Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz
                            1  Konkordat  über den Vollzug von Strafen und Massnahmen  nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und  dem Recht der Kantone der Nordwest- und  Innerschweiz  (Strafvollzugskonkordat)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 4. März 1959  Die  Kantone  Uri,  Schwyz,  Obwalden  ,  Nidwalden,  Luzern,  Zug,  Bern,  Solothurn,  Basel-Stadt,  Basel-Lands  chaft  und  Aargau  schliessen  sich  zur  Region  Nordwest-  und  Innerschweiz    (genannt  Region)  zusammen  und  vereinbaren  zur  Verwirklichung  der  Landesplanung  betreffend  den  Straf-  und  Massnahmenvollzug  an  Erwachsene  n  im  Sinne  von  Art.  382  ff.  des  Schweizerischen   Strafgesetzbuches   (StGB)   2)     folgende   Verteilung   der  Aufgaben:  I. Geltungsbereich  Art. 1  Das  Konkordat  findet  Anwendung  auf  de  n  Vollzug  der  in  den  Kantonen  der  Region  ausgesprochenen  Strafe  n  und  Massnahmen  an  erwachsenen  Personen,  soweit  dieser  in  Ansta  lten  durchgeführt  wird,  welche  dem  gemeinsamen Vollzug dienen (g  enannt Konkordatsanstalten).  II. Konkordatsanstalten  A. Die vorhandenen  Konkordatsanstalten  Art. 2  Die  Kantone  der  Region  stellen  de  m  gemeinsamen  Vollzug  folgende  Anstalten zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 343.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für «erstmals» bestrafte männ liche Zuchthaus- und Gefängnisgefan-
                            gene:  Kanton Bern: die Anstalten Witzwil (400 Plätze),  Kanton Solothurn: Anstalt Oberschöngrün (70 Plätze),  Kanton Zug: Strafanstalt Zug (30 Plätze).  In die Anstalten für «erstmals» Bestrafte werden eingewiesen:  a)    die Zuchthaus- und Gefängnisgefa  ngenen, welche in den letzten  fünf  Jahren  keine  Zuchthaus-    oder  Gefängnisstrafen  über  sechs  Monate  verbüssten  und  weder  gemein-  noch  fluchtgefährlich  sind,  b)    in Ausnahmefällen «Vorbestrafte».
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für «vorbestrafte» männliche Zuchthaus- und Gefängnisgefangene:
                            Kanton Aargau: Strafanstalt Lenzburg (140 Plätze),  Kanton Basel-Stadt: Strafanstalt Basel (120 Plätze),  Kanton Bern: Strafanstalt Thorberg (150 Plätze),  Kanton Luzern: Anstalt Wauwilermoos (80 Plätze) und  Anstalt Sedel (100 Plätze).  In die Anstalten für «Vorbestrafte» werden eingewiesen:  a)    die Zuchthaus- und Gefängnisgefa  ngenen, welche in den letzten  fünf  Jahren  eine  Zuchthaus-    oder  Gefängnisstrafe  über  sechs  Monate verbüssten,  b)    ausnahmsweise  «erstmals»  Best  rafte,  die  gemein-  oder  flucht-  gefährlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Für männliche Verwah rte gemäss Art. 42 StGB:
                            Kanton Aargau: Verwahrungsanstalt Lenzburg (100 Plätze),  Kanton Bern: Verwahrungsanstalt Thorberg (150 Plätze).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Für administrativ Eingewiesen e (Vormundschaftsrecht oder kanto-
                            nales Versorgungsrecht):  Kanton Bern: Arbeitsanstalt St. Johannsen (180 Plätze),  Kanton Schwyz: Arbeitsanstalt Kaltbach (50 Plätze),  Kanton Solothurn: Anstalt Schachen (65 Plätze).  B. Die vorgesehenen Konkordatsanstalten  Art. 3  Die  Kantone  Bern  und  Basel-Landschaft  erklären  sich  bereit,  folgende  Konkordatsanstalten  zu  bauen  und  zu  betreiben,  vorausgesetzt,  dass  die  erforderlichen  Kredite  nach  dem  kantonalen  Recht  bewilligt  und  die  Bundesbeiträge nach Art. 386 und 388 StGB   1)   zugesichert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  das  Bundesgesetz  übe  r  die  Leistungen  des  Bundes  für  den  Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984 (SR 341).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton   Bern:   Strafanstalten   für   Frau  en   in   Hindelbank.   «Erstmals»  Bestrafte  und  «Vorbestrafte»  sind  vollstä  beiden Kategorien sind je 80 Plätze vor  gesehen. Als Übergangsheim steht  der «Steinhof» in Burgdorf zur Verfügung.  Kanton  Basel-Landschaft:  Arbeitserzi  ehungsanstalt  für  Männer  (Art.  43  StGB) für ca. 100 Zöglinge.  C. Weitere Konkordatsanstalten  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    nach  Bedarf  weitere  Konkordats-  anstalten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sich, im Falle des Abbruches seiner  gegenwärtigen  Strafanstalt  unter  den  in    Art.  3  Abs.  1  erwähnten  Voraus-  setzungen eine neue Konkordatsanstalt  zu bauen, wobei er den Bedürfnis-  sen der Region Rechnung tragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  lten gelten die Bestimmungen dieses  Konkordates.  III. Einweisung und Aufnahme der Verurteilten  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sich,  ihre  Verurteilten  in  die  vor-  handenen  Konkordatsanstalten  einzuw  eisen.  Kurze  Gefängnisstrafen  bis  zu drei Monaten können von den Kant  onen weiterhin in ihren Gefängnis-  sen (Bezirksgefängnissen) vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verurteilten in eine andere Konkor-  datsanstalt  oder  in  eine  weitere  Anst  alt  bleibt  unter  besonderen  Umstän-  den vorbehalten.  Art. 6  Die  Kantone,  welche  über  Konkordatsan  stalten  verfügen,  verpflichten  sich,  die  Verurteilten  der  Region  au  fzunehmen.  Sofern  nachgewiesener-  massen  genügend  Platz  vorhanden  ist,  können  sie  auch  Verurteilte  der  entsprechenden Kategorie aus Kantone  n aufnehmen, die nicht zur Region  gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Einweisungsverfahren  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton, der eine St  rafe oder Massnahme zu  vollziehen hat (genannt  Vollzugskanton), weist den Verurteilte  n in eine der vorhandenen Konkor-  datsanstalten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vollzugskanton  nimmt  die  Einwei  sung  in  die  geeignete  Anstalt  auf  Grund  der  Angaben  vor,  die  er  vom  urteilenden  Gericht  erhält.  Diese  Angaben  sowie  das  motivierte  Urteil  sind der Konkordatsanstalt zu über-  mitteln, welcher der Verurteilte zugewiesen wird.  V. Der Vollzug in de  n Konkordatsanstalten  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Vollzugskanton  übt  sämtliche  Vollzugskompetenzen  aus  (wie  end-  gültige  oder  bedingte  Entlassung,  Stra  funterbruch,  Urlaub,  Aufhebung  von  Massnahmen,  Rückvers  etzung,  Schutzaufsicht,  nachträglicher  Voll-  zug  der  Strafe)  und  trifft  die  für  di  e  Verurteilten  und  ihre  Angehörigen  erforderliche  Fürsorge,  auch  wenn  der  Vollzug  in  der  Konkordatsanstalt  eines andern Kantons durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen des Konkordates übe  r die Kosten des Strafvollzuges  bleiben vorbehalten.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Alle  in  eine  Konkordatsanstalt  ei  den gesetzlichen Vorschriften des  Kantons, in dem die Anstalt liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     In   wichtigen   Angelegenheiten   können   sich   die   Verurteilten   an   die  zuständigen  Behörden  des  Vollzugska  einer  Konkordatsanstalt  ausserhalb  des  Vollzugskantons  untergebracht  sind.  Art. 10  Die  zuständigen  Behörden  der  Vo  llzugskantone  können  jederzeit  die  Konkordatsanstalten  besichtigen  und  mit  den  von  ihnen  eingewiesenen  Verurteilten frei Rücksprache nehmen.  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konkordatsanstalten  haben  de  über die Führung der Verurteilten zu berichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  e  Flucht,  Krankheit,  Unfall,  Tod  eines  Verurteilten,  haben  die  K  onkordatsanstalten  dem  Vollzugskanton  sofort Meldung zu erstatten.  Art. 12  In den Konkordatsanstalten ist die S  eelsorge nach Konfessionen vorzuse-  hen.  Art. 13  Bei  Krankheit  eines  Verurteilten  ge  die  normale  ärztliche  Betreuung  in  de  r  Anstalt  überschreiten,  zu  Lasten  des  Vollzugskantons.  Die  Konkordatsan  genügendem Umfang gegen Unfall und  Invalidität zu versichern.  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  e in Art. 2 aufgezählten Konkordats-  anstalten  führen,  erklären  sich  damit  einverstanden,  ein  einheitliches  Kostgeld  zu  verlangen.  Dieses  Kost  geld  ist  nach  den  Empfehlungen  der  Konkordatskonferenz festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  4  neu  erstellt  werden  oder  im  Hinblick  auf  dieses  Konkordat  wesentlich  ausgebaut  werden  müssen  und  deren  Betrieb  entweder  besonders  qua  lifiziertes  Personal  oder  besondere  Einrichtungen    erforderlich    macht  oder    deren    Insassen    besonderer  Behandlung  bedürfen,  können  die  erhöhten    Betriebskosten  bei  der  Fest-  setzung der Kostgelder gebührend berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Insassen gegen He  ilungskosten gemäss  Art.  13  dieses  Konkordates  ganz  oder  teilweise  versichert  haben,  können  einen entsprechenden Zuschlag   zum Kostgeld verlangen.  Art. 15  Den  Verurteilten  der  Konkordatsansta  lten  wird  nach  Art.  376  StGB  ein  Pekulium  ausgerichtet.  Die  Kantone  de  r  Region  erklären  sich  bereit,  die-  ses  nach  einheitlichen  Grundsätzen  zu    bemessen,  wobei  das  Minimum  nach den Empfehlungen der Konkor  datskonferenz festzulegen ist.  Art. 16  Die  Kantone  der  Region  verpflichten    sich,  in  den  Konkordatsanstalten  nach  Möglichkeit  Berufs-  und  Fortb  ildungskurse  durchzuführen.  Diese  sollen den Verurteilten das Fortkomme  n nach der Entlassung erleichtern.  Seelsorge  Krankheit  und Unfall  Kostgeld  Pekuliu  m  Berufs- und  Fortbildungskurs  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Konferenz der Kantone der Region  Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konferenz  über  die  Planung  im  Strafvollzugswesen  der  Nordwest-  und  Innerschweiz  (genannt  Konkordats  konferenz)  besteht  aus  den  Regie-  rungsvertretern der Konkordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Konkordatskonferenz obliegt die Aufsicht über die Anwendung und  Auslegung dieses Konkordates sowie di  e Entscheidung in Streitfällen. Sie  entscheidet auch über die Errichtung  weiterer Konkordatsanstalten. Ferner  kann  sie  Empfehlungen  an  die  Kant  one  der  Region  über  Verbesserungen  des  Strafvollzuges  im  Si  nne  des  Strafgesetzbuche  s  abgeben.  Über  das  Verfahren erlässt die Konferenz ein Reglement.  VII. Weitere Bestimmungen  Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Konkordat tritt nach Genehmigung durch die zuständigen Instanzen  der Konkordatskantone und des Bundesr  ates frühestens am 1. Januar 1960  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Solange  die  gegenwärtige  Strafanstalt  Liestal  noch  in  Betrieb  ist,  wird  sie in die vorhandenen Konkor  datsanstalten einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  den  nach  Art.  3  und  4  vorgese  henen  Konkordatsanstalten  wird  der  Vollzug nach Konkordat aufgenommen,  sobald sie betriebsbereit sind.  Art. 19  Falls die Verhältnisse es erforder  n sollten, kann die Konkordatskonferenz  im Einverständnis mit den interessi  erten Kantonen die Zweckbestimmung  einer Anstalt abändern.  Art. 20  Die   Konkordatskonferenz   fördert   die   Aus-   und   Weiterbildung   des  Anstaltspersonals.  Art. 21  Kantone der Region, welc  he früher mit andern  Kantonen Vereinbarungen  über  den  Strafvollzug  getroffen  hatte  n,  welche  diesem  Konkordat  wider-  sprechen,  verpflichten  sich,  diese  au  f  den  nächstmöglichen  Termin  anzu-  passen oder aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 22  Jeder  Kanton  der  Region  kann  das  Konkordat  unter  Beobachtung  einer  sechsjährigen   Frist   auf   Ende   eine  s   Kalenderjahres   durch   schriftliche  Erklärung beim Präsidenten der Konkordatskonferenz kündigen.  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Aargau  hat  mit  Beschluss  vom  27.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959 den Beitritt des Kantons zu diesem   Konkordat erklärt (§ 4 des Straf-  vollzugsdekretes  vom  27.  Oktober  1959)  ,  unter  dem  Vorbehalt,  dass  die  aargauischen Behörden administrative Ve  rsorgungen auch in andern als in  den Konkordatsanstalten vollziehen.  Vom Bundesrat genehmigt am 26. März 1959.  Inkrafttreten: 1. Juli 1960  Das Konkordat gilt für alle im Ingress aufgeführten Kantone.  Kündigung