und trifft die für di e Verurteilten und ihre Angehörigen erforderliche Fürsorge, auch wenn der Vollzug in der Konkordatsanstalt eines andern Kantons durchgeführt wird.
2 Die Bestimmungen des Konkordates übe r die Kosten des Strafvollzuges bleiben vorbehalten. Art. 9
1 Alle in eine Konkordatsanstalt ei den gesetzlichen Vorschriften des Kantons, in dem die Anstalt liegt.
2 In wichtigen Angelegenheiten können sich die Verurteilten an die zuständigen Behörden des Vollzugska einer Konkordatsanstalt ausserhalb des Vollzugskantons untergebracht sind. Art. 10 Die zuständigen Behörden der Vo llzugskantone können jederzeit die Konkordatsanstalten besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Verurteilten frei Rücksprache nehmen. Art. 11
1 Die Konkordatsanstalten haben de über die Führung der Verurteilten zu berichten.
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2 e Flucht, Krankheit, Unfall, Tod eines Verurteilten, haben die K onkordatsanstalten dem Vollzugskanton sofort Meldung zu erstatten. Art. 12 In den Konkordatsanstalten ist die S eelsorge nach Konfessionen vorzuse- hen. Art. 13 Bei Krankheit eines Verurteilten ge die normale ärztliche Betreuung in de r Anstalt überschreiten, zu Lasten des Vollzugskantons. Die Konkordatsan genügendem Umfang gegen Unfall und Invalidität zu versichern. Art. 14
1 e in Art. 2 aufgezählten Konkordats- anstalten führen, erklären sich damit einverstanden, ein einheitliches Kostgeld zu verlangen. Dieses Kost geld ist nach den Empfehlungen der Konkordatskonferenz festzusetzen.
2 Art. 4 neu erstellt werden oder im Hinblick auf dieses Konkordat wesentlich ausgebaut werden müssen und deren Betrieb entweder besonders qua lifiziertes Personal oder besondere Einrichtungen erforderlich macht oder deren Insassen besonderer Behandlung bedürfen, können die erhöhten Betriebskosten bei der Fest- setzung der Kostgelder gebührend berücksichtigt werden.
3 Insassen gegen He ilungskosten gemäss Art. 13 dieses Konkordates ganz oder teilweise versichert haben, können einen entsprechenden Zuschlag zum Kostgeld verlangen. Art. 15 Den Verurteilten der Konkordatsansta lten wird nach Art. 376 StGB ein Pekulium ausgerichtet. Die Kantone de r Region erklären sich bereit, die- ses nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen, wobei das Minimum nach den Empfehlungen der Konkor datskonferenz festzulegen ist. Art. 16 Die Kantone der Region verpflichten sich, in den Konkordatsanstalten nach Möglichkeit Berufs- und Fortb ildungskurse durchzuführen. Diese sollen den Verurteilten das Fortkomme n nach der Entlassung erleichtern. Seelsorge Krankheit und Unfall Kostgeld Pekuliu m Berufs- und Fortbildungskurs e
VI. Konferenz der Kantone der Region Art. 17
1 Die Konferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwest- und Innerschweiz (genannt Konkordats konferenz) besteht aus den Regie- rungsvertretern der Konkordatskantone.
2 Der Konkordatskonferenz obliegt die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung dieses Konkordates sowie di e Entscheidung in Streitfällen. Sie entscheidet auch über die Errichtung weiterer Konkordatsanstalten. Ferner kann sie Empfehlungen an die Kant one der Region über Verbesserungen des Strafvollzuges im Si nne des Strafgesetzbuche s abgeben. Über das Verfahren erlässt die Konferenz ein Reglement. VII. Weitere Bestimmungen Art. 18
1 Das Konkordat tritt nach Genehmigung durch die zuständigen Instanzen der Konkordatskantone und des Bundesr ates frühestens am 1. Januar 1960 in Kraft.
2 Solange die gegenwärtige Strafanstalt Liestal noch in Betrieb ist, wird sie in die vorhandenen Konkor datsanstalten einbezogen.
3 In den nach Art. 3 und 4 vorgese henen Konkordatsanstalten wird der Vollzug nach Konkordat aufgenommen, sobald sie betriebsbereit sind. Art. 19 Falls die Verhältnisse es erforder n sollten, kann die Konkordatskonferenz im Einverständnis mit den interessi erten Kantonen die Zweckbestimmung einer Anstalt abändern. Art. 20 Die Konkordatskonferenz fördert die Aus- und Weiterbildung des Anstaltspersonals. Art. 21 Kantone der Region, welc he früher mit andern Kantonen Vereinbarungen über den Strafvollzug getroffen hatte n, welche diesem Konkordat wider- sprechen, verpflichten sich, diese au f den nächstmöglichen Termin anzu- passen oder aufzulösen.
7 Art. 22 Jeder Kanton der Region kann das Konkordat unter Beobachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eine s Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung beim Präsidenten der Konkordatskonferenz kündigen. Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat mit Beschluss vom 27. Oktober
1959 den Beitritt des Kantons zu diesem Konkordat erklärt (§ 4 des Straf- vollzugsdekretes vom 27. Oktober 1959) , unter dem Vorbehalt, dass die aargauischen Behörden administrative Ve rsorgungen auch in andern als in den Konkordatsanstalten vollziehen. Vom Bundesrat genehmigt am 26. März 1959. Inkrafttreten: 1. Juli 1960 Das Konkordat gilt für alle im Ingress aufgeführten Kantone. Kündigung
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